Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2601

BGBl. 1999 I S. 2601 · 120.533 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1999, Seite 2601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2601
                                               Gesetz
                             zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften
                          (Steuerbereinigungsgesetz 1999 – StBereinG 1999)
                                                   Vom 22. Dezember 1999

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   aa) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Inhaltsübersicht                                          Artikel             „b) aus der entgeltlichen Überlassung von

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Grundsteuergesetzes
Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften

Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung
Änderung des Fördergebietsgesetzes
Änderung der Abgabenordnung

Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Ab-
gabenordnung

Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit
für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer

Änderung des Gesetzes zur Durchführung der EG-Richtlinie
über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten und

indirekten Steuern

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsverord-

nungen

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Inkrafttreten

                           Artikel 1
       Änderung des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2552), wird wie folgt geändert:

 1. § 2a wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                „Negative Einkünfte mit Auslandsbezug".
                    Schiffen, sofern der Überlassende nicht
 1
                    nachweist, dass diese ausschließlich oder
 2                  fast ausschließlich im Inland eingesetzt
 3                  worden sind, es sei denn, es handelt sich
 4                  um Handelsschiffe, die
 5                   aa) von einem Vercharterer ausgerüstet
 6                       überlassen, oder
 7                   bb) an im Inland ansässige Ausrüster, die
 8                       die Voraussetzungen des § 510
 9                       Abs. 1 HGB erfüllen, überlassen, oder
10                   cc) insgesamt nur vorübergehend an im
11                       Ausland ansässige Ausrüster, die die
12
                         Voraussetzungen des § 510 Abs. 1
                         HGB erfüllen, überlassen
13
14
                     worden sind, oder“.
            bb) Nach den Wörtern „dürfen nur mit positiven
15              Einkünften der jeweils selben Art“ werden die
16              Wörter „und – mit Ausnahme der Fälle der
17
                Nummer 6 Buchstabe b – “ eingefügt.
18
      2. § 3 wird wie folgt geändert:

         a) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:
19
            „26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten
                 als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Be-
20
                 treuer oder vergleichbaren nebenberuflichen
                 Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstle-

                 rischen Tätigkeiten oder der nebenberuf-
21
                 lichen Pflege alter, kranker oder behinderter
22
                 Menschen im Dienst oder im Auftrag einer
23               inländischen juristischen Person des öffent-
24               lichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9
25               des Körperschaftsteuergesetzes fallenden

                 Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger,
26               mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52
                 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe
27
                 von insgesamt 3 600 Deutsche Mark im Jahr.
28
                 Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1
                 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien
                 Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen
                 Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen
                 Zusammenhang stehenden Ausgaben ab-
                 weichend von § 3c nur insoweit als Betriebs-
                 ausgaben oder Werbungskosten abgezogen
                 werden, als sie den Betrag der steuerfreien
                 Einnahmen übersteigen;“.
         b) In Nummer 32 wird das Wort „Kraftfahrzeug“
            durch das Wort „Beförderungsmittel“ ersetzt.
         c) In Nummer 58 werden die Wörter „deren Nut-
            zungswert nicht zu besteuern ist,“ gestrichen.
BGBl. 1999, Seite 2602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2602
   d) Nummer 65 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
       „Das Gleiche gilt für Leistungen eines Arbeitgebers
       oder einer Unterstützungskasse zur Übernahme
       von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren
       Versorgungsanwartschaften durch eine Pensions-
       kasse oder ein Unternehmen der Lebensversiche-
       rung in den in § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Ver-
       besserung der betrieblichen Altersversorgung be-
       zeichneten Fällen. Die Leistungen der Pensions-
       kasse oder des Unternehmens der Lebensver-
       sicherung auf Grund der Beiträge nach Satz 1 oder
       in den Fällen des Satzes 2 gehören zu den Einkünf-
       ten, zu denen die Versorgungsleistungen gehören
       würden, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls oder
       Übernahmefalls zu erbringen wären.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-
       sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim
       Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen
       ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung
       der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht.
       Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermö-
       gensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in
       einem engen zeitlichen und sachlichen Zusam-
       menhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht
       und soweit die Auswirkung der Änderung nach
       Satz 1 auf den Gewinn reicht.“
   b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
         „(4a) Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sät-
       ze 2 bis 5 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen
       getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der
       Betrag, um den die Entnahmen die Summe des
       Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres
       übersteigen. Entnahmen und Einlagen, die in den
       letzten drei Monaten eines Wirtschaftsjahres ge-
       tätigt werden, sind nicht zu berücksichtigen, so-
       weit sie in der Summe in den nächsten drei Mona-
       ten des Folgejahres wieder rückgängig gemacht
       werden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen wer-
       den typisiert mit sechs vom Hundert der Überent-
       nahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Über-
       entnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und
       abzüglich der Beträge, um die in den vorangegan-
       genen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einla-
       gen die Entnahmen überstiegen haben (Unterent-
       nahmen), ermittelt. Der sich dabei ergebende Be-
       trag, höchstens jedoch der um 4 000 Deutsche
       Mark verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr
       angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzu-
       zurechnen. Der Abzug von Schuldzinsen für Dar-

       lehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder

       Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des An-

       lagevermögens bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 6

       sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 sinn-

       gemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und

       Einlagen gesondert aufzuzeichnen.“

4. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
    „(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind,
   soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen,

   sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzu-
   setzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefal-
   len sind.“

5. § 5a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Ge-
      winn hinzuzurechnen:
      1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des
         Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren
         jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,
      2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus
         dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in
         dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von
         Handelsschiffen im internationalen Verkehr
         dient,

      3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesell-
         schafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden
         Anteils.“
   b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

      „Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4
      Abs. 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu
      legen.“

6. Dem § 7g wird folgender Absatz 8 angefügt:
     „(8) Absatz 7 ist nur anzuwenden, soweit in sensiblen
   Sektoren die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen
   ist. Sensible Sektoren sind:
   1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/
      96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember
      1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschrif-
      ten über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie,
      ABl. EG Nr. L 338 S. 42, und Rahmenregelung für
      bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende
      Stahlbereiche vom 1. Dezember 1988, ABl. EG
      Nr. C 320 S. 3),
   2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom
      21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiff-
      bau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG)
      Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neu-
      regelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG
      Nr. L 202 S. 1),

   3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für
      staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie, ABl. EG
      Nr. C 279 S. 1 vom 15. September 1997),
   4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunst-
      faserindustrie, ABl. EG Nr. C 94 S.11 vom 30. März
      1996 und ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar
      1999),

   5. Landwirtschaftssektor (Verarbeitung und Ver-

      marktung landwirtschaftlicher Produkte) (Gemein-

      schaftsrahmen betreffend die Beurteilung staat-

      licher Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und

      Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

      ABl. EG Nr. C 29 S. 4 vom 2. Februar 1996, Ent-

      scheidung 94/173/EWG der Kommission vom
      22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien
      für Investitionen zur Verbesserung der Verarbei-
      tungs- und Vermarktungsbedingungen für land-
      und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Auf-
      hebung der Entscheidung 90/342/EWG, ABl. EG
BGBl. 1999, Seite 2603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2603
       Nr. L 79 S. 29, und Verordnung (EG) Nr. 950/97 des
       Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effi-
       zienz der Agrarstruktur, ABl. EG Nr. L 142 S. 1),
    6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die
       Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fische-
       rei- und Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12
       vom 27. März 1997),

    7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70
       des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im
       Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr,
       ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verord-
       nung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März
       1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemein-
       schaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl.
       EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997, und Anwen-
       dung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages
       sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf
       staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C
       350 S. 5 vom 10. Dezember 1994) und

    8. Steinkohlenbergbau (Entscheidung Nr. 3632/93
       EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993
       über die Gemeinschaftsregelung für staatliche
       Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus,
       ABl. EG Nr. L 329 S. 12).
    Der Umfang der Förderfähigkeit ergibt sich aus den in
    Satz 2 genannten Rechtsakten.“

 7. In § 8 Abs. 2 Satz 7 werden die Wörter „,wenn sie für
    deren Sachbezüge nicht offensichtlich unzutreffend
    sind“ gestrichen.

 8. § 9 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10 und

    Abs. 6 gilt sinngemäß.“

 9. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter „ ,Obst-
    bau, Gemüsebau, Baumschulen“ gestrichen.

10. § 13a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen
    Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier
    aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den
    Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln. Wird der Gewinn eines
    dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen
    nicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durch
    Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebs-
    ausgaben ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten
    Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absät-
    zen 3 bis 6 zu ermitteln. Der Antrag ist bis zur Abgabe
    der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate

    nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, auf das er

    sich bezieht, schriftlich zu stellen. Er kann innerhalb

    dieser Frist zurückgenommen werden.“

11. In § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „62. Le-
    bensjahr“ durch die Angabe „63. Lebensjahr“ ersetzt.

12. § 19a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sonder-
           vermögen, Beteiligungs-Sondervermögen, In-
           vestmentfondsanteil-Sondervermögen oder

           Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-
           Sondervermögen nach dem Gesetz über
           Kapitalanlagegesellschaften sowie von In-
           vestmentanteilen, die nach dem Auslandin-
           vestment-Gesetz vertrieben werden dürfen,
           wenn nach dem Rechenschaftsbericht für das
           vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des
           Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien
           und stillen Beteiligungen in diesem Sonder-
           vermögen 60 vom Hundert des Werts dieses
           Sondervermögens nicht unterschreitet; für
           neu aufgelegte Sondervermögen ist für das
           erste und zweite Geschäftsjahr der erste
           Rechenschaftsbericht oder der erste Halbjah-
           resbericht nach Auflegung des Sondervermö-
           gens maßgebend,“.

    b) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.

13. § 21 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.

14. § 21a wird aufgehoben.

15. In § 22 Nr. 4 Buchstabe c wird die Angabe „§ 34
    Abs. 3“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 1“ ersetzt.

16. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Gebäude und Außenanlagen sind einzube-
           ziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums
           errichtet, ausgebaut oder erweitert werden;
           dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die
           selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter

           sind, sowie für Eigentumswohnungen und im

           Teileigentum stehende Räume.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1
           gilt auch
           1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das
              Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung
              aus dem Betriebsvermögen innerhalb
              eines Zeitraums von zehn Jahren seit
              Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt,
              und
           2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesell-
              schaft.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt

           an die Stelle des Veräußerungspreises der für

           den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1

           Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Ab-
           satzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert.“
       bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „anzusetzen-
           de“ durch das Wort „angesetzte“ ersetzt.
       cc) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz
           eingefügt:
           „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind
           Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in
           dem der Preis für die Veräußerung aus dem
           Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fäl-
BGBl. 1999, Seite 2604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2604
            len des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalen-
            derjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.“

17. § 26a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Über-
    gangs von der getrennten Veranlagung zur Zusam-
    menveranlagung und von der Zusammenveranlagung
    zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehe-
    gatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird
    durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
    Zustimmung des Bundesrates geregelt.“

18. § 32a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
       nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be-
       trägt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c je-
       weils in Deutsche Mark für zu versteuernde Ein-
       kommen

       1. bis 13 499 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):
          0;
       2. von 13 500 Deutsche Mark bis 17 495 Deutsche
          Mark:
          (262,76 · y + 2 290) · y;

       3. von 17 496 Deutsche Mark bis 114 695 Deut-
          sche Mark:
          (133,74 · z + 2 500) · z + 957;
       4. von 114 696 Deutsche Mark an:
          0,51 · u – 20 575.

       „y“ ist ein Zehntausendstel des 13 446 Deutsche

       Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu

       versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntau-

       sendstel des 17 442 Deutsche Mark übersteigen-

       den Teils des abgerundeten zu versteuernden Ein-

       kommens. „x“ ist das abgerundete zu versteuern-

       de Einkommen.“
    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 114 695
       Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absät-
       zen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer
       aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 (Ein-
       kommensteuer-Grundtabelle).“
    c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zu-

       sammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,
       beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehalt-
       lich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache
       des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres
       gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach
       den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).
       Für zu versteuernde Einkommen bis 229 391 Deut-
       sche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete
       tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Ge-
       setz beigefügten Anlage 3 (Einkommensteuer-
       Splittingtabelle).“

19. § 32c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen
       gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2

       enthalten, deren Anteil am zu versteuernden Ein-
       kommen mindestens 84 834 Deutsche Mark be-
       trägt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein
       Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.“

    b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommen-
       steuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes
       Einkommen in Höhe von 84 780 Deutsche Mark
       entfällt, sowie 43 vom Hundert des abgerundeten
       gewerblichen Anteils, soweit er 84 780 Deutsche
       Mark übersteigt, abzuziehen.“

20. § 34b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Einkommensteuer bemisst sich bei Einkünf-
    ten aus Kalamitätsnutzungen,

    1. soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) über-
       steigen, nach der Hälfte des durchschnittlichen
       Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche
       Einkommensteuer nach dem gesamten zu ver-
       steuernden Einkommen zuzüglich der dem Pro-
       gressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu
       bemessen wäre;
    2. soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstei-
       gen, nach dem halben Steuersatz der Nummer 1.

    Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb
    eines Wirtschaftsjahrs zusammen, sind diese auf die
    Kalamitätsnutzungen und auf die übrigen Holznutzun-
    gen aufzuteilen. Sind die übrigen Holznutzungen nicht
    geringer als der Nutzungssatz, sind die ermäßigten
    Steuersätze des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auf die gesam-
    ten Kalamitätsnutzungen anzuwenden. Sind die übri-

    gen Holznutzungen geringer als der Nutzungssatz,

    ergibt sich ein Restbetrag, um den die Kalamitätsnut-

    zungen zu mindern sind. Die ermäßigten Steuersätze

    des Satzes 1 Nr. 1 und 2 finden in diesem Fall nur

    Anwendung auf die Einkünfte aus den geminderten

    Kalamitätsnutzungen.“

21. Dem § 34c Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
    „Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem
    ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
    rung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus die-
    sem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat
    ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaft-
    liche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das
    Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung die-

    ser Einkünfte.“

22. In § 38a Abs. 4 wird das Wort „Freibeträgen“ durch
    die Wörter „Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträ-
    gen“ ersetzt.

23. § 38c Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    „Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen V
    und VI sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich auf-
    zustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten; in
    dieser Tabelle ist für die nach § 32a Abs. 2 abgerun-
    deten Beträge des zu versteuernden Einkommens
    jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, die sich
    aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwi-
    schen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache
    und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des
    abgerundeten zu versteuernden Einkommens nach
BGBl. 1999, Seite 2605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2605
    § 32a Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommen-
    steuer beträgt jedoch mindestens 22,9 vom Hundert
    des abgerundeten zu versteuernden Einkommens, für
    den 17 118 Deutsche Mark übersteigenden Teil höchs-
    tens 51 vom Hundert und für den 57 348 Deutsche
    Mark übersteigenden Teil jeweils 51 vom Hundert.“

24. § 39a wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
              „Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag
            und Freistellung beim Lohnsteuerabzug“.

    b) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 6 der

       Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende

       Nummer 7 angefügt:

       „7. ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte für ein
           zweites oder weiteres Dienstverhältnis insge-
           samt bis zur Höhe des auf volle Deutsche
           Mark abgerundeten Eingangsbetrags der Jah-
           reslohnsteuertabelle, bis zu dem nach der
           Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für den
           Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem
           ersten Dienstverhältnis anzuwenden ist, Lohn-
           steuer nicht zu erheben ist. Voraussetzung ist,
           dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten
           Dienstverhältnis den nach Satz 1 maßgeben-
           den Eingangsbetrag unterschreitet und dass
           in Höhe des Betrags zugleich auf der Lohn-
           steuerkarte für das erste Dienstverhältnis ein
           dem Arbeitslohn hinzuzurechnender Betrag
           (Hinzurechnungsbetrag) eingetragen wird. Soll
           auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienst-
           verhältnis auch ein Freibetrag nach den Num-
           mern 1 bis 6 eingetragen werden, so ist nur
           der diesen Freibetrag übersteigende Betrag
           als Hinzurechnungsbetrag einzutragen; ist der
           Freibetrag höher als der Hinzurechnungs-
           betrag, so ist nur der den Hinzurechnungsbe-
           trag übersteigende Freibetrag einzutragen.“
    c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Sätze 5 bis 7 gelten für den Hinzurechnungs-
       betrag nach Absatz 1 Nr. 7 entsprechend.“

    d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Eintragung eines Freibetrags oder eines Hin-
       zurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte ist

       die gesonderte Feststellung einer Besteuerungs-

       grundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgaben-
       ordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprü-
       fung steht.“
    e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem

       Vordruck abzugeben; die Absätze 4 und 5 gelten

       sinngemäß.“

25. § 39b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 3 und 4 erster Halbsatz werden wie
       folgt gefasst:
       „Außerdem hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der
       Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeit-
       nehmers einen etwaigen Freibetrag vom Arbeits-
       lohn abzuziehen oder einen etwaigen Hinzurech-
       nungsbetrag dem Arbeitslohn zuzurechnen. Für
       den so ermittelten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer

       aus der für den Lohnzahlungszeitraum geltenden
       allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) oder
       aus der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c
       Abs. 2) oder nach der diesen Lohnsteuertabellen
       angefügten Anleitung zu ermitteln;“.
    b) Absatz 3 Satz 2 und 3 erster Halbsatz werden wie
       folgt gefasst:

       „Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn
       sind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und
       der Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Vor-
       aussetzungen für den Abzug dieser Beträge je-
       weils erfüllt sind, sowie nach Maßgabe der Ein-

       tragungen auf der Lohnsteuerkarte ein etwaiger

       Jahresfreibetrag abzuziehen und ein etwaiger Jah-

       reshinzurechnungsbetrag zuzurechnen. Für den
       so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender
       Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der all-
       gemeinen Jahreslohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1)
       oder aus der besonderen Jahreslohnsteuertabelle
       (§ 38c Abs. 2) oder nach der diesen Jahreslohn-
       steuertabellen angefügten Anleitung zu ermitteln;“.

26. § 39c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das Be-
       triebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
       über die maßgebende Steuerklasse, die Zahl der
       Kinderfreibeträge und einen etwa in Betracht kom-
       menden Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag
       (§ 39a) eine Bescheinigung, für die die Vorschriften
       über die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinn-
       gemäß anzuwenden sind.“

    b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „In die Bescheinigung, für die die Vorschriften über
       die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß
       anzuwenden sind, trägt das Finanzamt die maßge-
       bende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibe-
       träge und einen etwa in Betracht kommenden Frei-
       betrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) ein.“

27. § 39d Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma
       ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

       „3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungs-

           betrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7.“

    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Das Finanzamt hat die Summe der eingetragenen
       Beträge durch Aufteilung in Monatsbeträge, erfor-
       derlichenfalls Wochen- und Tagesbeträge, jeweils

       auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhält-

       nisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen.“

28. In § 41a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „nach § 41 ein
    Lohnkonto zu führen ist“ durch die Wörter „er Lohn-
    steuer einzubehalten oder zu übernehmen hat“ er-
    setzt.

29. In § 42b Abs.1 Satz 4 wird nach Nummer 3 folgende
    Nummer 3a eingefügt:
    „3a. auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein
         Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7) ein-
         getragen ist oder“.
BGBl. 1999, Seite 2606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2606
30. § 42e wird wie folgt gefasst:
                            „§ 42e

                      Anrufungsauskunft
       Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines
    Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwie-
    weit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohn-
    steuer anzuwenden sind. Sind für einen Arbeitgeber
    mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so
    erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk
    sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung)

    des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanz-

    amt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanz-

    amt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebs-

    stätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. In den
    Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche
    Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Ge-
    schäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebs-
    stätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben
    sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Aus-
    kunft von Bedeutung ist.“

31. § 43 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.

32. § 43a Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben.

33. § 44 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
              „Entrichtung der Kapitalertragsteuer
               in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1
                Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2“.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den
            Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7
            und 8 sowie Satz 2 der Gläubiger der
            Kapitalerträge.“
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des
            § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Schuldner
            der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43
            Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die

            Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuer-
            abzug für Rechnung des Gläubigers der Kapi-
            talerträge vorzunehmen.“

34. § 45a wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                „Anmeldung und Bescheinigung
          der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43
         Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2“.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) Der Einleitungssatz wird wie folgt ge-
                 fasst:

                 „In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1
                 Nr. 1 bis 4 sind der Schuldner der Kapi-
                 talerträge und in den Fällen des § 43
                 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die
                 die Kapitalerträge auszahlende Stelle
                 vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ver-

                 pflichtet, dem Gläubiger der Kapitaler-
                 träge auf Verlangen die folgenden An-
                 gaben nach amtlich vorgeschriebenem
                 Muster zu bescheinigen:“.
            bbb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt
                 gefasst:

                 „a) Kapitalertragsteuer im Sinne des
                     § 43a Abs. 1 Nr. 1 und 3 und“.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1

            Satz 1 Nr. 2 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2 ist

            außerdem die Zeit anzugeben, für welche die

            Kapitalerträge gezahlt worden sind.“

35. § 45b wird aufgehoben.

