Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAO§ 8 Verspätungszuschlag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften des § 152 der Abgabenordnung über Verspätungszuschläge sind erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Im übrigen gilt § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe, daß ein nach dem 31. Dezember 1976 festgesetzter Verspätungszuschlag höchstens zehntausend Deutsche Mark betragen darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die Steuern betreffen, die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 4 erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen sind. Eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. § 152 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung einen abweichenden erstmaligen Anwendungszeitpunkt zu bestimmen, wenn bis zum 30. Juni 2018 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung noch nicht erfüllt sind.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 8 umnummeriert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294 iVm Bek. (betr. Artikel 28))
BGBl. 2022 I S. 2294
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2035)
BGBl. 2021 I S. 2035
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338 448)
BGBl. 2018 I S. 2338
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 8 umnummeriert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2601)
BGBl. 1999 I S. 2601
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