Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 84 Akteneinsicht
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 63
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 – 3 Kart 447/18Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 – 3 Kart 525/18Zitiert von 19
- OLG Düsseldorf, 16.03.2022 – 3 Kart 637/19 (V)
- BGH, 21.01.2014 – EnVR 12/12Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze: Anforderungen an die Durchführung des Effizienzvergleichsverfahrens für die Betreiber von Gasverteilernetzen durch die Bundesnetzagentur und Bereinigung des Effizienzwertes durch die Landesregulierungsbehörde - Stadtwerke Konstanz GmbH
- OLG Düsseldorf, 23.10.2024 – 3 Kart 466/24Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 14.11.2018 – 3 Kart 6/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 29.05.2025 – 3 Kart 481/23
- OLG Düsseldorf, 26.03.2025 – 3 Kart 230/23Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 27.11.2024 – 3 Kart 231/23Zitiert von 2
63 Entscheidungen zu § 84 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/84#abs-1 (1) Die in § 79 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/84#abs-2 (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/84#abs-3 (3) Den in § 79 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.