Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2601
BGBl. 1999 I S. 2601 · 120.533 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften
(Steuerbereinigungsgesetz 1999 – StBereinG 1999)
Vom 22. Dezember 1999
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Inhaltsübersicht Artikel „b) aus der entgeltlichen Überlassung von
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Grundsteuergesetzes
Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung
Änderung des Fördergebietsgesetzes
Änderung der Abgabenordnung
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Ab-
gabenordnung
Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit
für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der EG-Richtlinie
über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten und
indirekten Steuern
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsverord-
nungen
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2552), wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Negative Einkünfte mit Auslandsbezug".
Schiffen, sofern der Überlassende nicht
1
nachweist, dass diese ausschließlich oder
2 fast ausschließlich im Inland eingesetzt
3 worden sind, es sei denn, es handelt sich
4 um Handelsschiffe, die
5 aa) von einem Vercharterer ausgerüstet
6 überlassen, oder
7 bb) an im Inland ansässige Ausrüster, die
8 die Voraussetzungen des § 510
9 Abs. 1 HGB erfüllen, überlassen, oder
10 cc) insgesamt nur vorübergehend an im
11 Ausland ansässige Ausrüster, die die
12
Voraussetzungen des § 510 Abs. 1
HGB erfüllen, überlassen
13
14
worden sind, oder“.
bb) Nach den Wörtern „dürfen nur mit positiven
15 Einkünften der jeweils selben Art“ werden die
16 Wörter „und – mit Ausnahme der Fälle der
17
Nummer 6 Buchstabe b – “ eingefügt.
18
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:
19
„26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten
als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Be-
20
treuer oder vergleichbaren nebenberuflichen
Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstle-
rischen Tätigkeiten oder der nebenberuf-
21
lichen Pflege alter, kranker oder behinderter
22
Menschen im Dienst oder im Auftrag einer
23 inländischen juristischen Person des öffent-
24 lichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9
25 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden
Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger,
26 mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52
bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe
27
von insgesamt 3 600 Deutsche Mark im Jahr.
28
Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1
bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien
Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen
Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden Ausgaben ab-
weichend von § 3c nur insoweit als Betriebs-
ausgaben oder Werbungskosten abgezogen
werden, als sie den Betrag der steuerfreien
Einnahmen übersteigen;“.
b) In Nummer 32 wird das Wort „Kraftfahrzeug“
durch das Wort „Beförderungsmittel“ ersetzt.
c) In Nummer 58 werden die Wörter „deren Nut-
zungswert nicht zu besteuern ist,“ gestrichen.

d) Nummer 65 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Das Gleiche gilt für Leistungen eines Arbeitgebers
oder einer Unterstützungskasse zur Übernahme
von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren
Versorgungsanwartschaften durch eine Pensions-
kasse oder ein Unternehmen der Lebensversiche-
rung in den in § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Ver-
besserung der betrieblichen Altersversorgung be-
zeichneten Fällen. Die Leistungen der Pensions-
kasse oder des Unternehmens der Lebensver-
sicherung auf Grund der Beiträge nach Satz 1 oder
in den Fällen des Satzes 2 gehören zu den Einkünf-
ten, zu denen die Versorgungsleistungen gehören
würden, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls oder
Übernahmefalls zu erbringen wären.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-
sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim
Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung
der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht.
Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermö-
gensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in
einem engen zeitlichen und sachlichen Zusam-
menhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht
und soweit die Auswirkung der Änderung nach
Satz 1 auf den Gewinn reicht.“
b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
„(4a) Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sät-
ze 2 bis 5 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen
getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der
Betrag, um den die Entnahmen die Summe des
Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres
übersteigen. Entnahmen und Einlagen, die in den
letzten drei Monaten eines Wirtschaftsjahres ge-
tätigt werden, sind nicht zu berücksichtigen, so-
weit sie in der Summe in den nächsten drei Mona-
ten des Folgejahres wieder rückgängig gemacht
werden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen wer-
den typisiert mit sechs vom Hundert der Überent-
nahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Über-
entnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und
abzüglich der Beträge, um die in den vorangegan-
genen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einla-
gen die Entnahmen überstiegen haben (Unterent-
nahmen), ermittelt. Der sich dabei ergebende Be-
trag, höchstens jedoch der um 4 000 Deutsche
Mark verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr
angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzu-
zurechnen. Der Abzug von Schuldzinsen für Dar-
lehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des An-
lagevermögens bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 6
sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 sinn-
gemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und
Einlagen gesondert aufzuzeichnen.“
4. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind,
soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen,
sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzu-
setzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefal-
len sind.“
5. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Ge-
winn hinzuzurechnen:
1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des
Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren
jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,
2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus
dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in
dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr
dient,
3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesell-
schafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden
Anteils.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4
Abs. 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu
legen.“
6. Dem § 7g wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Absatz 7 ist nur anzuwenden, soweit in sensiblen
Sektoren die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen
ist. Sensible Sektoren sind:
1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/
96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember
1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschrif-
ten über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie,
ABl. EG Nr. L 338 S. 42, und Rahmenregelung für
bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende
Stahlbereiche vom 1. Dezember 1988, ABl. EG
Nr. C 320 S. 3),
2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom
21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiff-
bau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG)
Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neu-
regelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG
Nr. L 202 S. 1),
3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für
staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie, ABl. EG
Nr. C 279 S. 1 vom 15. September 1997),
4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunst-
faserindustrie, ABl. EG Nr. C 94 S.11 vom 30. März
1996 und ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar
1999),
5. Landwirtschaftssektor (Verarbeitung und Ver-
marktung landwirtschaftlicher Produkte) (Gemein-
schaftsrahmen betreffend die Beurteilung staat-
licher Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und
Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
ABl. EG Nr. C 29 S. 4 vom 2. Februar 1996, Ent-
scheidung 94/173/EWG der Kommission vom
22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien
für Investitionen zur Verbesserung der Verarbei-
tungs- und Vermarktungsbedingungen für land-
und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Auf-
hebung der Entscheidung 90/342/EWG, ABl. EG

Nr. L 79 S. 29, und Verordnung (EG) Nr. 950/97 des
Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effi-
zienz der Agrarstruktur, ABl. EG Nr. L 142 S. 1),
6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die
Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fische-
rei- und Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12
vom 27. März 1997),
7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70
des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im
Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr,
ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verord-
nung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März
1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemein-
schaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl.
EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997, und Anwen-
dung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages
sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf
staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C
350 S. 5 vom 10. Dezember 1994) und
8. Steinkohlenbergbau (Entscheidung Nr. 3632/93
EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993
über die Gemeinschaftsregelung für staatliche
Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus,
ABl. EG Nr. L 329 S. 12).
Der Umfang der Förderfähigkeit ergibt sich aus den in
Satz 2 genannten Rechtsakten.“
7. In § 8 Abs. 2 Satz 7 werden die Wörter „,wenn sie für
deren Sachbezüge nicht offensichtlich unzutreffend
sind“ gestrichen.
8. § 9 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10 und
Abs. 6 gilt sinngemäß.“
9. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter „ ,Obst-
bau, Gemüsebau, Baumschulen“ gestrichen.
10. § 13a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen
Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier
aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den
Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln. Wird der Gewinn eines
dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen
nicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durch
Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebs-
ausgaben ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten
Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absät-
zen 3 bis 6 zu ermitteln. Der Antrag ist bis zur Abgabe
der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate
nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, auf das er
sich bezieht, schriftlich zu stellen. Er kann innerhalb
dieser Frist zurückgenommen werden.“
11. In § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „62. Le-
bensjahr“ durch die Angabe „63. Lebensjahr“ ersetzt.
12. § 19a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sonder-
vermögen, Beteiligungs-Sondervermögen, In-
vestmentfondsanteil-Sondervermögen oder
Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-
Sondervermögen nach dem Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften sowie von In-
vestmentanteilen, die nach dem Auslandin-
vestment-Gesetz vertrieben werden dürfen,
wenn nach dem Rechenschaftsbericht für das
vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des
Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien
und stillen Beteiligungen in diesem Sonder-
vermögen 60 vom Hundert des Werts dieses
Sondervermögens nicht unterschreitet; für
neu aufgelegte Sondervermögen ist für das
erste und zweite Geschäftsjahr der erste
Rechenschaftsbericht oder der erste Halbjah-
resbericht nach Auflegung des Sondervermö-
gens maßgebend,“.
b) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.
13. § 21 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.
14. § 21a wird aufgehoben.
15. In § 22 Nr. 4 Buchstabe c wird die Angabe „§ 34
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 1“ ersetzt.
16. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gebäude und Außenanlagen sind einzube-
ziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums
errichtet, ausgebaut oder erweitert werden;
dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter
sind, sowie für Eigentumswohnungen und im
Teileigentum stehende Räume.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1
gilt auch
1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das
Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung
aus dem Betriebsvermögen innerhalb
eines Zeitraums von zehn Jahren seit
Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt,
und
2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesell-
schaft.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt
an die Stelle des Veräußerungspreises der für
den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1
Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Ab-
satzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert.“
bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „anzusetzen-
de“ durch das Wort „angesetzte“ ersetzt.
cc) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz
eingefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind
Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in
dem der Preis für die Veräußerung aus dem
Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fäl-

