Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 84 Akteneinsicht
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/84#abs-1 (1) Die in § 79 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/84#abs-2 (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/84#abs-3 (3) Den in § 79 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.
Wird zitiert von 67 Entscheidungen zu § 84 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 27.05.2021 – 3 Kart 3/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 05.07.2021 – 3 Kart 612/19Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 – 3 Kart 447/18Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 06.10.2021 – 3 Kart 749/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 – 3 Kart 525/18Anreizregulierung: Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen; gerichtliche Kontrolldichte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Düsseldorf, 16.03.2022 – 3 Kart 637/19 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 29.05.2025 – 3 Kart 481/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 26.03.2025 – 3 Kart 230/23Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 27.11.2024 – 3 Kart 231/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 84 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.