36. § 49 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
       „8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2,
           soweit es sich um private Veräußerungsge-
           schäfte mit inländischen Grundstücken, mit
           inländischen Rechten, die den Vorschriften
           des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
           unterliegen, oder mit Anteilen an Kapitalge-
           sellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im
           Inland bei wesentlicher Beteiligung im Sinne
           des § 17 Abs. 1 Satz 4 handelt; § 23 Abs. 1
           Satz 2 bis 4 und Abs. 2 ist anzuwenden;“.

37. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    „Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10,
    10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs. 6,
    §§ 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwenden.“

38. § 50a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 7 wird aufgehoben.
    b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt
       geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Vergütungsschuld-
           ners“ durch das Wort „Vergütungsgläubigers“
           ersetzt.

       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

            „Absatz 5 gilt entsprechend.“

39. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f wird aufgehoben.

40. § 52 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
       den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
       ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000
       anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
       gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
       erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-
       den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1999
       endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
       und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-
       zember 1999 zufließen.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b in der
       Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezem-
BGBl. 1999, Seite 2607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2607
   ber 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf negative
   Einkünfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die
   er aus einer entgeltlichen Überlassung von Schif-
   fen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1999
   rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
   Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt.
   § 2a Abs. 3 und 4 in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist
   letztmals für den Veranlagungszeitraum 1998
   anzuwenden. § 2a Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997
   (BGBl. I S. 821) ist für die Veranlagungszeiträume

   1999 bis 2008 weiter anzuwenden, soweit sich ein
   positiver Betrag im Sinne des § 2a Abs. 3 Satz 3
   ergibt oder soweit eine in einem ausländischen
   Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a
   Abs. 4 in der Fassung des Satzes 5 in eine Kapital-
   gesellschaft umgewandelt, übertragen oder auf-
   gegeben wird. Insoweit ist in § 2a Abs. 3 Satz 5
   letzter Halbsatz die Bezeichnung „§ 10d Abs. 3“
   durch „§ 10d Abs. 4“ zu ersetzen. § 2a Abs. 4 ist für
   die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008 in der
   folgenden Fassung anzuwenden:
    „(4) Wird eine in einem ausländischen Staat bele-
   gene Betriebsstätte
   1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder

   2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder
   3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der
      Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit
      ganz oder teilweise von einer Gesellschaft, an
      der der inländische Steuerpflichtige zu mindes-
      tens zehn vom Hundert unmittelbar oder mit-
      telbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahe-
      stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2
      des Außensteuergesetzes in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996

      (BGBl. I S. 2049) fortgeführt,

   so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener
   Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wie-
   der hinzugerechnet worden ist oder nicht noch
   hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der
   Umwandlung, Übertragung oder Aufgabe in ent-

   sprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 3
   dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurech-
   nen.““

c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
    „(7) § 3 Nr. 65 Satz 2 und 3 gilt für nach dem
   31. Dezember 1998 erbrachte Leistungen.“
e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

    „(9) § 4 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Geset-

   zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist

   auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzu-

   wenden.“

f) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

    „(11) § 4 Abs. 4a in der Fassung des Gesetzes
   vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-
   mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
   dem 31. Dezember 1998 endet. Die Aufzeich-
   nungspflichten im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 7
   sind erstmals ab dem 1. Januar 2000 zu erfüllen.“

g) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a einge-
   fügt:
     „(12a) § 5 Abs. 2a ist erstmals für das Wirtschafts-
   jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
   1998 beginnt. Sind in Wirtschaftsjahren, die vor
   dem 1. Januar 1999 begonnen haben, in den Fäl-
   len des § 5 Abs. 2a Verbindlichkeiten oder Rück-
   stellungen angesetzt worden, sind diese zum
   Schluss des ersten nach dem 31. Dezember 1998
   beginnenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend
   aufzulösen.“

h) Absatz 15 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 3 werden die Wörter „das nach Inkraft-
       treten des Artikels 6 des Gesetzes vom
       9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) beginnt“
       durch die Wörter „das nach dem 31. Dezem-
       ber 1998 endet“ ersetzt.
   bb) Folgender Satz wird angefügt:
       „§ 5a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Geset-
       zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
       ist erstmals in dem Wirtschaftsjahr anzuwen-
       den, das nach dem 31. Dezember 1999
       endet.“
i) Absatz 16 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Scheidet ein der Regelung nach den Sätzen 1
   bis 3 unterliegendes Wirtschaftsgut im Auflösungs-
   zeitraum ganz oder teilweise aus, ist im Wirt-
   schaftsjahr des Ausscheidens der für das Wirt-
   schaftsgut verbleibende Teil der Rücklage nach
   Satz 3 in vollem Umfang oder teilweise gewinner-
   höhend aufzulösen.“
j) Dem Absatz 23 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 7g Abs. 8 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
   wenden, die nach dem 31. Dezember 1996 begin-
   nen.“

k) Nach Absatz 23 wird folgender Absatz 23a einge-

   fügt:
    „(23a) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes
   vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-
   mals ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzu-
   wenden.“

l) Dem Absatz 31 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 13a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom
   22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals
   für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
   dem 30. Dezember 2000 endet.“
m) Absatz 38 wird aufgehoben.
n) Absatz 39 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des
     Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I

     S. 2601) und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist

     auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei

     denen die Veräußerung auf einem nach

     dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam ab-
     geschlossenen obligatorischen Vertrag oder
     gleichstehenden Rechtsakt beruht.“

   bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „§ 23 Abs. 1 Satz 5 ist erstmals für Einlagen
       und verdeckte Einlagen anzuwenden, die
       nach dem 31. Dezember 1999 vorgenommen
       werden.“
BGBl. 1999, Seite 2608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2608
       cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
           „§ 23 Abs. 3 Satz 4 ist auf Veräußerungs-
           geschäfte anzuwenden, bei denen der Steuer-
           pflichtige das Wirtschaftsgut nach dem
           31. Juli 1995 anschafft und veräußert oder
           nach dem 31. Dezember 1998 fertig stellt und
           veräußert.“
   o) Absatz 41 wird wie folgt gefasst:
        „(41) § 32a Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeit-
       raum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden:

         „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich

       nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be-

       trägt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c

       jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Ein-
       kommen
       1. bis 14 093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):
          0;
       2. von 14 094 Deutsche Mark bis 18 089 Deutsche
          Mark:
          (387,89 · y + 1 990) · y;

       3. von 18 090 Deutsche Mark bis 107 567 Deut-
          sche Mark:
          (142,49 · z + 2 300) · z + 857;

       4. von 107 568 Deutsche Mark an:

          0,485 · x – 19 299.

       „y“ ist ein Zehntausendstel des 14 040 Deutsche

       Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu

       versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntau-

       sendstel des 18 036 Deutsche Mark übersteigen-

       den Teils des abgerundeten zu versteuernden Ein-

       kommens. „x“ ist das abgerundete zu versteuern-

       de Einkommen.““

   p) Absatz 42 wird wie folgt gefasst:
        „(42) § 32a Abs. 4 ist ab dem Veranlagungszeit-
       raum 2002 in der folgenden Fassung anzuwen-
       den:

        „(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 107 567
       Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absät-
       zen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer
       aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Ein-
       kommensteuer-Grundtabelle).““
   q) Absatz 43 wird wie folgt gefasst:
        „(43) § 32a Abs. 5 ist ab dem Veranlagungszeit-
       raum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden:
         „(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zu-
       sammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,
       beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehalt-
       lich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache
       des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres
       gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach
       den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).
       Für zu versteuernde Einkommen bis 215 135 Deut-

       sche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete

       tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Ge-

       setz beigefügten Anlage 4a (Einkommensteuer-

       Splittingtabelle).““

   r) Absatz 44 wird wie folgt gefasst:

        „(44) § 32c Abs. 1 ist ab dem Veranlagungszeit-
       raum 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden:
        „(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen
       gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2

       enthalten, deren Anteil am zu versteuernden Ein-
       kommen mindestens 88 290 Deutsche Mark be-
       trägt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein
       Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.““
    s) Absatz 45 wird wie folgt gefasst:
        „(45) § 32c Abs. 4 Satz 2 ist ab dem Veranla-
       gungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung
       anzuwenden:
       „Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommen-
       steuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes
       Einkommen in Höhe von 88 236 Deutsche Mark

       entfällt, sowie 43 vom Hundert des abgerundeten

       gewerblichen Anteils, soweit er 88 236 Deutsche

       Mark übersteigt, abzuziehen.““

    t) Absatz 47 Satz 1 wird aufgehoben.
    u) Nach Absatz 47 wird folgender Absatz 47a einge-
       fügt:
        „(47a) § 34b Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes
       vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-
       mals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-
       wenden.“

    v) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:
        „(52) § 38c Abs. 1 Satz 4 ist ab dem Veranla-
       gungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung

       anzuwenden:

       „Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklas-

       sen V und VI sind aus einer für diesen Zweck

       zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuerta-

       belle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach

       § 32a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu ver-

       steuernden Einkommens jeweils die Einkommen-

       steuer auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen

       des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuer-
       betrag für das Eineinviertelfache und dem Steuer-
       betrag für das Dreiviertelfache des abgerundeten
       zu versteuernden Einkommens nach § 32a Abs. 1
       ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer be-
       trägt jedoch mindestens 19,9 vom Hundert des
       abgerundeten zu versteuernden Einkommens, für
       den 17 442 Deutsche Mark übersteigenden Teil
       höchstens 48,5 vom Hundert und für den 53 784
       Deutsche Mark übersteigenden Teil jeweils 48,5
       vom Hundert.““
    w) Absatz 53 wird wie folgt gefasst:
        „(53) § 43 Abs. 1 Nr. 5, § 43a Abs. 1 Nr. 2 und
       § 45b sind letztmals auf Kapitalerträge anzuwen-
       den, die vor dem 1. Januar 1999 zufließen. § 44
       Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung des Geset-
       zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind
       erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach
       dem 31. Dezember 1998 zufließen.“
    x) Nach Absatz 57 wird folgender Absatz 57a einge-
       fügt:

         „(57a) § 50 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des

       Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)

       ist, soweit § 16 Abs. 4 betroffen ist, erstmals für

       den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.“

    y) Dem Absatz 58 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 50a Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes vom
       24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist ab 1. April 1999
       nicht anzuwenden.“

41. § 56 Nr. 2 wird aufgehoben.
BGBl. 1999, Seite 2609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2609
42. Die Anlagen 2 (zu § 32a Abs. 4) und 3 (zu § 32a Abs. 5)
    werden aufgehoben.