len des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalen-
derjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.“
17. § 26a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Über-
gangs von der getrennten Veranlagung zur Zusam-
menveranlagung und von der Zusammenveranlagung
zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehe-
gatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates geregelt.“
18. § 32a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be-
trägt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c je-
weils in Deutsche Mark für zu versteuernde Ein-
kommen
1. bis 13 499 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):
0;
2. von 13 500 Deutsche Mark bis 17 495 Deutsche
Mark:
(262,76 · y + 2 290) · y;
3. von 17 496 Deutsche Mark bis 114 695 Deut-
sche Mark:
(133,74 · z + 2 500) · z + 957;
4. von 114 696 Deutsche Mark an:
0,51 · u – 20 575.
„y“ ist ein Zehntausendstel des 13 446 Deutsche
Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu
versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntau-
sendstel des 17 442 Deutsche Mark übersteigen-
den Teils des abgerundeten zu versteuernden Ein-
kommens. „x“ ist das abgerundete zu versteuern-
de Einkommen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 114 695
Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absät-
zen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer
aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 (Ein-
kommensteuer-Grundtabelle).“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zu-
sammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,
beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehalt-
lich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache
des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres
gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach
den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).
Für zu versteuernde Einkommen bis 229 391 Deut-
sche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete
tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Ge-
setz beigefügten Anlage 3 (Einkommensteuer-
Splittingtabelle).“
19. § 32c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen
gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2
enthalten, deren Anteil am zu versteuernden Ein-
kommen mindestens 84 834 Deutsche Mark be-
trägt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein
Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommen-
steuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes
Einkommen in Höhe von 84 780 Deutsche Mark
entfällt, sowie 43 vom Hundert des abgerundeten
gewerblichen Anteils, soweit er 84 780 Deutsche
Mark übersteigt, abzuziehen.“
20. § 34b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Einkommensteuer bemisst sich bei Einkünf-
ten aus Kalamitätsnutzungen,
1. soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) über-
steigen, nach der Hälfte des durchschnittlichen
Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche
Einkommensteuer nach dem gesamten zu ver-
steuernden Einkommen zuzüglich der dem Pro-
gressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu
bemessen wäre;
2. soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstei-
gen, nach dem halben Steuersatz der Nummer 1.
Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb
eines Wirtschaftsjahrs zusammen, sind diese auf die
Kalamitätsnutzungen und auf die übrigen Holznutzun-
gen aufzuteilen. Sind die übrigen Holznutzungen nicht
geringer als der Nutzungssatz, sind die ermäßigten
Steuersätze des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auf die gesam-
ten Kalamitätsnutzungen anzuwenden. Sind die übri-
gen Holznutzungen geringer als der Nutzungssatz,
ergibt sich ein Restbetrag, um den die Kalamitätsnut-
zungen zu mindern sind. Die ermäßigten Steuersätze
des Satzes 1 Nr. 1 und 2 finden in diesem Fall nur
Anwendung auf die Einkünfte aus den geminderten
Kalamitätsnutzungen.“
21. Dem § 34c Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem
ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus die-
sem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat
ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaft-
liche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das
Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung die-
ser Einkünfte.“
22. In § 38a Abs. 4 wird das Wort „Freibeträgen“ durch
die Wörter „Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträ-
gen“ ersetzt.
23. § 38c Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen V
und VI sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich auf-
zustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten; in
dieser Tabelle ist für die nach § 32a Abs. 2 abgerun-
deten Beträge des zu versteuernden Einkommens
jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, die sich
aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwi-
schen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache
und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des
abgerundeten zu versteuernden Einkommens nach

§ 32a Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommen-
steuer beträgt jedoch mindestens 22,9 vom Hundert
des abgerundeten zu versteuernden Einkommens, für
den 17 118 Deutsche Mark übersteigenden Teil höchs-
tens 51 vom Hundert und für den 57 348 Deutsche
Mark übersteigenden Teil jeweils 51 vom Hundert.“
24. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag
und Freistellung beim Lohnsteuerabzug“.
b) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 6 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 7 angefügt:
„7. ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte für ein
zweites oder weiteres Dienstverhältnis insge-
samt bis zur Höhe des auf volle Deutsche
Mark abgerundeten Eingangsbetrags der Jah-
reslohnsteuertabelle, bis zu dem nach der
Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für den
Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem
ersten Dienstverhältnis anzuwenden ist, Lohn-
steuer nicht zu erheben ist. Voraussetzung ist,
dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten
Dienstverhältnis den nach Satz 1 maßgeben-
den Eingangsbetrag unterschreitet und dass
in Höhe des Betrags zugleich auf der Lohn-
steuerkarte für das erste Dienstverhältnis ein
dem Arbeitslohn hinzuzurechnender Betrag
(Hinzurechnungsbetrag) eingetragen wird. Soll
auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienst-
verhältnis auch ein Freibetrag nach den Num-
mern 1 bis 6 eingetragen werden, so ist nur
der diesen Freibetrag übersteigende Betrag
als Hinzurechnungsbetrag einzutragen; ist der
Freibetrag höher als der Hinzurechnungs-
betrag, so ist nur der den Hinzurechnungsbe-
trag übersteigende Freibetrag einzutragen.“
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 5 bis 7 gelten für den Hinzurechnungs-
betrag nach Absatz 1 Nr. 7 entsprechend.“
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Eintragung eines Freibetrags oder eines Hin-
zurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte ist
die gesonderte Feststellung einer Besteuerungs-
grundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgaben-
ordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprü-
fung steht.“
e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben; die Absätze 4 und 5 gelten
sinngemäß.“
25. § 39b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 und 4 erster Halbsatz werden wie
folgt gefasst:
„Außerdem hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeit-
nehmers einen etwaigen Freibetrag vom Arbeits-
lohn abzuziehen oder einen etwaigen Hinzurech-
nungsbetrag dem Arbeitslohn zuzurechnen. Für
den so ermittelten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer
aus der für den Lohnzahlungszeitraum geltenden
allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) oder
aus der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c
Abs. 2) oder nach der diesen Lohnsteuertabellen
angefügten Anleitung zu ermitteln;“.
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 erster Halbsatz werden wie
folgt gefasst:
„Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn
sind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Vor-
aussetzungen für den Abzug dieser Beträge je-
weils erfüllt sind, sowie nach Maßgabe der Ein-
tragungen auf der Lohnsteuerkarte ein etwaiger
Jahresfreibetrag abzuziehen und ein etwaiger Jah-
reshinzurechnungsbetrag zuzurechnen. Für den
so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender
Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der all-
gemeinen Jahreslohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1)
oder aus der besonderen Jahreslohnsteuertabelle
(§ 38c Abs. 2) oder nach der diesen Jahreslohn-
steuertabellen angefügten Anleitung zu ermitteln;“.
26. § 39c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das Be-
triebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
über die maßgebende Steuerklasse, die Zahl der
Kinderfreibeträge und einen etwa in Betracht kom-
menden Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag
(§ 39a) eine Bescheinigung, für die die Vorschriften
über die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinn-
gemäß anzuwenden sind.“
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In die Bescheinigung, für die die Vorschriften über
die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß
anzuwenden sind, trägt das Finanzamt die maßge-
bende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibe-
träge und einen etwa in Betracht kommenden Frei-
betrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) ein.“
27. § 39d Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungs-
betrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7.“
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Finanzamt hat die Summe der eingetragenen
Beträge durch Aufteilung in Monatsbeträge, erfor-
derlichenfalls Wochen- und Tagesbeträge, jeweils
auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhält-
nisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen.“
28. In § 41a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „nach § 41 ein
Lohnkonto zu führen ist“ durch die Wörter „er Lohn-
steuer einzubehalten oder zu übernehmen hat“ er-
setzt.
29. In § 42b Abs.1 Satz 4 wird nach Nummer 3 folgende
Nummer 3a eingefügt:
„3a. auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein
Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7) ein-
getragen ist oder“.

