Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 7 Regulierungsformel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 98
Nach Gewicht
- BGH, 31.01.2012 – EnVR 16/10Bestimmung der Erlösobergrenzen in der ersten Regulierungsperiode der Anreizregulierung: Nachträgliche Geltendmachung von Plankosten; Wirksamkeit der Neuregelung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors; Berücksichtigung dieses Faktors bereits im ersten Jahr; periodenübergreifende Mehrerlössaldierung - Gemeindewerke Schutterwald
- OLG Düsseldorf, 04.07.2012 – VI-3 Kart 218/09 (V)
- BGH, 31.01.2012 – EnVR 31/10Anreizregulierung im vereinfachten Verfahren: Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen unter Berücksichtigung von Plankosten; Einbeziehung der Kosten für die Nutzung vorgelagerte Netze in die periodenübergreifende Saldierung - Stadtwerke Freudenstadt
- BGH, 28.06.2011 – EnVR 48/10Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Grundsätze zur Festlegung der Erlösobergrenze in der ersten Regulierungsperiode der Anreizregulierung - EnBW Regional AG
- BGH, 28.06.2011 – EnVR 34/10Regulierung des Entgelts für den Stromnetzzugang: Bestimmung des Ausgangsniveaus zur Festlegung der Erlösobergrenze für die erste Anreizregulierungsperiode; Berücksichtigung geleisteter Anzahlungen und Anlagen im Bau bei der Ermittlung des pauschalierten Investitionszuschlags; Kumulation des Zuschlags in den jährlichen Erlösobergrenzen; Ermächtigungsgrundlage für die Implementierung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors; Ansatz des Erweiterungsfaktors für das erste Jahr der Regulierungsperiode; Anwendbarkeit der Härtefallregeln bei der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenze
- OLG Düsseldorf, 11.11.2015 – VI-3 Kart 16/13 (V)
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 36/22
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 32/22Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Bestimmung des Produktivitätsfaktors Strom unter Verwendung der Malmquist-Methode - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 619/21Zitiert von 15
98 Entscheidungen zu § 7 ARegV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der jeweiligen Regulierungsformel in Anlage 1.