43. Die bisherige Anlage 4 (zu § 52 Abs. 42) wird Anlage 2
    (zu § 32a Abs. 4).

44. Die bisherige Anlage 4a (zu § 52 Abs. 43) wird An-
    lage 3 (zu § 32a Abs. 5).

45. Die bisherige Anlage 5 (zu § 52 Abs. 42) wird Anlage 4
    (zu § 52 Abs. 42).

46. Die bisherige Anlage 5a (zu § 52 Abs. 43) wird An-
    lage 4a (zu § 52 Abs. 43).

                         Artikel 2
                 Änderung der
    Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
  Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1558), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
10. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2413), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 8c Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ , Obstbaube-
   triebe, Baumschulbetriebe“ gestrichen.

2. Dem § 11c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Im Falle der Zuschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des
   Gesetzes oder der Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
   Satz 4 des Gesetzes erhöht sich die Bemessungs-
   grundlage für die Absetzungen für Abnutzung von dem
   folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an um
   den Betrag der Zuschreibung oder Wertaufholung.“

3. § 52 wird aufgehoben.

4. § 73e wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 50a Abs. 4“
      durch die Angabe „§ 50a Abs. 4 und 7“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die

      Steuer nach § 50a Abs. 7 des Gesetzes.“

5. § 84 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
       „(2a) § 11c Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für das nach
      dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahr
      anzuwenden.“
   b) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b.

                         Artikel 3

                   Änderung der

        Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

  Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird aufge-
   hoben.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzu-
          rechnungsbetrag sowie den Monatsbetrag,
          Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf der
          Lohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden
          Bescheinigung eingetragen ist, und den Zeit-
          raum, für den die Eintragung gilt;“.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

                         Artikel 4

     Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817) wird
wie folgt geändert:

 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „,bergrechtliche
    Gewerkschaften“ gestrichen.

 2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Deutsche
       Post AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche
       Telekom AG,“ gestrichen.

    b) In Nummer 2 werden die Wörter „Landeskredit-
       bank Baden-Württemberg – Förderungsanstalt“

       durch die Wörter „Landeskreditbank Baden-Würt-
       temberg – Förderbank“ ersetzt und die Wörter „die
       Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz,“
       und „die Sächsische Aufbaubank,“ gestrichen.

    c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
       „7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Par-
           teiengesetzes und ihre Gebietsverbände so-
           wie kommunale Wählervereinigungen und ihre
           Dachverbände. Wird ein wirtschaftlicher Ge-
           schäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuer-
           befreiung insoweit ausgeschlossen;“.

 3. § 8b Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

      „(7) Von den Dividenden aus Anteilen an einer aus-

    ländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen

    zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach
    den Absätzen 4 oder 5 von der Körperschaftsteuer

    befreit sind, gelten fünf vom Hundert als Betriebs-
    ausgaben, die mit den Einnahmen in unmittelbarem
    wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.“

 4. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. Die Vorschriften eines Abkommens zur Ver-
           meidung der Doppelbesteuerung, nach denen
           Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer

           ausländischen Gesellschaft außer Ansatz blei-

           ben, sind nur anzuwenden, wenn der Organ-
           träger zu den durch diese Vorschriften oder
           durch § 8b Abs. 4 begünstigten Steuerpflichti-
           gen gehört. Ist der Organträger eine Perso-
           nengesellschaft, sind die Vorschriften insoweit
           anzuwenden, als das zuzurechnende Einkom-
           men auf einen Gesellschafter entfällt, der zu
           den begünstigten Steuerpflichtigen gehört.“
BGBl. 1999, Seite 2610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2610
    b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. § 8b Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der
           Organträger zu den durch diese Vorschrift
           begünstigten Steuerpflichtigen gehört. § 8b
           Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Steuer-
           pflichtige zu den durch diese Vorschrift oder
           durch § 8b Abs. 4 begünstigten Steuerpflich-
           tigen gehört. Ist der Organträger eine Per-
           sonengesellschaft, sind die in den Sätzen 1
           und 2 genannten Vorschriften insoweit anzu-
           wenden, als das zuzurechnende Einkommen

           auf einen Gesellschafter entfällt, der zu den

           begünstigten Steuerpflichtigen gehört.“

 5. § 21 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.

 6. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Satz 1 ist entsprechend auf den Anteil am Übernah-
    megewinn im Sinne des Umwandlungssteuergeset-
    zes anzuwenden, soweit dieser auf Gewinnrücklagen
    der übertragenden Körperschaft (Teilbetrag im Sinne
    des § 54 Abs. 11 Satz 1) zuzüglich der darauf lasten-
    den Körperschaftsteuer entfällt.“

 7. § 47 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Buchstabe c wird gestrichen.

    b) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.

 8. In § 48 Nr. 3 wird die Angabe „Buchstabe a oder b“
    durch die Angabe „Nummer 1 oder 2“ ersetzt.

 9. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
       „oder“ ersetzt.
    b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen
       Punkt ersetzt.
    c) Nummer 3 wird aufgehoben.

10. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1999“ durch die

       Jahreszahl „2000“ ersetzt.
    b) Absatz 1b wird aufgehoben.

    c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für das Landesförderinsti-
       tut Mecklenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich
       der Norddeutschen Landesbank Girozentrale –
       erstmals für den Veranlagungszeitraum 1995, für
       die Sächsische Aufbaubank GmbH erstmals für
       den Veranlagungszeitraum 1996 und für die Lan-
       deskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank
       erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998
       anzuwenden.“
    d) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:
        „(2c) § 5 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes
       vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auch
       für Veranlagungszeiträume vor 2000 anzuwen-
       den.“

    e) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d einge-
       fügt:
        „(6d) § 8b Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes
       vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-
       mals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-
       wenden.“

    f) Nach Absatz 8b wird folgender Absatz 8c einge-
       fügt:
        „(8c) § 15 Nr. 2 und 3 in der Fassung des Geset-
       zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist
       auch für Veranlagungszeiträume vor 2000 anzu-
       wenden.“

    g) Die bisherigen Absätze 8c bis 8f werden die Ab-
       sätze 8d bis 8g.
    h) Dem Absatz 9 wird folgender Satz vorangestellt:

       „§ 23 Abs. 2 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes

       vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erst-

       mals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-
       wenden.“

                         Artikel 5
     Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
   Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie
folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 14, 17 und 18“
       durch die Angabe „§§ 14 und 18“ ersetzt.

    b) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 15, 17 und 19“
       durch die Angabe „§§ 15 und 19“ ersetzt.

 2. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.

 3. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die übernehmende Personengesellschaft tritt in die
    steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Kör-
    perschaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung
    der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzun-
    gen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn
    mindernden Rücklagen. Ein verbleibender Verlustab-
    zug im Sinne der §§ 2a, 10d, 15 Abs. 4 oder § 15a des

    Einkommensteuergesetzes geht nicht über.“

 4. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Rücklage ist in den auf ihre Bildung folgenden
       drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem
       Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Vereinigt sich infolge des Vermögensüber-
       gangs eine Darlehensforderung im Sinne des § 17
       des Berlinförderungsgesetzes 1990 mit der Darle-
       hensschuld, so ist Absatz 3 Satz 4 der genannten
       Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
       Steuerermäßigung mit soviel Zehnteln unberührt
       bleibt, als seit der Hingabe des Darlehens bis zum
       steuerlichen Übertragungsstichtag volle Jahre ver-
       strichen sind. Satz 1 gilt entsprechend für Darle-
       hensforderungen im Sinne des § 16 des Berlinför-
       derungsgesetzes 1990 mit der Maßgabe, dass bei
       Darlehen, die vor dem 1. Januar 1970 gegeben
       worden sind, an die Stelle von einem Zehntel ein
       Sechstel, bei Darlehen, die nach dem 31. Dezem-
       ber 1969 gegeben worden sind, an die Stelle von
       einem Zehntel ein Achtel tritt.“
BGBl. 1999, Seite 2611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2611
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
       wenn sich der Gewinn eines Gesellschafters der

       übernehmenden Personengesellschaft dadurch
       erhöht, dass eine Forderung oder Verbindlichkeit
       der übertragenden Körperschaft auf die Personen-
       gesellschaft übergeht oder dass infolge des Ver-
       mögensübergangs eine Rückstellung aufzulösen
       ist. Satz 1 gilt nur für Gesellschafter, die im Zeit-
       punkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlus-
       ses in das Handelsregister an der Personengesell-

       schaft beteiligt sind.“

    d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

 5. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 4 bis 6 Abs. 5“ durch

    die Angabe „§§ 4 bis 6 Abs. 2“ ersetzt.

 6. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Die übernehmende Körperschaft tritt in die
           steuerliche Rechtsstellung der übertragenden
           Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der

           Bewertung der übernommenen Wirtschafts-

           güter, der Absetzungen für Abnutzung und der
           den steuerlichen Gewinn mindernden Rück-
           lagen.“

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10d Abs. 4

           Satz 2“ durch die Angabe „§ 10d“ ersetzt.

    c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
       bis 5“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

    d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 10d Abs. 3
       Satz 2 des Einkommensteuergesetzes“ durch die
       Angabe „§ 10d des Einkommensteuergesetzes“
       ersetzt.

 7. § 17 wird aufgehoben.

 8. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 9, 14,
       16 und 17“ durch die Angabe „§§ 3 bis 9, 14

       und 16“ ersetzt.

    b) Absatz 3 wird aufgehoben.

 9. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 11 bis 13, 15 und 17“
       durch die Angabe „§§ 11 bis 13 und 15“ ersetzt.

    b) Satz 2 wird aufgehoben.

10. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende des Satzes 6
       gestrichen und folgender Satzteil angefügt:
       „oder wenn eine Umwandlung im Sinne des zwei-
       ten oder des vierten Teils des Gesetzes erfolgt ist.“

    b) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „persönlich“ ge-
       strichen.
    c) Absatz 5 wird aufgehoben.

11. § 22 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) § 6 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.“

12. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
         „(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom
       28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf
       Vorgänge anzuwenden, bei denen der steuerliche
       Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 1997
       liegt.“

    b) In Absatz 3 wird das Wort „Handelsregister“ durch

       das Wort „Register“ ersetzt.

    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
        „(4) § 17 in der Fassung des Gesetzes vom

       28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf

       Abfindungen anzuwenden, die auf Rechtsakten
       beruhen, bei denen der steuerliche Übertragungs-
       stichtag (§ 2 Abs. 1) vor dem 1. Januar 1999 liegt.“
    d) Die bisherigen Absätze 4 und 4a werden die Ab-
       sätze 4a und 4b.

    e) Nach Absatz 4b werden die folgenden Absätze 4c
       und 4d eingefügt:

        „(4c) § 21 Abs. 2 Satz 6 in der Fassung des
       Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
       S. 2601) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden,

       die nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.

         (4d) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom
       28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267) ist letztmals auf
       Vorgänge anzuwenden, bei denen der steuerliche

       Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 1998

       liegt.“

                         Artikel 6

        Änderung des Gewerbesteuergesetzes
  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491) wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden in dem Klammerzusatz die
   Wörter „ , bergrechtliche Gewerkschaften“ gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Deutsche Post

      AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Tele-
      kom AG,“ gestrichen.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „Landeskreditbank
      Baden-Württemberg – Förderungsanstalt“ durch die
      Wörter „Landeskreditbank Baden-Württemberg –
      Förderbank“ ersetzt und die Wörter „die Finanzie-
      rungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz,“ und „die
      Sächsische Aufbaubank,“ gestrichen.
   c) Nummer 14a wird aufgehoben.

   d) In Nummer 24 werden die Wörter „Mittelständische
      Beteiligungs- und Wagnisfinanzierungsgesellschaft
      Rheinland-Pfalz mbH,“ durch die Wörter „MBG Mit-
      telständische Beteiligungsgesellschaft Rheinland-
      Pfalz mbH, Wagnisfinanzierungsgesellschaft für
      Technologieförderung in Rheinland-Pfalz mbH
      (WFT),“ ersetzt.

3. § 9 Nr. 6 wird aufgehoben.
BGBl. 1999, Seite 2612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2612
4. In § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „und 21“
   durch die Angabe „ , 21, 26, 27, 28 und 29“ ersetzt.

5. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Satz 2 gilt nur, wenn der Gewerbebetrieb nach dem
     31. Dezember 1985 gegründet worden oder infolge
     Wegfalls eines Befreiungsgrunds in die Steuerpflicht
     eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach diesem
     Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr abweichenden
     Zeitraum umgestellt worden ist.“

6. In § 31 Abs. 3 wird die Angabe „und 21“ durch die An-
   gabe „ , 21, 26, 27, 28 und 29“ ersetzt.

7. § 35c wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Im neuen Absatz 1 wird Nummer 2 Buchstabe f ge-
        strichen.
     c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

          „(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-

        mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
        diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in
        der jeweils geltenden Fassung satzweise numme-
        riert mit neuem Datum und in neuer Paragraphen-
        folge bekannt zu machen und dabei Unstimmig-
        keiten im Wortlaut zu beseitigen.“

8.    § 36 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 36

                  Zeitlicher Anwendungsbereich
        (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
      soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
      bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum
      2000 anzuwenden.

         (2) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und § 31 Abs. 3 sind für
      die in § 3 Nr. 26 bis 29 bezeichneten Körperschaften,
      Personenvereinigungen und Vermögensmassen auch
      für Erhebungszeiträume vor 2000 anzuwenden.
        (3) § 3 Nr. 2 ist für die Landeskreditbank Baden-
      Württemberg – Förderbank erstmals ab dem Erhe-
      bungszeitraum 1998 anzuwenden.“

9. § 37 wird aufgehoben.

                           Artikel 7

                   Änderung der
       Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
  § 25 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März
1991 (BGBl. I S. 831), die zuletzt durch Artikel 9 Nr. 6 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden in dem Klammerzusatz die Wörter
   „ , bergrechtliche Gewerkschaften“ gestrichen.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „und 26“ durch die An-
   gabe „ , 21, 26, 27, 28 und 29“ ersetzt.

                         Artikel 8
   Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
  Das Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August

1997 (BGBl. I S. 2070) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
          „fünf“ und das Wort „Dreijahreszeitraum“ durch
          das Wort „Fünfjahreszeitraum“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungs-
           dauer des begünstigten beweglichen Wirt-
           schaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt diese
           Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von
           fünf Jahren.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils das
          Wort „Dreijahreszeitraums“ durch das Wort

          „Fünfjahreszeitraums“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die Nummern 1 bis 3 gelten nur, soweit in den
           sensiblen Sektoren, die in der Anlage zu die-
           sem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit
           nicht ausgeschlossen ist.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Begünstigte Investitionen sind die Anschaf-

      fung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im
      Teileigentum stehender Räume und anderer Ge-
      bäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirt-
      schaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des
      Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung
      neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens
      fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung

      1. in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes
         oder in einem Betrieb der produktionsnahen
         Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1,
      2. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Hand-
         werks im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder
      3. in einem kleinen und mittleren Betrieb des Groß-
         oder Einzelhandels und in einer Betriebsstätte
         des Groß- oder Einzelhandels in der Innenstadt
         im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3
      verwendet werden und soweit es sich um Erstinves-
      titionen handelt. Im Fall der Anschaffung kann
      Satz 1 nur angewendet werden, wenn für das Ge-
      bäude keine Investitionszulage in Anspruch genom-
      men worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der
      Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember
      1998 und
      1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
         und des Absatzes 3 Nr. 1 vor dem 1. Januar
         2005,
      2. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2
         und 3 und des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 vor dem
         1. Januar 2002
BGBl. 1999, Seite 2613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2613
   abschließt. Satz 1 gilt nur bei Investitionen, die nach
   dem 24. August 1997 begonnen worden sind. Inves-
   titionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die
   Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begon-
   nen worden sind. Investitionen sind in dem Zeit-
   punkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter
   angeschafft oder hergestellt worden sind.“

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszu-
   lage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstel-

   lungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalender-

   jahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen,

   soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten
   Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstan-
   denen Teilherstellungskosten übersteigen. In die

   Bemessungsgrundlage können die im Wirtschafts-

   jahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf
   Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstel-
   lungskosten einbezogen werden. In den Fällen des
   Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr oder Kalender-
   jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
   schaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungs-
   kosten bei der Bemessung der Investitionszulage
   nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlun-
   gen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a
   Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
   gilt entsprechend.“

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
    „(6) Die Investitionszulage beträgt
   1. 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für
      Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte
      vor dem 1. Januar 2000 begonnen hat,
   2. 12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage
      für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberech-
      tigte nach dem 31. Dezember 1999 begonnen
      hat,

   3. 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für
      andere Investitionen, wenn sie der Anspruchs-
      berechtigte vor dem 1. Januar 2002 abschließt.“

g) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7

   und 8 angefügt:

    „(7) Die Investitionszulage erhöht sich für den Teil
   der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im
   Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 entfällt, wenn die Wirt-
   schaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in
   Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeit-
   nehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis
   beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld
   beziehen, auf

   1. 20 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An-
      spruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 be-
      gonnen hat,
   2. 25 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der An-
      spruchsberechtigte nach dem 31. Dezember
      1999 begonnen hat,

   3. 10 vom Hundert für andere Investitionen, wenn
      sie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar
      2002 abschließt. Schließt der Anspruchsberech-
      tigte diese Investitionen nach dem 31. Dezem-
      ber 2001 und vor dem 1. Januar 2005 ab, beträgt
      die Investitionszulage 5 vom Hundert.

         (8) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder
      Herstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der
      folgenden Vorgänge dienen:
      1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte,

      2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
      3. grundlegende Änderung eines Produkts oder
         eines Produktionsverfahrens eines bestehenden

         Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte
         oder

      4. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen

         worden ist oder geschlossen worden wäre,

         wenn der Betrieb nicht übernommen worden
         wäre.“

2. In § 3 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die fol-

   genden Sätze ersetzt:

   „Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden,
   wenn der Anspruchsberechtigte keine erhöhten Abset-
   zungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung
   kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein ande-
   rer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investi-
   tionszulage in Anspruch nimmt. Im Fall nachträglicher
   Herstellungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2
   sowie im Fall der Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4
   kann Satz 1 nur angewendet werden, soweit im Ver-
   äußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine
   Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer
      Wohnung sind, können die Investitionszulage nach
      § 4 gemeinsam beantragen, wenn in dem Jahr, für
      das der Antrag gestellt wird, die Voraussetzungen
      des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
      vorgelegen haben.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu
      stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhän-
      dig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Inves-

      titionen, für die eine Investitionszulage beansprucht

      wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststel-
      lung bei einer Nachprüfung möglich ist.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des
      Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen.
      Beantragen Ehegatten die Investitionszulage nach
      § 5 Abs. 1 gemeinsam, ist die Festsetzung der In-
      vestitionszulage zusammen durchzuführen. Die In-
      vestitionszulage für Investitionen, die zu einem
      Investitionsvorhaben gehören, das die Anmel-
      dungsvoraussetzungen gemäß dem multisekto-
      ralen Regionalbeihilferahmen für größere Investi-
      tionsvorhaben (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt,
      ist erst festzusetzen, wenn die Europäische Kom-
      mission die höchstzulässige Beihilfeintensität fest-
      gelegt hat.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Die Investitionszulage ist innerhalb eines
      Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den
BGBl. 1999, Seite 2614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2614
       Einnahmen an Einkommensteuer oder Körper-
       schaftsteuer auszuzahlen.“

5. In § 8 wird die Angabe „§ 264 des Strafgesetzbuches“
   durch die Angabe „§§ 263 und 264 des Strafgesetz-
   buches“ ersetzt.

6. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

                              „§ 10
                    Anwendungsbereich
     (1) Die Förderung von nach dem 31. Dezember 2003
   abgeschlossenen Investitionen nach § 2 steht unter
   dem Vorbehalt der Genehmigung des nationalen För-
   derrahmens durch die Europäische Kommission.
     (2) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
   Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten
   hat (Berlin-West), nur anzuwenden, wenn es sich um
   Erstinvestitionen handelt.

     (3) § 2 ist in dem Teil des Landes Berlin, in dem das

   Grundgesetz nicht vor dem 3. Oktober 1990 gegolten

   hat (Berlin-Ost), nur anzuwenden,

   1. wenn es sich um Erstinvestitionen handelt oder
   2. wenn es sich um andere Investitionen handelt, die
      der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000
      abschließt.

      (4) Die Förderung von nach dem 31. Dezember 1999
   abgeschlossenen Erstinvestitionen nach § 2 in Be-
   triebsstätten im Land Berlin steht unter dem Vorbehalt
   der Genehmigung des nationalen Förderrahmens
   durch die Europäische Kommission.“

7. Der bisherige § 10 wird § 11.

8. Dem Investitionszulagengesetz 1999 wird folgende
   Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 2 angefügt:

   „Sensible Sektoren sind:

   1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/

      96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996
      zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über
      Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. EG
      Nr. L 338 S. 42, und Rahmenregelung für bestimmte,
      nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlberei-
      che vom 1. Dezember 1988, ABl. EG Nr. C 320 S. 3),

   2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom

      21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiff-
      bau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG)
      Nr. L 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neu-
      regelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG
      Nr. L 202 S. 1),
   3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für
      staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie, ABl. EG
      Nr. C 279 S. 1 vom 15. September 1997),

   4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunst-
      faserindustrie, ABl. EG Nr. C 94 S. 11 vom 30. März
      1996 und ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar
      1999),

   5. Landwirtschaftssektor (Verarbeitung und Vermark-
      tung landwirtschaftlicher Produkte) (Gemein-
      schaftsrahmen betreffend die Beurteilung staat-
      licher Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und
      Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ABl.

      EG Nr. C 29 S. 4 vom 2. Februar 1996, Entschei-
      dung 94/173/EWG der Kommission vom 22. März
      1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Inves-
      titionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und
      Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirt-
      schaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Ent-
      scheidung 90/342/EWG, ABl. EG Nr. L 79 S. 29, und
      Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai
      1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruk-
      tur, ABl. EG Nr. L 142 S. 1),
   6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die
      Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei-
      und Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12 vom
      27. März 1997) und
   7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des
      Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisen-
      bahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG
      Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG)
      Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG
      Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemeinschaft für staat-

      liche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5

      vom 5. Juli 1997, und Anwendung der Artikel 92

      und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des
      EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luft-
      verkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember
      1994).“

                         Artikel 9

        Änderung des Umsatzsteuergesetzes
  Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270) wird wie folgt
geändert:

 1. § 3a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der
       §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus

       der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.“

    b) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

       „a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche,
           unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder
           ähnliche Leistungen einschließlich der Leis-
           tungen der jeweiligen Veranstalter sowie die
           damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die
           für die Ausübung der Leistungen unerlässlich

           sind,“.

 2. § 3c Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Liefe-
    rer der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferun-
    gen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maß-
    gebliche Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr
    nicht überschreitet und im vorangegangenen Kalen-
    derjahr nicht überschritten hat.“

 3. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 8 Buchstabe j wird das Komma durch
       ein Semikolon ersetzt.

    b) Nummer 8 Buchstabe k wird aufgehoben.
    c) In Nummer 14 Satz 1 wird das Wort „Krankengym-
       nast“ durch die Wörter „Physiotherapeut (Kran-
       kengymnast)“ ersetzt.
BGBl. 1999, Seite 2615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2615
    d) In Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird das Wort
       „Branntweinabgaben“ durch das Wort „Brannt-
       weinsteuer“ ersetzt.

 4. In § 4b Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die
    Angabe „§ 4 Nr. 8 Buchstabe e und k“ durch die An-

    gabe „§ 4 Nr. 8 Buchstabe e“ ersetzt.

 5. In § 7 Abs. 5 wird die Angabe „im Sinne des § 3
    Abs. 9a Nr. 2“ durch die Angabe „im Sinne des § 3
    Abs. 9a Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

 6. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8 Buchstabe a
    bis g und k“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 8 Buchstabe a
    bis g“ ersetzt.

 7. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird die Angabe „im Sinne des § 3
       Abs. 9a Nr. 1“ durch die Angabe „im Sinne des § 3
       Abs. 9a Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

    b) In Nummer 3 wird die Angabe „im Sinne des § 3
       Abs. 9a Nr. 2“ durch die Angabe „im Sinne des § 3
       Abs. 9a Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

 8. In § 11 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „Zoll ein-
    schließlich der Abschöpfung“ durch die Wörter „Ein-

    fuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 der Ver-

    ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung

    des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober

    1992 (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden
    Fassung“ ersetzt.

 9. In § 14a Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch
    das Wort „zehn“ ersetzt.

10. § 21 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

11. In § 22 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „im Sinne des § 3
    Abs. 9a Nr. 1“ durch die Angabe „im Sinne des § 3
    Abs. 9a Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

12. Die Überschrift des sechsten Abschnitts wird wie folgt
    gefasst:
                    „Sonderregelungen“.

13. Nach § 25b wird folgender § 25c eingefügt:

                            „§ 25c
         Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
      (1) Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemein-
    schaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich
    Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel-
    oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten
    gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen
    und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an
    Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf
    Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte
    und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit
    Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentums-

    rechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen
    Anspruchs auf Anlagegold führen, sind steuerfrei.
    Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung der Liefe-
    rung von Anlagegold.

      (2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von
       den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem
       Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel;

    2. Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens
       900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800

       geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzli-
       ches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicher-
       weise zu einem Preis verkauft werden, der den
       Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr
       als 80 vom Hundert übersteigt.
       (3) Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder
    Gold in Anlagegold umwandelt, kann eine Lieferung,
    die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuer-
    pflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unter-
    nehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Der
    Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerbli-
    chen Zwecken liefert, kann eine Lieferung von Anlage-
    gold im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, die nach Absatz 1
    Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln,
    wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen
    Unternehmen ausgeführt wird. Ist eine Lieferung nach
    den Sätzen 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt
    worden, kann der Unternehmer, der diesen Umsatz
    vermittelt hat, die Vermittlungsleistung ebenfalls als
    steuerpflichtig behandeln.

      (4) Bei einem Unternehmer, der steuerfreie Um-

    sätze nach Absatz 1 ausführt, ist die Steuer für folgen-

    de an ihn ausgeführte Umsätze abweichend von § 15

    Abs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen:

    1. die Lieferungen von Anlagegold durch einen ande-
       ren Unternehmer, der diese Lieferungen nach Ab-
       satz 3 Satz 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt;
    2. die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemein-
       schaftliche Erwerb von Gold, das anschließend
       von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt
       wird;
    3. die sonstigen Leistungen, die in der Veränderung
       der Form, des Gewichts oder des Feingehalts von
       Gold, einschließlich Anlagegold, bestehen.
       (5) Bei einem Unternehmer, der Anlagegold her-
    stellt oder Gold in Anlagegold umwandelt und an-
    schließend nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei liefert, ist
    die Steuer für an ihn ausgeführte Umsätze, die in
    unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung
    oder Umwandlung des Goldes stehen, abweichend

    von § 15 Abs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausge-
    schlossen.
        (6) Bei Umsätzen mit Anlagegold gelten zusätzlich
    zu den Aufzeichnungspflichten nach § 22 die Iden-
    tifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
    pflichten des Geldwäschegesetzes mit Ausnahme der
    Identifizierungspflicht in Verdachtsfällen nach § 6 die-
    ses Gesetzes entsprechend.“

14. In § 27 Abs. 1a Satz 1 werden die Wörter „nach dem
    31. Dezember 1994 und“ gestrichen.

15. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben.

16. Die Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt
    geändert:
BGBl. 1999, Seite 2616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2616
    a) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe c wird in der Warenbezeichnung
           das Wort „Porree“ durch die Wörter „Porree/
           Lauch“ ersetzt.
       bb) In Buchstabe d wird in der Warenbezeichnung
           das Wort „Blumenkohl“ durch die Wörter „Blu-
           menkohl/Karfiol“ ersetzt.

       cc) In Buchstabe m wird in der Warenbezeich-

           nung das Wort „trockene“ durch das Wort

           „getrocknete“ ersetzt.

    b) In Nummer 11 wird die Warenbezeichnung wie
       folgt gefasst:

       „Genießbare Früchte und Nüsse“.

    c) In Nummer 15 wird die Warenbezeichnung wie
       folgt gefasst:

       „Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets

       von Kartoffeln“.

    d) In Nummer 16 wird die Warenbezeichnung wie
       folgt gefasst:
       „Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsen-
       früchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genieß-
       baren Früchten“.

    e) In Nummer 18 wird in der Warenbezeichnung das
       Wort „Ölsaaten“ durch das Wort „Ölsamen“ er-
       setzt.

    f) In Nummer 32 wird die Warenbezeichnung wie
       folgt gefasst:
       „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen
       oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen
       Frucht- und Gemüsesäfte“.

    g) Nummer 38 wird aufgehoben.

    h) In Nummer 41 wird die Verweisung auf den Zolltarif
       wie folgt gefasst:

       „Unterpositionen 2905.44 und 3824.60“.

                         Artikel 10
                   Änderung der
       Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

  Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1308) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unterneh-
   men vom Inland aus betreibt, ein Schienenfahrzeug,
   einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beför-
   derung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahr-
   zeug, ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1
   des Gesetzes als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu
   behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlands-
   gebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das
   Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im
   Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des
   Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unterneh-
   mers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die
   Betriebsstätte im Inland liegt.“

2. § 23 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. Deutsches Rotes Kreuz e.V.;“.

3. § 44 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerab-
   zug bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu
   berichtigen ist, nicht 12 000 Deutsche Mark, so ist die
   Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Ge-

   setzes abweichend von § 18 Abs. 1 und 2 des Geset-

   zes erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den

   Besteuerungszeitraum durchzuführen, in dem sich die
   für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse
   gegenüber den Verhältnissen im Kalenderjahr der erst-
   maligen Verwendung geändert haben. Absatz 3 bleibt

   unberührt. Wird das Wirtschaftsgut während des maß-
   geblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach
   § 3 Abs. 1b des Gesetzes geliefert, so ist die Berichti-
   gung des Vorsteuerabzugs für das Kalenderjahr der

   Lieferung und die folgenden Kalenderjahre des Berich-

   tigungszeitraums abweichend von den Sätzen 1 und 2
   bereits bei der Berechnung der Steuer für den Voran-
   meldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes)
   durchzuführen, in dem die Lieferung stattgefunden hat.“

4. § 52 Abs. 3 wird aufgehoben.

5. Dem § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „In den Fällen des § 25a des Gesetzes hat der Leis-
   tungsempfänger die einzubehaltende und abzufüh-
   rende Steuer nach der Bemessungsgrundlage des
   § 25a Abs. 3 des Gesetzes und mit dem allgemeinen
   Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zu berech-
   nen.“

6. § 57 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Bei der Berechnung der Steuer sind nicht zu
   berücksichtigen:

   1. die Umsätze, bei denen § 52 Abs. 2 nachweislich
      angewendet worden ist;
   2. die Vorsteuerbeträge, die in dem besonderen Ver-
      fahren nach den §§ 59 bis 61 vergütet worden sind.
   Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen
   des Absatzes 2 durch Vorlage der Rechnungen und
   Einfuhrbelege im Original nachzuweisen.“

7. § 65 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a
       Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes. Für ihre Bemessung gilt
       Nummer 1 entsprechend.“

                         Artikel 11

          Änderung des Grundsteuergesetzes
   Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I
S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 5 des Geset-
zes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie
folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a wird aufgehoben.
   b) In Absatz 3 wird das Wort „Körperschaften“ durch
      die Wörter „juristische Personen“ ersetzt.
BGBl. 1999, Seite 2617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2617
2. § 4 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
   „b) auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen
       alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung
       eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig
       sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrt-
       hindernissen freigehalten werden müssen, die
       Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtun-
       gen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen, sowie
       die Grundflächen ortsfester Flugsicherungsan-
       lagen einschließlich der Flächen, die für einen ein-
       wandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich
       sind;“.

3. § 35 wird aufgehoben.

4. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Der Veranlagung der Steuermessbeträge für Grund-
   besitz solcher Kriegsbeschädigten, die zum Erwerb
   oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres Grundbesitzes
   eine Kapitalabfindung auf Grund des Bundesversor-
   gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert
   durch die Verordnung vom 15. Juni 1999 (BGBl. I

   S. 1328), erhalten haben, ist der um die Kapitalabfin-

   dung verminderte Einheitswert zugrunde zu legen.“

5. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

6. § 38 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 38

                  Anwendung des Gesetzes
     Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die
   Grundsteuer des Kalenderjahrs 2000.“

7. § 39 wird aufgehoben.

                        Artikel 12

                   Änderung des
     Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
  Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2726), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 37o Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. Für die Anwendung der §§ 37n und 38 bis 42 gilt
       § 43 Abs. 11 bis 13 entsprechend.“

2. § 39 Abs. 1a Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

   „4. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens aus
       ausländischen Investmentanteilen außer steuer-
       freien Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 17
       Abs. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes;“.
3. Dem § 43 wird folgender Absatz 13 angefügt:
    „(13) § 39 Abs. 1a Nr. 4 in der Fassung des Artikels 12
   des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
   S. 2601) ist erstmals auf Zwischengewinne anzu-
   wenden, die nach dem 31. Dezember 1999 zufließen.“

4. § 45 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Die vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder
   Ausschüttung verwendeten Erträge und Gewinne gel-
   ten mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie verein-
   nahmt worden sind, als zugeflossen.“

5. Dem § 50 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) Für die Anwendung des § 45 Abs.1 Satz 3 in der
   Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 22. De-
   zember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt § 43 Abs. 13 sinn-
   gemäß.“

                        Artikel 13

     Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
  Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820),
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. März 1999
(BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Ausschüttungen auf ausländische Investment-

      anteile sowie die von einem Vermögen im Sinne des

      § 1 Abs. 1 (ausländisches Investmentvermögen) ver-
      einnahmten nicht zur Kostendeckung oder Aus-

      schüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge
      aus der Vermietung und Verpachtung von Grund-
      stücken und grundstücksgleichen Rechten, Gewin-
      ne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne
      des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 und 3
      des Einkommensteuergesetzes sowie sonstigen

      Erträge (ausschüttungsgleiche Erträge) gehören zu
      den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des
      § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
      wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflich-
      tigen sind.“
   b) Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. Einnahmen des ausländischen Investmentver-
          mögens aus ausländischen Investmentanteilen
          außer steuerfreien Veräußerungsgewinnen im
          Sinne des Absatzes 2;“.

2. Dem § 19a wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) § 17 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 13
   des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
   S. 2601) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, in
   denen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
   im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Ein-
   kommensteuergesetz enthalten sind, die nach dem
   31. Dezember 1999 getätigt werden. § 17 Abs. 2a Satz 2
   Nr. 4 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom
   22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals
   auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem
   31. Dezember 1999 zufließen.“

                        Artikel 14
  Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften
  Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
1. das Spar-Prämiengesetz 1982 in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 125),
   zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
   26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1153);
BGBl. 1999, Seite 2618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2618
2. die Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-
   gesetzes 1982 in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 30. November 1982 (BGBl. I S. 1589).

                        Artikel 15

            Änderung des Gesetzes zur
  Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
  § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen

Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I

S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom

16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das
   Unternehmen liquidiert, kann eine Versorgungsleistung
   auf Grund einer Zusage oder einer unverfallbaren An-
   wartschaft nach § 1 Abs. 1 oder eine Versorgungs-
   leistung, die gemäß § 1 Abs. 4 von einer Unterstüt-
   zungskasse erbracht wird oder zu erbringen ist, von
   einer Pensionskasse oder von einem Unternehmen der
   Lebensversicherung ohne Zustimmung des Versor-
   gungsempfängers oder Arbeitnehmers übernommen
   werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschuss-
   anteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3
   Nr. 2 verwendet werden. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt
   entsprechend.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

                        Artikel 16
        Änderung des Fördergebietsgesetzes
  § 7a Abs. 2 Nr. 1 des Fördergebietsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1993
(BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

„1. die Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder
    der Deutschen Ausgleichsbank (Kapitalsammelstel-
    len) nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem
    1. Januar 1999 gewährt werden,“.

                        Artikel 17

            Änderung der Abgabenordnung
  Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9
Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3836), wird wie folgt geändert:

 1. In § 31a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Erlaubnis
    nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes“
    durch die Angabe „Genehmigung nach § 284 Abs. 1
    Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

 2. In § 55 Abs. 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sät-
    ze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes“ durch die
    Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 des Einkom-
    mensteuergesetzes“ ersetzt.

 3. In § 68 Nr. 3 wird das Wort „Arbeitsförderungsge-
    setzes“ durch die Wörter „Dritten Buches Sozialge-
    setzbuch“ ersetzt.

4. Dem § 122 werden die folgenden Absätze 6 und 7 an-
   gefügt:

     „(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an
   einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen
   andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten
   einverstanden sind; diese Beteiligten können nach-
   träglich eine Abschrift des Verwaltungsaktes verlan-
   gen.

      (7) Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehe-

   gatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren

   Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Be-

   teiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer

   gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwal-
   tungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu

   geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit
   der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen
   ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.“

5. § 149 Abs. 3 wird aufgehoben.

6. § 152 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Der Verspätungszuschlag darf zehn vom Hundert
   der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten
   Messbetrages nicht übersteigen und höchstens fünf-
   zigtausend Deutsche Mark betragen.“

7. § 155 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.

8. § 170 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Dies gilt nicht für Zölle und Verbrauchsteuern, ausge-
   nommen die Stromsteuer.“

9. § 171 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außer-
      halb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein
      Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung
      oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer

      Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Fest-
      setzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den
      Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.“
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

       „(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Ein-
      spruch oder einer Klage angefochten, so läuft die
      Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechts-
      behelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt
      auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der
      Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der
      Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten
      Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit
      der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des
      § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1,
      § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den
      Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden,
      wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften
      erlassener Steuerbescheid unanfechtbar gewor-
      den ist.“
BGBl. 1999, Seite 2619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2619
10. § 172 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

       „a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder sei-
           nem Antrag der Sache nach entsprochen wird;
           dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichti-
           gen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchs-
           frist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat
           oder soweit die Finanzbehörde einem Ein-

           spruch oder einer Klage abhilft,“.

    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buch-
       stabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuer-
       pflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt
       oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und
       Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Ein-
       spruchsentscheidung nicht berücksichtigt wur-
       den, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.“

11. § 180 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Durch Rechtsverordnung kann das Bundesminis-
       terium der Finanzen mit Zustimmung des Bundes-
       rates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen,
       die sich erst später auswirken, zur Sicherung der
       späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und
       für mehrere Personen einheitlich festgestellt wer-
       den; Satz 2 gilt entsprechend.“

    b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Ab-
       satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3.“

12. § 182 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Satz 1 gilt entsprechend bei Feststellungen nach
       § 180 Abs. 5 Nr. 2 für Verwaltungsakte, die die Ver-
       wirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuld-
       verhältnis betreffen; wird ein Feststellungsbe-
       scheid nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 erlassen, aufgeho-
       ben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den
       dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung
       entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175
       Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu korrigieren.“
    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie
       gesonderte und einheitliche Feststellungen von
       Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später aus-

       wirken, nach der Verordnung über die gesonderte

       Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
       § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. De-
       zember 1986 (BGBl. I S. 2663), entsprechend.“

13. In § 183 Abs. 4 wird die Angabe „§ 155 Abs. 5“ durch
    die Angabe „§ 122 Abs. 7“ ersetzt.

14. In § 191 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-

    fügt:
    „Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuer-
    schuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens
    erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im
    Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes
    geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fris-

    ten nach den §§ 3, 4 und 6 des Anfechtungsgesetzes
    steht der Erlass eines Duldungsbescheids der ge-
    richtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7
    Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich.“

15. § 231 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Verjährung wird unterbrochen durch schrift-

       liche Geltendmachung des Anspruches, durch
       Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aus-
       setzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleis-
       tung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine
       Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im
       Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen In-
       solvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbe-
       reinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfah-
       ren, das die Restschuldbefreiung für den Schuld-
       ner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der
       Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Auf-
       enthaltsort des Zahlungspflichtigen.“

    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Unterbrechung der Verjährung durch Zah-
       lungsaufschub, durch Stundung, durch Ausset-
       zung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung,
       durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Voll-
       streckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungs-
       pfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem
       sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt,
       durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch
       Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen ge-
       richtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch
       Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuld-
       befreiung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert
       fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die
       Aussetzung der Vollziehung oder der Voll-
       streckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit,
       das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek
       oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung
       erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der
       Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbe-
       reinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Rest-
       schuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren,
       das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzei-
       tig beendet wird.“

16. § 233a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steu-

       erfestsetzung wirksam wird.“

    b) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort „zugunsten“
       durch das Wort „zuungunsten“ ersetzt.

17. Dem § 238 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrech-
    nung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrech-

    nenden fällig wird, als Tag der Zahlung.“

18. Dem § 240 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben
    Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der
    Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.“
BGBl. 1999, Seite 2620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2620
19. § 251 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des
    § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzord-

    nung gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu
    vollstrecken.“

20. § 284 Abs. 8 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
    „Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners
    kann die eidesstattliche Versicherung von dem nach
    § 902 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichts-
    vollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz
    der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde
    nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zustän-
    digen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme
    der eidesstattlichen Versicherung durch die Voll-
    streckungsbehörde nicht möglich ist.“

21. § 312 Satz 2 wird aufgehoben.
22. In § 329 wird das Wort „fünftausend“ durch das Wort
    „fünfzigtausend“ ersetzt.

23. In § 339 Abs. 1 Nr. 1 werden vor den Wörtern „von
    Forderungen aus Wechseln“ das Wort „und“ einge-
    fügt und die Wörter „und von Postspareinlagen,“ ge-
    strichen.

24. In § 340 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 315 Abs. 2
    Satz 2“ durch die Angabe „§ 315 Abs. 2 Satz 5“ er-
    setzt.

                         Artikel 18

                    Änderung des
       Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
  Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 385) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) Die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. De-
   zember 1999 (BGBl. I S. 2601) geänderten Vorschriften
   sind auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen
   Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes be-
   stimmt ist.“

2. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
         „(2) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in
       der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom
       22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals
       auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem
       31. Dezember 1999 einzureichen sind; eine Ver-
       längerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht
       zu berücksichtigen.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 wird aufgehoben.
   b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
        „(9) § 170 Abs. 2 Satz 2 und § 171 Abs. 3 und 3a
       der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17
       des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
       S. 2601) gelten für alle bei Inkrafttreten dieses

      Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungs-
      fristen.“

4. § 11a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. De-
   zember 1998 beantragt wird, gelten § 75 Abs. 2, § 171
   Abs. 12 und 13, § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1,
   § 251 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 266, 282 Abs. 2 und
   § 284 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fas-
   sung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember
   1998 (BGBl. I S. 3836) sowie § 251 Abs. 2 Satz 2 der
   Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des
   Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
   auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem
   1. Januar 1999 begründet worden sind.“

5. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:
                            „§ 11b
       Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
      § 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fas-
   sung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember
   1999 (BGBl. I S. 2601) ist mit Wirkung vom 1. Januar
   1999 anzuwenden. § 20 Abs. 2 Satz 2 des Anfech-
   tungsgesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)
   ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erlass
   eines Duldungsbescheides vor dem 1. Januar 1999 der
   gerichtlichen Geltendmachung vor dem 1. Januar 1999
   gleichsteht.“

6. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Ab-
   gabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des
   Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt
   für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
   abgelaufenen Verjährungsfristen.“

7. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 7 wird aufgehoben.
   b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
       „(9) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in
      der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom
      22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt für alle
      Steuern, die nach dem 31. Dezember 1993 ent-
      stehen.“

8. Nach § 17c wird folgender § 17d eingefügt:
                            „§ 17d
                         Zwangsgeld
      § 329 der Abgabenordnung in der Fassung des Arti-
   kels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
   S. 2601) gilt in allen Fällen, in denen ein Zwangsgeld
   nach dem 31. Dezember 1999 angedroht wird.“

                        Artikel 19
             Änderung der Verordnung

über die gesonderte Feststellung von Besteuerungs-
 grundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
  Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgaben-
ordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
1995 (BGBl. I S. 1783), wird wie folgt geändert:
BGBl. 1999, Seite 2621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2621
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das
   nicht der Einkunftserzielung dient, und der Anschaf-
   fung von Genossenschaftsanteilen im Sinne des § 17
   des Eigenheimzulagengesetzes, wenn die Feststellung
   für die Besteuerung oder für die Festsetzung der
   Eigenheimzulage von Bedeutung ist.“

2. § 10 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 10
        Feststellungsverfahren bei steuerverstrickten
              Anteilen an Kapitalgesellschaften

      (1) Es kann gesondert und bei mehreren Beteiligten
   einheitlich festgestellt werden,
   a) ob und in welchem Umfang im Rahmen der Grün-
      dung einer Kapitalgesellschaft oder einer Kapital-
      erhöhung stille Reserven in Gesellschaftsanteilen,
      die der Besteuerung nach § 21 des Umwandlungs-
      steuergesetzes oder § 17 des Einkommensteuerge-
      setzes unterliegen (steuerverstrickte Anteile), auf
      andere Gesellschaftsanteile übergehen (mitver-
      strickte Anteile),
   b) in welchem Umfang die Anschaffungskosten der
      steuerverstrickten Anteile den mitverstrickten An-
      teilen zuzurechnen sind,
   c) wie hoch die Anschaffungskosten der steuerver-
      strickten Anteile nach dem Übergang stiller Reser-
      ven sowie der mitverstrickten Anteile im Übrigen
      sind.
   Satz 1 gilt sinngemäß für die Feststellung, ob und
   inwieweit Anteile an Kapitalgesellschaften unentgelt-

   lich auf andere Steuerpflichtige übertragen werden.

      (2) Feststellungen nach Absatz 1 erfolgen durch das

   Finanzamt, das für die Besteuerung der Kapitalgesell-

   schaft nach § 20 der Abgabenordnung zuständig ist.

   Die Inhaber der von Feststellungen nach Absatz 1 be-
   troffenen Anteile haben eine Erklärung zur gesonderten
   Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben,
   wenn sie durch die Finanzbehörde dazu aufgefordert
   werden. § 3 Abs. 2 bis 4, §§ 4, 6 Abs. 1, 3 und 4 und § 7
   sind sinngemäß anzuwenden.“

3. Der bisherige § 10 wird § 11.

                        Artikel 20
               Änderung der Verordnung
 über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer
         im Ausland ansässiger Unternehmer

  § 1 Abs. 1 der Verordnung über die örtliche Zuständig-
keit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unter-

nehmer vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), die durch

die Verordnung vom 22. Mai 1996 (BGBl. I S. 700) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 8, 9, 16 und 24 werden wie folgt gefasst:

    „8. das Finanzamt Berlin-Neukölln-Nord für in der
        Griechischen Republik ansässige Unternehmer,
     9. das Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt für in der
        Republik Irland ansässige Unternehmer,

    16. das Finanzamt Berlin-Neukölln-Nord für in der
        Republik Mazedonien ansässige Unternehmer,
    24. das Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt für im
        Königreich Schweden ansässige Unternehmer,“.
b) In Nummer 33 werden der Punkt durch ein Komma
   ersetzt und folgende Nummer 34 angefügt:

   „34. das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Ver-
        einigten Staaten von Amerika ansässige Unter-
        nehmer.“

                        Artikel 21

              Änderung des Gesetzes
      zur Durchführung der EG-Richtlinie über
           die gegenseitige Amtshilfe im
     Bereich der direkten und indirekten Steuern
  § 3 Abs. 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom 19. De-
zember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I
S. 2049) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 22
     Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
   § 3 Nr. 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
1. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist,
wird aufgehoben.

                        Artikel 23

      Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

  Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971

(BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 6

des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552),

wird wie folgt geändert:

1. § 12a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden die Wörter „in entsprechender
          Anwendung“ gestrichen.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitglied-
          staaten der Europäischen Union findet § 10
          Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes entspre-
          chende Anwendung.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „zweiten“ durch das
          Wort „dritten“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „zweite“ durch das

          Wort „dritte“ ersetzt.

   c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die Übermittlung personenbezogener Daten an
      andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre
      Kenntnis zur Durchführung eines Verwaltungsver-
      fahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens
      wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldver-
      fahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von
      Bedeutung sein kann.“
BGBl. 1999, Seite 2622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2622
   d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        „(5) Für Streitigkeiten wegen Maßnahmen nach
       den Absätzen 2 und 3 Satz 1 ist der Finanzrechts-
       weg gegeben.“

2. Dem § 12c wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben
   bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben
   Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten
   des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung; die
   Beamten sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwalt-
   schaft.“

                        Artikel 24

   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 14 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Aufwandsentschädigungen“ die
Wörter „und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergeset-
zes genannten steuerfreien Einnahmen“ eingefügt.

                        Artikel 25
                   Änderung des
        Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   In § 28 Abs. 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförde-

rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2552) geändert worden ist, wird die Angabe
„31. Dezember 1999“ durch die Angabe „31. Dezember
2000“ ersetzt.

                        Artikel 26

                  Neufassung der
    betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen
 (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 13 und 16 bis 23 dieses
Gesetzes geänderten Gesetze und Verordnungen in der

vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
  (2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des durch Artikel 25 dieses Gesetzes
geänderten Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                          Artikel 27

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 2, 3, 7, 10, 19 und 20 beruhenden
Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,

der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, der Gewer-
besteuer-Durchführungsverordnung, der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung, der Verordnung über die ge-
sonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung und der Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im
Ausland ansässiger Unternehmer können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechts-
verordnung geändert werden.

                          Artikel 28
                        Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5
am 1. Januar 2000 in Kraft.

  (2) Die Artikel 17 bis 20 treten am Tag nach der Verkün-

dung in Kraft.

   (3) Artikel 10 Nr. 1 (§ 1 Abs. 2) tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1998 in Kraft.
  (4) Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe t (§ 52 Abs. 47 Satz 1),
Artikel 1 Nr. 41 (§ 56 Nr. 2) und Artikel 8 Nr. 2 bis 5 (§§ 3, 5,
6 und 8) treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

  (5) Artikel 8 Nr. 1 (§ 2) und Nr. 6 bis 8 (§§ 10, 11 und An-
lage zu § 2 Abs. 2 Satz 2) treten vorbehaltlich der Geneh-
migung der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Die Ge-
nehmigung wird im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht
werden.
BGBl. 1999, Seite 2623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2623

                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                  Berlin, den 22. Dezember 1999

                             Der Bund esp räsid ent
                                J o hannes Rau

                               Der Bund eskanzler
                               Gerhard Sc hröd er

                      Der B und esm inist er d er Finanzen
                                 H a n s Ei c h e l

                       Die Bund esminist erin d er Just iz
                              Däub ler- Gmelin

                              Der Bund esminist er
                       f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
                                      M üller

                             Der Bund esminist er
                        für Arb eit und Sozialord nung
                                Walt er Riest er

                              Die Bund esminist erin
                          f ür B ild ung und Fo rsc hung
                                     E. B u l m a h n

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2601. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f6ecb08546be4617….