30. § 42e wird wie folgt gefasst:
„§ 42e
Anrufungsauskunft
Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines
Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwie-
weit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohn-
steuer anzuwenden sind. Sind für einen Arbeitgeber
mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so
erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk
sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung)
des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanz-
amt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanz-
amt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebs-
stätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. In den
Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche
Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Ge-
schäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebs-
stätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben
sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Aus-
kunft von Bedeutung ist.“
31. § 43 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
32. § 43a Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
33. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Entrichtung der Kapitalertragsteuer
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den
Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7
und 8 sowie Satz 2 der Gläubiger der
Kapitalerträge.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Schuldner
der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die
Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuer-
abzug für Rechnung des Gläubigers der Kapi-
talerträge vorzunehmen.“
34. § 45a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anmeldung und Bescheinigung
der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Einleitungssatz wird wie folgt ge-
fasst:
„In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 4 sind der Schuldner der Kapi-
talerträge und in den Fällen des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die
die Kapitalerträge auszahlende Stelle
vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ver-
pflichtet, dem Gläubiger der Kapitaler-
träge auf Verlangen die folgenden An-
gaben nach amtlich vorgeschriebenem
Muster zu bescheinigen:“.
bbb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt
gefasst:
„a) Kapitalertragsteuer im Sinne des
§ 43a Abs. 1 Nr. 1 und 3 und“.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2 ist
außerdem die Zeit anzugeben, für welche die
Kapitalerträge gezahlt worden sind.“
35. § 45b wird aufgehoben.
36. § 49 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2,
soweit es sich um private Veräußerungsge-
schäfte mit inländischen Grundstücken, mit
inländischen Rechten, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen, oder mit Anteilen an Kapitalge-
sellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im
Inland bei wesentlicher Beteiligung im Sinne
des § 17 Abs. 1 Satz 4 handelt; § 23 Abs. 1
Satz 2 bis 4 und Abs. 2 ist anzuwenden;“.
37. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10,
10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs. 6,
§§ 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwenden.“
38. § 50a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vergütungsschuld-
ners“ durch das Wort „Vergütungsgläubigers“
ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 5 gilt entsprechend.“
39. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f wird aufgehoben.
40. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000
anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-
den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1999
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-
zember 1999 zufließen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezem-

ber 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf negative
Einkünfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die
er aus einer entgeltlichen Überlassung von Schif-
fen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1999
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt.
§ 2a Abs. 3 und 4 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist
letztmals für den Veranlagungszeitraum 1998
anzuwenden. § 2a Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997
(BGBl. I S. 821) ist für die Veranlagungszeiträume
1999 bis 2008 weiter anzuwenden, soweit sich ein
positiver Betrag im Sinne des § 2a Abs. 3 Satz 3
ergibt oder soweit eine in einem ausländischen
Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a
Abs. 4 in der Fassung des Satzes 5 in eine Kapital-
gesellschaft umgewandelt, übertragen oder auf-
gegeben wird. Insoweit ist in § 2a Abs. 3 Satz 5
letzter Halbsatz die Bezeichnung „§ 10d Abs. 3“
durch „§ 10d Abs. 4“ zu ersetzen. § 2a Abs. 4 ist für
die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008 in der
folgenden Fassung anzuwenden:
„(4) Wird eine in einem ausländischen Staat bele-
gene Betriebsstätte
1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder
2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder
3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der
Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit
ganz oder teilweise von einer Gesellschaft, an
der der inländische Steuerpflichtige zu mindes-
tens zehn vom Hundert unmittelbar oder mit-
telbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahe-
stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2
des Außensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996
(BGBl. I S. 2049) fortgeführt,
so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener
Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wie-
der hinzugerechnet worden ist oder nicht noch
hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der
Umwandlung, Übertragung oder Aufgabe in ent-
sprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 3
dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurech-
nen.““
c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) § 3 Nr. 65 Satz 2 und 3 gilt für nach dem
31. Dezember 1998 erbrachte Leistungen.“
e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) § 4 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Geset-
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist
auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzu-
wenden.“
f) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) § 4 Abs. 4a in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-
mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
dem 31. Dezember 1998 endet. Die Aufzeich-
nungspflichten im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 7
sind erstmals ab dem 1. Januar 2000 zu erfüllen.“
g) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a einge-
fügt:
„(12a) § 5 Abs. 2a ist erstmals für das Wirtschafts-
jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
1998 beginnt. Sind in Wirtschaftsjahren, die vor
dem 1. Januar 1999 begonnen haben, in den Fäl-
len des § 5 Abs. 2a Verbindlichkeiten oder Rück-
stellungen angesetzt worden, sind diese zum
Schluss des ersten nach dem 31. Dezember 1998
beginnenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend
aufzulösen.“
h) Absatz 15 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „das nach Inkraft-
treten des Artikels 6 des Gesetzes vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) beginnt“
durch die Wörter „das nach dem 31. Dezem-
ber 1998 endet“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 5a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Geset-
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
ist erstmals in dem Wirtschaftsjahr anzuwen-
den, das nach dem 31. Dezember 1999
endet.“
i) Absatz 16 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Scheidet ein der Regelung nach den Sätzen 1
bis 3 unterliegendes Wirtschaftsgut im Auflösungs-
zeitraum ganz oder teilweise aus, ist im Wirt-
schaftsjahr des Ausscheidens der für das Wirt-
schaftsgut verbleibende Teil der Rücklage nach
Satz 3 in vollem Umfang oder teilweise gewinner-
höhend aufzulösen.“
j) Dem Absatz 23 wird folgender Satz angefügt:
„§ 7g Abs. 8 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 1996 begin-
nen.“
k) Nach Absatz 23 wird folgender Absatz 23a einge-
fügt:
„(23a) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-
mals ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzu-
wenden.“
l) Dem Absatz 31 wird folgender Satz angefügt:
„§ 13a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
dem 30. Dezember 2000 endet.“
m) Absatz 38 wird aufgehoben.
n) Absatz 39 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601) und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist
auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei
denen die Veräußerung auf einem nach
dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam ab-
geschlossenen obligatorischen Vertrag oder
gleichstehenden Rechtsakt beruht.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 23 Abs. 1 Satz 5 ist erstmals für Einlagen
und verdeckte Einlagen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1999 vorgenommen
werden.“

cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Abs. 3 Satz 4 ist auf Veräußerungs-
geschäfte anzuwenden, bei denen der Steuer-
pflichtige das Wirtschaftsgut nach dem
31. Juli 1995 anschafft und veräußert oder
nach dem 31. Dezember 1998 fertig stellt und
veräußert.“
o) Absatz 41 wird wie folgt gefasst:
„(41) § 32a Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeit-
raum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be-
trägt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c
jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Ein-
kommen
1. bis 14 093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):
0;
2. von 14 094 Deutsche Mark bis 18 089 Deutsche
Mark:
(387,89 · y + 1 990) · y;
3. von 18 090 Deutsche Mark bis 107 567 Deut-
sche Mark:
(142,49 · z + 2 300) · z + 857;
4. von 107 568 Deutsche Mark an:
0,485 · x – 19 299.
„y“ ist ein Zehntausendstel des 14 040 Deutsche
Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu
versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntau-
sendstel des 18 036 Deutsche Mark übersteigen-
den Teils des abgerundeten zu versteuernden Ein-
kommens. „x“ ist das abgerundete zu versteuern-
de Einkommen.““
p) Absatz 42 wird wie folgt gefasst:
„(42) § 32a Abs. 4 ist ab dem Veranlagungszeit-
raum 2002 in der folgenden Fassung anzuwen-
den:
„(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 107 567
Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absät-
zen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer
aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Ein-
kommensteuer-Grundtabelle).““
q) Absatz 43 wird wie folgt gefasst:
„(43) § 32a Abs. 5 ist ab dem Veranlagungszeit-
raum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden:
„(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zu-
sammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,
beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehalt-
lich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache
des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres
gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach
den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).
Für zu versteuernde Einkommen bis 215 135 Deut-
sche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete
tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Ge-
setz beigefügten Anlage 4a (Einkommensteuer-
Splittingtabelle).““
r) Absatz 44 wird wie folgt gefasst:
„(44) § 32c Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeit-
raum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden:
„(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen
gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2
enthalten, deren Anteil am zu versteuernden Ein-
kommen mindestens 88 290 Deutsche Mark be-
trägt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein
Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.““
s) Absatz 45 wird wie folgt gefasst:
„(45) § 32c Abs. 4 Satz 2 ist ab dem Veranla-
gungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung
anzuwenden:
„Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommen-
steuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes
Einkommen in Höhe von 88 236 Deutsche Mark
entfällt, sowie 43 vom Hundert des abgerundeten
gewerblichen Anteils, soweit er 88 236 Deutsche
Mark übersteigt, abzuziehen.““
t) Absatz 47 Satz 1 wird aufgehoben.
u) Nach Absatz 47 wird folgender Absatz 47a einge-
fügt:
„(47a) § 34b Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-
wenden.“
v) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:
„(52) § 38c Abs. 1 Satz 4 ist ab dem Veranla-
gungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung
anzuwenden:
„Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklas-
sen V und VI sind aus einer für diesen Zweck
zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuerta-
belle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach
§ 32a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu ver-
steuernden Einkommens jeweils die Einkommen-
steuer auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen
des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuer-
betrag für das Eineinviertelfache und dem Steuer-
betrag für das Dreiviertelfache des abgerundeten
zu versteuernden Einkommens nach § 32a Abs. 1
ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer be-
trägt jedoch mindestens 19,9 vom Hundert des
abgerundeten zu versteuernden Einkommens, für
den 17 442 Deutsche Mark übersteigenden Teil
höchstens 48,5 vom Hundert und für den 53 784
Deutsche Mark übersteigenden Teil jeweils 48,5
vom Hundert.““
w) Absatz 53 wird wie folgt gefasst:
„(53) § 43 Abs. 1 Nr. 5, § 43a Abs. 1 Nr. 2 und
§ 45b sind letztmals auf Kapitalerträge anzuwen-
den, die vor dem 1. Januar 1999 zufließen. § 44
Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung des Geset-
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind
erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1998 zufließen.“
x) Nach Absatz 57 wird folgender Absatz 57a einge-
fügt:
„(57a) § 50 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
ist, soweit § 16 Abs. 4 betroffen ist, erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.“
y) Dem Absatz 58 wird folgender Satz angefügt:
„§ 50a Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist ab 1. April 1999
nicht anzuwenden.“
41. § 56 Nr. 2 wird aufgehoben.

42. Die Anlagen 2 (zu § 32a Abs. 4) und 3 (zu § 32a Abs. 5)
werden aufgehoben.
43. Die bisherige Anlage 4 (zu § 52 Abs. 42) wird Anlage 2
(zu § 32a Abs. 4).
44. Die bisherige Anlage 4a (zu § 52 Abs. 43) wird An-
lage 3 (zu § 32a Abs. 5).
45. Die bisherige Anlage 5 (zu § 52 Abs. 42) wird Anlage 4
(zu § 52 Abs. 42).
46. Die bisherige Anlage 5a (zu § 52 Abs. 43) wird An-
lage 4a (zu § 52 Abs. 43).
Artikel 2
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1558), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
10. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2413), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 8c Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ , Obstbaube-
triebe, Baumschulbetriebe“ gestrichen.
2. Dem § 11c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der Zuschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des
Gesetzes oder der Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
Satz 4 des Gesetzes erhöht sich die Bemessungs-
grundlage für die Absetzungen für Abnutzung von dem
folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an um
den Betrag der Zuschreibung oder Wertaufholung.“
3. § 52 wird aufgehoben.
4. § 73e wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 50a Abs. 4“
durch die Angabe „§ 50a Abs. 4 und 7“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die
Steuer nach § 50a Abs. 7 des Gesetzes.“
5. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 11c Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für das nach
dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahr
anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b.
Artikel 3
Änderung der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird aufge-
hoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzu-
rechnungsbetrag sowie den Monatsbetrag,
Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf der
Lohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden
Bescheinigung eingetragen ist, und den Zeit-
raum, für den die Eintragung gilt;“.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817) wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „,bergrechtliche
Gewerkschaften“ gestrichen.
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Deutsche
Post AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche
Telekom AG,“ gestrichen.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Landeskredit-
bank Baden-Württemberg – Förderungsanstalt“
durch die Wörter „Landeskreditbank Baden-Würt-
temberg – Förderbank“ ersetzt und die Wörter „die
Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz,“
und „die Sächsische Aufbaubank,“ gestrichen.
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Par-
teiengesetzes und ihre Gebietsverbände so-
wie kommunale Wählervereinigungen und ihre
Dachverbände. Wird ein wirtschaftlicher Ge-
schäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuer-
befreiung insoweit ausgeschlossen;“.
3. § 8b Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Von den Dividenden aus Anteilen an einer aus-
ländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach
den Absätzen 4 oder 5 von der Körperschaftsteuer
befreit sind, gelten fünf vom Hundert als Betriebs-
ausgaben, die mit den Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Vorschriften eines Abkommens zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung, nach denen
Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer
ausländischen Gesellschaft außer Ansatz blei-
ben, sind nur anzuwenden, wenn der Organ-
träger zu den durch diese Vorschriften oder
durch § 8b Abs. 4 begünstigten Steuerpflichti-
gen gehört. Ist der Organträger eine Perso-
nengesellschaft, sind die Vorschriften insoweit
anzuwenden, als das zuzurechnende Einkom-
men auf einen Gesellschafter entfällt, der zu
den begünstigten Steuerpflichtigen gehört.“

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. § 8b Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der
Organträger zu den durch diese Vorschrift
begünstigten Steuerpflichtigen gehört. § 8b
Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Steuer-
pflichtige zu den durch diese Vorschrift oder
durch § 8b Abs. 4 begünstigten Steuerpflich-
tigen gehört. Ist der Organträger eine Per-
sonengesellschaft, sind die in den Sätzen 1
und 2 genannten Vorschriften insoweit anzu-
wenden, als das zuzurechnende Einkommen
auf einen Gesellschafter entfällt, der zu den
begünstigten Steuerpflichtigen gehört.“
5. § 21 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.
6. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist entsprechend auf den Anteil am Übernah-
megewinn im Sinne des Umwandlungssteuergeset-
zes anzuwenden, soweit dieser auf Gewinnrücklagen
der übertragenden Körperschaft (Teilbetrag im Sinne
des § 54 Abs. 11 Satz 1) zuzüglich der darauf lasten-
den Körperschaftsteuer entfällt.“
7. § 47 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c wird gestrichen.
b) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.
8. In § 48 Nr. 3 wird die Angabe „Buchstabe a oder b“
durch die Angabe „Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
9. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen
Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
10. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1999“ durch die
Jahreszahl „2000“ ersetzt.
b) Absatz 1b wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für das Landesförderinsti-
tut Mecklenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich
der Norddeutschen Landesbank Girozentrale –
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1995, für
die Sächsische Aufbaubank GmbH erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1996 und für die Lan-
deskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998
anzuwenden.“
d) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:
„(2c) § 5 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auch
für Veranlagungszeiträume vor 2000 anzuwen-
den.“
e) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d einge-
fügt:
„(6d) § 8b Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-
wenden.“
f) Nach Absatz 8b wird folgender Absatz 8c einge-
fügt:
„(8c) § 15 Nr. 2 und 3 in der Fassung des Geset-
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist
auch für Veranlagungszeiträume vor 2000 anzu-
wenden.“
g) Die bisherigen Absätze 8c bis 8f werden die Ab-
sätze 8d bis 8g.
h) Dem Absatz 9 wird folgender Satz vorangestellt:
„§ 23 Abs. 2 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-
wenden.“
Artikel 5
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 14, 17 und 18“
durch die Angabe „§§ 14 und 18“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 15, 17 und 19“
durch die Angabe „§§ 15 und 19“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
3. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die übernehmende Personengesellschaft tritt in die
steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Kör-
perschaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung
der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzun-
gen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn
mindernden Rücklagen. Ein verbleibender Verlustab-
zug im Sinne der §§ 2a, 10d, 15 Abs. 4 oder § 15a des
Einkommensteuergesetzes geht nicht über.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rücklage ist in den auf ihre Bildung folgenden
drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem
Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vereinigt sich infolge des Vermögensüber-
gangs eine Darlehensforderung im Sinne des § 17
des Berlinförderungsgesetzes 1990 mit der Darle-
hensschuld, so ist Absatz 3 Satz 4 der genannten
Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Steuerermäßigung mit soviel Zehnteln unberührt
bleibt, als seit der Hingabe des Darlehens bis zum
steuerlichen Übertragungsstichtag volle Jahre ver-
strichen sind. Satz 1 gilt entsprechend für Darle-
hensforderungen im Sinne des § 16 des Berlinför-
derungsgesetzes 1990 mit der Maßgabe, dass bei
Darlehen, die vor dem 1. Januar 1970 gegeben
worden sind, an die Stelle von einem Zehntel ein
Sechstel, bei Darlehen, die nach dem 31. Dezem-
ber 1969 gegeben worden sind, an die Stelle von
einem Zehntel ein Achtel tritt.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn sich der Gewinn eines Gesellschafters der
übernehmenden Personengesellschaft dadurch
erhöht, dass eine Forderung oder Verbindlichkeit
der übertragenden Körperschaft auf die Personen-
gesellschaft übergeht oder dass infolge des Ver-
mögensübergangs eine Rückstellung aufzulösen
ist. Satz 1 gilt nur für Gesellschafter, die im Zeit-
punkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlus-
ses in das Handelsregister an der Personengesell-
schaft beteiligt sind.“
d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
5. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 4 bis 6 Abs. 5“ durch
die Angabe „§§ 4 bis 6 Abs. 2“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die übernehmende Körperschaft tritt in die
steuerliche Rechtsstellung der übertragenden
Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der
Bewertung der übernommenen Wirtschafts-
güter, der Absetzungen für Abnutzung und der
den steuerlichen Gewinn mindernden Rück-
lagen.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10d Abs. 4
Satz 2“ durch die Angabe „§ 10d“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
bis 5“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 10d Abs. 3
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes“ durch die
Angabe „§ 10d des Einkommensteuergesetzes“
ersetzt.
7. § 17 wird aufgehoben.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 9, 14,
16 und 17“ durch die Angabe „§§ 3 bis 9, 14
und 16“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
9. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 11 bis 13, 15 und 17“
durch die Angabe „§§ 11 bis 13 und 15“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende des Satzes 6
gestrichen und folgender Satzteil angefügt:
„oder wenn eine Umwandlung im Sinne des zwei-
ten oder des vierten Teils des Gesetzes erfolgt ist.“
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „persönlich“ ge-
strichen.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
11. § 22 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 6 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.“
12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf
Vorgänge anzuwenden, bei denen der steuerliche
Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 1997
liegt.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „Handelsregister“ durch
das Wort „Register“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) § 17 in der Fassung des Gesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf
Abfindungen anzuwenden, die auf Rechtsakten
beruhen, bei denen der steuerliche Übertragungs-
stichtag (§ 2 Abs. 1) vor dem 1. Januar 1999 liegt.“
d) Die bisherigen Absätze 4 und 4a werden die Ab-
sätze 4a und 4b.
e) Nach Absatz 4b werden die folgenden Absätze 4c
und 4d eingefügt:
„(4c) § 21 Abs. 2 Satz 6 in der Fassung des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.
(4d) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf
Vorgänge anzuwenden, bei denen der steuerliche
Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 1998
liegt.“
Artikel 6
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491) wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden in dem Klammerzusatz die
Wörter „ , bergrechtliche Gewerkschaften“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Deutsche Post
AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Tele-
kom AG,“ gestrichen.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Landeskreditbank
Baden-Württemberg – Förderungsanstalt“ durch die
Wörter „Landeskreditbank Baden-Württemberg –
Förderbank“ ersetzt und die Wörter „die Finanzie-
rungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz,“ und „die
Sächsische Aufbaubank,“ gestrichen.
c) Nummer 14a wird aufgehoben.
d) In Nummer 24 werden die Wörter „Mittelständische
Beteiligungs- und Wagnisfinanzierungsgesellschaft
Rheinland-Pfalz mbH,“ durch die Wörter „MBG Mit-
telständische Beteiligungsgesellschaft Rheinland-
Pfalz mbH, Wagnisfinanzierungsgesellschaft für
Technologieförderung in Rheinland-Pfalz mbH
(WFT),“ ersetzt.
3. § 9 Nr. 6 wird aufgehoben.

