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Artikel 28 · BT-Drs. 20/3879 · S. 146
Zu Artikel 28 (Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung)
Zu Artikel 28 (Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 § 10 Absatz 2 Satz 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 95 EStG im vorliegenden Änderungsgesetz. Der Verweis auf § 95 EStG ist auf Grund dessen Neufassung anzupassen. An der bisherigen Regelung, dass der Anbieter einen ihm bekannt gewordenen Tatbestand, beispielsweise die Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhn- lichen Aufenthalts des Zulageberechtigten in einen Drittstaat, der zentralen Stelle mitzuteilen hat, ändert sich nichts. Zu Nummer 2 § 12 Absatz 3 – aufgehoben – Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 95 EStG im vorliegenden Änderungsgesetz. Die Regelungen des § 95 Absatz 2 und 3 EStG sind weggefallen. Damit kann die bisherige Mitteilungspflicht der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter zum Erlass des Rückzahlungsbetrags nach Absatz 3 entfallen. Zu Nummer 3 § 13 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 95 EStG im vorliegenden Änderungsgesetz. Zum einen ist der Verweis auf § 95 EStG auf Grund dessen Neufassung anzupassen. Zum anderen sieht die bisherige Formulierung eine Anzeigepflicht des Zulageberechtigten sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase vor. Nach der Neuregelung in § 95 EStG kann nur noch ab Beginn der Auszah- lungsphase ein Sonderfall der Rückzahlung vorliegen. Die Formulierung in Absatz 2 ist entsprechend anzupassen.
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Herkunft
BT-Drs. 20/3879, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 467.223–468.630 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 02148bcdd3325d0c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP