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# § 27 ARegV — Datenerhebung

Anreizregulierungsverordnung  
Stand: 04.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten

- 1. zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6,

- 2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,

- 3. zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,

- 4. zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und

- 5. zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;

die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen

- 1. zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,

- 2. zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,

- 3. zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16,

- 4. zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21,

- 5. zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23,

- 6. zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und

- 7. zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a.

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Zitiervorschlag: § 27 ARegV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/27

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