4. In § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „und 21“
durch die Angabe „ , 21, 26, 27, 28 und 29“ ersetzt.
5. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt nur, wenn der Gewerbebetrieb nach dem
31. Dezember 1985 gegründet worden oder infolge
Wegfalls eines Befreiungsgrunds in die Steuerpflicht
eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach diesem
Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr abweichenden
Zeitraum umgestellt worden ist.“
6. In § 31 Abs. 3 wird die Angabe „und 21“ durch die An-
gabe „ , 21, 26, 27, 28 und 29“ ersetzt.
7. § 35c wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Im neuen Absatz 1 wird Nummer 2 Buchstabe f ge-
strichen.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in
der jeweils geltenden Fassung satzweise numme-
riert mit neuem Datum und in neuer Paragraphen-
folge bekannt zu machen und dabei Unstimmig-
keiten im Wortlaut zu beseitigen.“
8. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum
2000 anzuwenden.
(2) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und § 31 Abs. 3 sind für
die in § 3 Nr. 26 bis 29 bezeichneten Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen auch
für Erhebungszeiträume vor 2000 anzuwenden.
(3) § 3 Nr. 2 ist für die Landeskreditbank Baden-
Württemberg – Förderbank erstmals ab dem Erhe-
bungszeitraum 1998 anzuwenden.“
9. § 37 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
§ 25 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März
1991 (BGBl. I S. 831), die zuletzt durch Artikel 9 Nr. 6 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden in dem Klammerzusatz die Wörter
„ , bergrechtliche Gewerkschaften“ gestrichen.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „und 26“ durch die An-
gabe „ , 21, 26, 27, 28 und 29“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
Das Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August
1997 (BGBl. I S. 2070) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
„fünf“ und das Wort „Dreijahreszeitraum“ durch
das Wort „Fünfjahreszeitraum“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungs-
dauer des begünstigten beweglichen Wirt-
schaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt diese
Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von
fünf Jahren.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils das
Wort „Dreijahreszeitraums“ durch das Wort
„Fünfjahreszeitraums“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Nummern 1 bis 3 gelten nur, soweit in den
sensiblen Sektoren, die in der Anlage zu die-
sem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit
nicht ausgeschlossen ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Begünstigte Investitionen sind die Anschaf-
fung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im
Teileigentum stehender Räume und anderer Ge-
bäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirt-
schaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des
Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung
neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens
fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
1. in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes
oder in einem Betrieb der produktionsnahen
Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1,
2. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Hand-
werks im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder
3. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Groß-
oder Einzelhandels und in einer Betriebsstätte
des Groß- oder Einzelhandels in der Innenstadt
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3
verwendet werden und soweit es sich um Erstinves-
titionen handelt. Im Fall der Anschaffung kann
Satz 1 nur angewendet werden, wenn für das Ge-
bäude keine Investitionszulage in Anspruch genom-
men worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der
Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember
1998 und
1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
und des Absatzes 3 Nr. 1 vor dem 1. Januar
2005,
2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2
und 3 und des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 vor dem
1. Januar 2002

abschließt. Satz 1 gilt nur bei Investitionen, die nach
dem 24. August 1997 begonnen worden sind. Inves-
titionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die
Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begon-
nen worden sind. Investitionen sind in dem Zeit-
punkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter
angeschafft oder hergestellt worden sind.“
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszu-
lage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstel-
lungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalender-
jahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen,
soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstan-
denen Teilherstellungskosten übersteigen. In die
Bemessungsgrundlage können die im Wirtschafts-
jahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf
Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstel-
lungskosten einbezogen werden. In den Fällen des
Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr oder Kalender-
jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
schaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten bei der Bemessung der Investitionszulage
nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlun-
gen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a
Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
gilt entsprechend.“
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Investitionszulage beträgt
1. 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für
Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte
vor dem 1. Januar 2000 begonnen hat,
2. 12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage
für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberech-
tigte nach dem 31. Dezember 1999 begonnen
hat,
3. 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für
andere Investitionen, wenn sie der Anspruchs-
berechtigte vor dem 1. Januar 2002 abschließt.“
g) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7
und 8 angefügt:
„(7) Die Investitionszulage erhöht sich für den Teil
der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 entfällt, wenn die Wirt-
schaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in
Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeit-
nehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis
beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld
beziehen, auf
1. 20 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An-
spruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 be-
gonnen hat,
2. 25 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An-
spruchsberechtigte nach dem 31. Dezember
1999 begonnen hat,
3. 10 vom Hundert für andere Investitionen, wenn
sie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar
2002 abschließt. Schließt der Anspruchsberech-
tigte diese Investitionen nach dem 31. Dezem-
ber 2001 und vor dem 1. Januar 2005 ab, beträgt
die Investitionszulage 5 vom Hundert.
(8) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder
Herstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der
folgenden Vorgänge dienen:
1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
3. grundlegende Änderung eines Produkts oder
eines Produktionsverfahrens eines bestehenden
Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte
oder
4. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen
worden ist oder geschlossen worden wäre,
wenn der Betrieb nicht übernommen worden
wäre.“
2. In § 3 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die fol-
genden Sätze ersetzt:
„Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden,
wenn der Anspruchsberechtigte keine erhöhten Abset-
zungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung
kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein ande-
rer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investi-
tionszulage in Anspruch nimmt. Im Fall nachträglicher
Herstellungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2
sowie im Fall der Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4
kann Satz 1 nur angewendet werden, soweit im Ver-
äußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine
Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer
Wohnung sind, können die Investitionszulage nach
§ 4 gemeinsam beantragen, wenn in dem Jahr, für
das der Antrag gestellt wird, die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
vorgelegen haben.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu
stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhän-
dig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Inves-
titionen, für die eine Investitionszulage beansprucht
wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststel-
lung bei einer Nachprüfung möglich ist.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des
Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen.
Beantragen Ehegatten die Investitionszulage nach
§ 5 Abs. 1 gemeinsam, ist die Festsetzung der In-
vestitionszulage zusammen durchzuführen. Die In-
vestitionszulage für Investitionen, die zu einem
Investitionsvorhaben gehören, das die Anmel-
dungsvoraussetzungen gemäß dem multisekto-
ralen Regionalbeihilferahmen für größere Investi-
tionsvorhaben (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt,
ist erst festzusetzen, wenn die Europäische Kom-
mission die höchstzulässige Beihilfeintensität fest-
gelegt hat.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Investitionszulage ist innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den

Einnahmen an Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer auszuzahlen.“
5. In § 8 wird die Angabe „§ 264 des Strafgesetzbuches“
durch die Angabe „§§ 263 und 264 des Strafgesetz-
buches“ ersetzt.
6. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
„§ 10
Anwendungsbereich
(1) Die Förderung von nach dem 31. Dezember 2003
abgeschlossenen Investitionen nach § 2 steht unter
dem Vorbehalt der Genehmigung des nationalen För-
derrahmens durch die Europäische Kommission.
(2) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten
hat (Berlin-West), nur anzuwenden, wenn es sich um
Erstinvestitionen handelt.
(3) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz nicht vor dem 3. Oktober 1990 gegolten
hat (Berlin-Ost), nur anzuwenden,
1. wenn es sich um Erstinvestitionen handelt oder
2. wenn es sich um andere Investitionen handelt, die
der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000
abschließt.
(4) Die Förderung von nach dem 31. Dezember 1999
abgeschlossenen Erstinvestitionen nach § 2 in Be-
triebsstätten im Land Berlin steht unter dem Vorbehalt
der Genehmigung des nationalen Förderrahmens
durch die Europäische Kommission.“
7. Der bisherige § 10 wird § 11.
8. Dem Investitionszulagengesetz 1999 wird folgende
Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 2 angefügt:
„Sensible Sektoren sind:
1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/
96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996
zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über
Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. EG
Nr. L 338 S. 42, und Rahmenregelung für bestimmte,
nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlberei-
che vom 1. Dezember 1988, ABl. EG Nr. C 320 S. 3),
2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom
21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiff-
bau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG)
Nr. L 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neu-
regelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG
Nr. L 202 S. 1),
3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für
staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie, ABl. EG
Nr. C 279 S. 1 vom 15. September 1997),
4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunst-
faserindustrie, ABl. EG Nr. C 94 S. 11 vom 30. März
1996 und ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar
1999),
5. Landwirtschaftssektor (Verarbeitung und Vermark-
tung landwirtschaftlicher Produkte) (Gemein-
schaftsrahmen betreffend die Beurteilung staat-
licher Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und
Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ABl.
EG Nr. C 29 S. 4 vom 2. Februar 1996, Entschei-
dung 94/173/EWG der Kommission vom 22. März
1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Inves-
titionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und
Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirt-
schaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Ent-
scheidung 90/342/EWG, ABl. EG Nr. L 79 S. 29, und
Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai
1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruk-
tur, ABl. EG Nr. L 142 S. 1),
6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die
Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei-
und Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12 vom
27. März 1997) und
7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des
Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisen-
bahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG
Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG
Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemeinschaft für staat-
liche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5
vom 5. Juli 1997, und Anwendung der Artikel 92
und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des
EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luft-
verkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember
1994).“
Artikel 9
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270) wird wie folgt
geändert:
1. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der
§§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus
der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.“
b) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche,
unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder
ähnliche Leistungen einschließlich der Leis-
tungen der jeweiligen Veranstalter sowie die
damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die
für die Ausübung der Leistungen unerlässlich
sind,“.
2. § 3c Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Liefe-
rer der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferun-
gen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maß-
gebliche Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr
nicht überschreitet und im vorangegangenen Kalen-
derjahr nicht überschritten hat.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 Buchstabe j wird das Komma durch
ein Semikolon ersetzt.
b) Nummer 8 Buchstabe k wird aufgehoben.
c) In Nummer 14 Satz 1 wird das Wort „Krankengym-
nast“ durch die Wörter „Physiotherapeut (Kran-
kengymnast)“ ersetzt.

d) In Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird das Wort
„Branntweinabgaben“ durch das Wort „Brannt-
weinsteuer“ ersetzt.
4. In § 4b Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die
Angabe „§ 4 Nr. 8 Buchstabe e und k“ durch die An-
gabe „§ 4 Nr. 8 Buchstabe e“ ersetzt.
5. In § 7 Abs. 5 wird die Angabe „im Sinne des § 3
Abs. 9a Nr. 2“ durch die Angabe „im Sinne des § 3
Abs. 9a Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
6. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8 Buchstabe a
bis g und k“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 8 Buchstabe a
bis g“ ersetzt.
7. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „im Sinne des § 3
Abs. 9a Nr. 1“ durch die Angabe „im Sinne des § 3
Abs. 9a Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „im Sinne des § 3
Abs. 9a Nr. 2“ durch die Angabe „im Sinne des § 3
Abs. 9a Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
8. In § 11 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „Zoll ein-
schließlich der Abschöpfung“ durch die Wörter „Ein-
fuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober
1992 (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
9. In § 14a Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch
das Wort „zehn“ ersetzt.
10. § 21 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
11. In § 22 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „im Sinne des § 3
Abs. 9a Nr. 1“ durch die Angabe „im Sinne des § 3
Abs. 9a Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
12. Die Überschrift des sechsten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„Sonderregelungen“.
13. Nach § 25b wird folgender § 25c eingefügt:
„§ 25c
Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
(1) Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemein-
schaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich
Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel-
oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten
gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen
und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an
Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf
Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte
und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit
Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentums-
rechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen
Anspruchs auf Anlagegold führen, sind steuerfrei.
Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung der Liefe-
rung von Anlagegold.
(2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von
den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem
Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel;
2. Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens
900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800
geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzli-
ches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicher-
weise zu einem Preis verkauft werden, der den
Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr
als 80 vom Hundert übersteigt.
(3) Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder
Gold in Anlagegold umwandelt, kann eine Lieferung,
die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuer-
pflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unter-
nehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Der
Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerbli-
chen Zwecken liefert, kann eine Lieferung von Anlage-
gold im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, die nach Absatz 1
Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln,
wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen ausgeführt wird. Ist eine Lieferung nach
den Sätzen 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt
worden, kann der Unternehmer, der diesen Umsatz
vermittelt hat, die Vermittlungsleistung ebenfalls als
steuerpflichtig behandeln.
(4) Bei einem Unternehmer, der steuerfreie Um-
sätze nach Absatz 1 ausführt, ist die Steuer für folgen-
de an ihn ausgeführte Umsätze abweichend von § 15
Abs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen:
1. die Lieferungen von Anlagegold durch einen ande-
ren Unternehmer, der diese Lieferungen nach Ab-
satz 3 Satz 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt;
2. die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemein-
schaftliche Erwerb von Gold, das anschließend
von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt
wird;
3. die sonstigen Leistungen, die in der Veränderung
der Form, des Gewichts oder des Feingehalts von
Gold, einschließlich Anlagegold, bestehen.
(5) Bei einem Unternehmer, der Anlagegold her-
stellt oder Gold in Anlagegold umwandelt und an-
schließend nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei liefert, ist
die Steuer für an ihn ausgeführte Umsätze, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung
oder Umwandlung des Goldes stehen, abweichend
von § 15 Abs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausge-
schlossen.
(6) Bei Umsätzen mit Anlagegold gelten zusätzlich
zu den Aufzeichnungspflichten nach § 22 die Iden-
tifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
pflichten des Geldwäschegesetzes mit Ausnahme der
Identifizierungspflicht in Verdachtsfällen nach § 6 die-
ses Gesetzes entsprechend.“
14. In § 27 Abs. 1a Satz 1 werden die Wörter „nach dem
31. Dezember 1994 und“ gestrichen.
15. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben.
16. Die Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt
geändert:

a) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird in der Warenbezeichnung
das Wort „Porree“ durch die Wörter „Porree/
Lauch“ ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird in der Warenbezeichnung
das Wort „Blumenkohl“ durch die Wörter „Blu-
menkohl/Karfiol“ ersetzt.
cc) In Buchstabe m wird in der Warenbezeich-
nung das Wort „trockene“ durch das Wort
„getrocknete“ ersetzt.
b) In Nummer 11 wird die Warenbezeichnung wie
folgt gefasst:
„Genießbare Früchte und Nüsse“.
c) In Nummer 15 wird die Warenbezeichnung wie
folgt gefasst:
„Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets
von Kartoffeln“.
d) In Nummer 16 wird die Warenbezeichnung wie
folgt gefasst:
„Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsen-
früchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genieß-
baren Früchten“.
e) In Nummer 18 wird in der Warenbezeichnung das
Wort „Ölsaaten“ durch das Wort „Ölsamen“ er-
setzt.
f) In Nummer 32 wird die Warenbezeichnung wie
folgt gefasst:
„Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen
oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen
Frucht- und Gemüsesäfte“.
g) Nummer 38 wird aufgehoben.
h) In Nummer 41 wird die Verweisung auf den Zolltarif
wie folgt gefasst:
„Unterpositionen 2905.44 und 3824.60“.
Artikel 10
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1308) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unterneh-
men vom Inland aus betreibt, ein Schienenfahrzeug,
einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beför-
derung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahr-
zeug, ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1
des Gesetzes als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu
behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlands-
gebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das
Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im
Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des
Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unterneh-
mers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die
Betriebsstätte im Inland liegt.“
2. § 23 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Deutsches Rotes Kreuz e.V.;“.
3. § 44 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerab-
zug bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu
berichtigen ist, nicht 12 000 Deutsche Mark, so ist die
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Ge-
setzes abweichend von § 18 Abs. 1 und 2 des Geset-
zes erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den
Besteuerungszeitraum durchzuführen, in dem sich die
für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse
gegenüber den Verhältnissen im Kalenderjahr der erst-
maligen Verwendung geändert haben. Absatz 3 bleibt
unberührt. Wird das Wirtschaftsgut während des maß-
geblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach
§ 3 Abs. 1b des Gesetzes geliefert, so ist die Berichti-
gung des Vorsteuerabzugs für das Kalenderjahr der
Lieferung und die folgenden Kalenderjahre des Berich-
tigungszeitraums abweichend von den Sätzen 1 und 2
bereits bei der Berechnung der Steuer für den Voran-
meldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes)
durchzuführen, in dem die Lieferung stattgefunden hat.“
4. § 52 Abs. 3 wird aufgehoben.
5. Dem § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 25a des Gesetzes hat der Leis-
tungsempfänger die einzubehaltende und abzufüh-
rende Steuer nach der Bemessungsgrundlage des
§ 25a Abs. 3 des Gesetzes und mit dem allgemeinen
Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zu berech-
nen.“
6. § 57 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei der Berechnung der Steuer sind nicht zu
berücksichtigen:
1. die Umsätze, bei denen § 52 Abs. 2 nachweislich
angewendet worden ist;
2. die Vorsteuerbeträge, die in dem besonderen Ver-
fahren nach den §§ 59 bis 61 vergütet worden sind.
Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen
des Absatzes 2 durch Vorlage der Rechnungen und
Einfuhrbelege im Original nachzuweisen.“
7. § 65 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes. Für ihre Bemessung gilt
Nummer 1 entsprechend.“
Artikel 11
Änderung des Grundsteuergesetzes
Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I
S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 5 des Geset-
zes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Körperschaften“ durch
die Wörter „juristische Personen“ ersetzt.

2. § 4 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen
alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung
eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig
sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrt-
hindernissen freigehalten werden müssen, die
Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtun-
gen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen, sowie
die Grundflächen ortsfester Flugsicherungsan-
lagen einschließlich der Flächen, die für einen ein-
wandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich
sind;“.
3. § 35 wird aufgehoben.
4. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Veranlagung der Steuermessbeträge für Grund-
besitz solcher Kriegsbeschädigten, die zum Erwerb
oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres Grundbesitzes
eine Kapitalabfindung auf Grund des Bundesversor-
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 15. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1328), erhalten haben, ist der um die Kapitalabfin-
dung verminderte Einheitswert zugrunde zu legen.“
5. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
6. § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Anwendung des Gesetzes
Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die
Grundsteuer des Kalenderjahrs 2000.“
7. § 39 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2726), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 37o Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Für die Anwendung der §§ 37n und 38 bis 42 gilt
§ 43 Abs. 11 bis 13 entsprechend.“
2. § 39 Abs. 1a Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens aus
ausländischen Investmentanteilen außer steuer-
freien Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 17
Abs. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes;“.
3. Dem § 43 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) § 39 Abs. 1a Nr. 4 in der Fassung des Artikels 12
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601) ist erstmals auf Zwischengewinne anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 1999 zufließen.“
4. § 45 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder
Ausschüttung verwendeten Erträge und Gewinne gel-
ten mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie verein-
nahmt worden sind, als zugeflossen.“
5. Dem § 50 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für die Anwendung des § 45 Abs.1 Satz 3 in der
Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 22. De-
zember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt § 43 Abs. 13 sinn-
gemäß.“
Artikel 13
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820),
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. März 1999
(BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausschüttungen auf ausländische Investment-
anteile sowie die von einem Vermögen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 (ausländisches Investmentvermögen) ver-
einnahmten nicht zur Kostendeckung oder Aus-
schüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge
aus der Vermietung und Verpachtung von Grund-
stücken und grundstücksgleichen Rechten, Gewin-
ne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne
des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 und 3
des Einkommensteuergesetzes sowie sonstigen
Erträge (ausschüttungsgleiche Erträge) gehören zu
den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflich-
tigen sind.“
b) Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Einnahmen des ausländischen Investmentver-
mögens aus ausländischen Investmentanteilen
außer steuerfreien Veräußerungsgewinnen im
Sinne des Absatzes 2;“.
2. Dem § 19a wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 17 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 13
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, in
denen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Ein-
kommensteuergesetz enthalten sind, die nach dem
31. Dezember 1999 getätigt werden. § 17 Abs. 2a Satz 2
Nr. 4 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals
auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1999 zufließen.“
Artikel 14
Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften
Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
1. das Spar-Prämiengesetz 1982 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 125),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1153);

2. die Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-
gesetzes 1982 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. November 1982 (BGBl. I S. 1589).
Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
§ 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das
Unternehmen liquidiert, kann eine Versorgungsleistung
auf Grund einer Zusage oder einer unverfallbaren An-
wartschaft nach § 1 Abs. 1 oder eine Versorgungs-
leistung, die gemäß § 1 Abs. 4 von einer Unterstüt-
zungskasse erbracht wird oder zu erbringen ist, von
einer Pensionskasse oder von einem Unternehmen der
Lebensversicherung ohne Zustimmung des Versor-
gungsempfängers oder Arbeitnehmers übernommen
werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschuss-
anteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3
Nr. 2 verwendet werden. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt
entsprechend.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung des Fördergebietsgesetzes
§ 7a Abs. 2 Nr. 1 des Fördergebietsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1993
(BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„1. die Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder
der Deutschen Ausgleichsbank (Kapitalsammelstel-
len) nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem
1. Januar 1999 gewährt werden,“.
Artikel 17
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9
Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3836), wird wie folgt geändert:
1. In § 31a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Erlaubnis
nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes“
durch die Angabe „Genehmigung nach § 284 Abs. 1
Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. In § 55 Abs. 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sät-
ze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes“ durch die
Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 des Einkom-
mensteuergesetzes“ ersetzt.
3. In § 68 Nr. 3 wird das Wort „Arbeitsförderungsge-
setzes“ durch die Wörter „Dritten Buches Sozialge-
setzbuch“ ersetzt.
4. Dem § 122 werden die folgenden Absätze 6 und 7 an-
gefügt:
„(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an
einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen
andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten
einverstanden sind; diese Beteiligten können nach-
träglich eine Abschrift des Verwaltungsaktes verlan-
gen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehe-
gatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren
Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Be-
teiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer
gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwal-
tungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu
geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit
der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen
ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.“
5. § 149 Abs. 3 wird aufgehoben.
6. § 152 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Verspätungszuschlag darf zehn vom Hundert
der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten
Messbetrages nicht übersteigen und höchstens fünf-
zigtausend Deutsche Mark betragen.“
7. § 155 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.
8. § 170 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Zölle und Verbrauchsteuern, ausge-
nommen die Stromsteuer.“
9. § 171 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außer-
halb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein
Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung
oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer
Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Fest-
setzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den
Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Ein-
spruch oder einer Klage angefochten, so läuft die
Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechts-
behelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt
auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der
Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der
Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten
Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit
der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des
§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1,
§ 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den
Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden,
wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften
erlassener Steuerbescheid unanfechtbar gewor-
den ist.“

10. § 172 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder sei-
nem Antrag der Sache nach entsprochen wird;
dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichti-
gen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchs-
frist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat
oder soweit die Finanzbehörde einem Ein-
spruch oder einer Klage abhilft,“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buch-
stabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuer-
pflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt
oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und
Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Ein-
spruchsentscheidung nicht berücksichtigt wur-
den, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.“
11. § 180 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Durch Rechtsverordnung kann das Bundesminis-
terium der Finanzen mit Zustimmung des Bundes-
rates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen,
die sich erst später auswirken, zur Sicherung der
späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und
für mehrere Personen einheitlich festgestellt wer-
den; Satz 2 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Ab-
satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3.“
12. § 182 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend bei Feststellungen nach
§ 180 Abs. 5 Nr. 2 für Verwaltungsakte, die die Ver-
wirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuld-
verhältnis betreffen; wird ein Feststellungsbe-
scheid nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 erlassen, aufgeho-
ben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den
dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung
entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu korrigieren.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie
gesonderte und einheitliche Feststellungen von
Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später aus-
wirken, nach der Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. De-
zember 1986 (BGBl. I S. 2663), entsprechend.“
13. In § 183 Abs. 4 wird die Angabe „§ 155 Abs. 5“ durch
die Angabe „§ 122 Abs. 7“ ersetzt.
14. In § 191 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuer-
schuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens
erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im
Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes
geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fris-
ten nach den §§ 3, 4 und 6 des Anfechtungsgesetzes
steht der Erlass eines Duldungsbescheids der ge-
richtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7
Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich.“
15. § 231 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verjährung wird unterbrochen durch schrift-
liche Geltendmachung des Anspruches, durch
Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aus-
setzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleis-
tung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine
Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im
Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen In-
solvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbe-
reinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfah-
ren, das die Restschuldbefreiung für den Schuld-
ner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der
Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Auf-
enthaltsort des Zahlungspflichtigen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Unterbrechung der Verjährung durch Zah-
lungsaufschub, durch Stundung, durch Ausset-
zung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung,
durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Voll-
streckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungs-
pfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem
sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt,
durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen ge-
richtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch
Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuld-
befreiung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert
fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die
Aussetzung der Vollziehung oder der Voll-
streckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit,
das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek
oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung
erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der
Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbe-
reinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Rest-
schuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren,
das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzei-
tig beendet wird.“
16. § 233a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steu-
erfestsetzung wirksam wird.“
b) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort „zugunsten“
durch das Wort „zuungunsten“ ersetzt.
17. Dem § 238 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrech-
nung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrech-
nenden fällig wird, als Tag der Zahlung.“
18. Dem § 240 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben
Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der
Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.“

19. § 251 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des
§ 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzord-
nung gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu
vollstrecken.“
20. § 284 Abs. 8 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners
kann die eidesstattliche Versicherung von dem nach
§ 902 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichts-
vollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz
der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde
nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zustän-
digen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme
der eidesstattlichen Versicherung durch die Voll-
streckungsbehörde nicht möglich ist.“
21. § 312 Satz 2 wird aufgehoben.
22. In § 329 wird das Wort „fünftausend“ durch das Wort
„fünfzigtausend“ ersetzt.
23. In § 339 Abs. 1 Nr. 1 werden vor den Wörtern „von
Forderungen aus Wechseln“ das Wort „und“ einge-
fügt und die Wörter „und von Postspareinlagen,“ ge-
strichen.
24. In § 340 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 315 Abs. 2
Satz 2“ durch die Angabe „§ 315 Abs. 2 Satz 5“ er-
setzt.
Artikel 18
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 385) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. De-
zember 1999 (BGBl. I S. 2601) geänderten Vorschriften
sind auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen
Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes be-
stimmt ist.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in
der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals
auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1999 einzureichen sind; eine Ver-
längerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht
zu berücksichtigen.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) § 170 Abs. 2 Satz 2 und § 171 Abs. 3 und 3a
der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601) gelten für alle bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungs-
fristen.“
4. § 11a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. De-
zember 1998 beantragt wird, gelten § 75 Abs. 2, § 171
Abs. 12 und 13, § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1,
§ 251 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 266, 282 Abs. 2 und
§ 284 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fas-
sung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3836) sowie § 251 Abs. 2 Satz 2 der
Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem
1. Januar 1999 begründet worden sind.“
5. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:
„§ 11b
Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
§ 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fas-
sung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2601) ist mit Wirkung vom 1. Januar
1999 anzuwenden. § 20 Abs. 2 Satz 2 des Anfech-
tungsgesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erlass
eines Duldungsbescheides vor dem 1. Januar 1999 der
gerichtlichen Geltendmachung vor dem 1. Januar 1999
gleichsteht.“
6. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Ab-
gabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt
für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
abgelaufenen Verjährungsfristen.“
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in
der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt für alle
Steuern, die nach dem 31. Dezember 1993 ent-
stehen.“
8. Nach § 17c wird folgender § 17d eingefügt:
„§ 17d
Zwangsgeld
§ 329 der Abgabenordnung in der Fassung des Arti-
kels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601) gilt in allen Fällen, in denen ein Zwangsgeld
nach dem 31. Dezember 1999 angedroht wird.“
Artikel 19
Änderung der Verordnung
über die gesonderte Feststellung von Besteuerungs-
grundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgaben-
ordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
1995 (BGBl. I S. 1783), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das
nicht der Einkunftserzielung dient, und der Anschaf-
fung von Genossenschaftsanteilen im Sinne des § 17
des Eigenheimzulagengesetzes, wenn die Feststellung
für die Besteuerung oder für die Festsetzung der
Eigenheimzulage von Bedeutung ist.“
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Feststellungsverfahren bei steuerverstrickten
Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) Es kann gesondert und bei mehreren Beteiligten
einheitlich festgestellt werden,
a) ob und in welchem Umfang im Rahmen der Grün-
dung einer Kapitalgesellschaft oder einer Kapital-
erhöhung stille Reserven in Gesellschaftsanteilen,
die der Besteuerung nach § 21 des Umwandlungs-
steuergesetzes oder § 17 des Einkommensteuerge-
setzes unterliegen (steuerverstrickte Anteile), auf
andere Gesellschaftsanteile übergehen (mitver-
strickte Anteile),
b) in welchem Umfang die Anschaffungskosten der
steuerverstrickten Anteile den mitverstrickten An-
teilen zuzurechnen sind,
c) wie hoch die Anschaffungskosten der steuerver-
strickten Anteile nach dem Übergang stiller Reser-
ven sowie der mitverstrickten Anteile im Übrigen
sind.
Satz 1 gilt sinngemäß für die Feststellung, ob und
inwieweit Anteile an Kapitalgesellschaften unentgelt-
lich auf andere Steuerpflichtige übertragen werden.
(2) Feststellungen nach Absatz 1 erfolgen durch das
Finanzamt, das für die Besteuerung der Kapitalgesell-
schaft nach § 20 der Abgabenordnung zuständig ist.
Die Inhaber der von Feststellungen nach Absatz 1 be-
troffenen Anteile haben eine Erklärung zur gesonderten
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben,
wenn sie durch die Finanzbehörde dazu aufgefordert
werden. § 3 Abs. 2 bis 4, §§ 4, 6 Abs. 1, 3 und 4 und § 7
sind sinngemäß anzuwenden.“
3. Der bisherige § 10 wird § 11.
Artikel 20
Änderung der Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer
im Ausland ansässiger Unternehmer
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die örtliche Zuständig-
keit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unter-
nehmer vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), die durch
die Verordnung vom 22. Mai 1996 (BGBl. I S. 700) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 8, 9, 16 und 24 werden wie folgt gefasst:
„8. das Finanzamt Berlin-Neukölln-Nord für in der
Griechischen Republik ansässige Unternehmer,
9. das Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt für in der
Republik Irland ansässige Unternehmer,
16. das Finanzamt Berlin-Neukölln-Nord für in der
Republik Mazedonien ansässige Unternehmer,
24. das Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt für im
Königreich Schweden ansässige Unternehmer,“.
b) In Nummer 33 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 34 angefügt:
„34. das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Ver-
einigten Staaten von Amerika ansässige Unter-
nehmer.“
Artikel 21
Änderung des Gesetzes
zur Durchführung der EG-Richtlinie über
die gegenseitige Amtshilfe im
Bereich der direkten und indirekten Steuern
§ 3 Abs. 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom 19. De-
zember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I
S. 2049) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 22
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
§ 3 Nr. 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
1. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
Artikel 23
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971
(BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552),
wird wie folgt geändert:
1. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „in entsprechender
Anwendung“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union findet § 10
Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes entspre-
chende Anwendung.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zweiten“ durch das
Wort „dritten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zweite“ durch das
Wort „dritte“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Übermittlung personenbezogener Daten an
andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre
Kenntnis zur Durchführung eines Verwaltungsver-
fahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens
wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldver-
fahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von
Bedeutung sein kann.“

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Streitigkeiten wegen Maßnahmen nach
den Absätzen 2 und 3 Satz 1 ist der Finanzrechts-
weg gegeben.“
2. Dem § 12c wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben
Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten
des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung; die
Beamten sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwalt-
schaft.“
Artikel 24
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 14 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Aufwandsentschädigungen“ die
Wörter „und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergeset-
zes genannten steuerfreien Einnahmen“ eingefügt.
Artikel 25
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
In § 28 Abs. 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2552) geändert worden ist, wird die Angabe
„31. Dezember 1999“ durch die Angabe „31. Dezember
2000“ ersetzt.
Artikel 26
Neufassung der
betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 13 und 16 bis 23 dieses
Gesetzes geänderten Gesetze und Verordnungen in der
vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des durch Artikel 25 dieses Gesetzes
geänderten Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 27
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2, 3, 7, 10, 19 und 20 beruhenden
Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, der Gewer-
besteuer-Durchführungsverordnung, der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung, der Verordnung über die ge-
sonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung und der Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im
Ausland ansässiger Unternehmer können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5
am 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) Die Artikel 17 bis 20 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(3) Artikel 10 Nr. 1 (§ 1 Abs. 2) tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1998 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe t (§ 52 Abs. 47 Satz 1),
Artikel 1 Nr. 41 (§ 56 Nr. 2) und Artikel 8 Nr. 2 bis 5 (§§ 3, 5,
6 und 8) treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
(5) Artikel 8 Nr. 1 (§ 2) und Nr. 6 bis 8 (§§ 10, 11 und An-
lage zu § 2 Abs. 2 Satz 2) treten vorbehaltlich der Geneh-
migung der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Die Ge-
nehmigung wird im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht
werden.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1999
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2601. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f6ecb08546be4617….