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Artikel 2 · BT-Drs. 18/7457 · S. 91

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)
Zu Nummer 1
Artikel 97 § 1 Absatz 11 – neu –
Nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts sind geänderte Verfahrensvorschriften auf alle bei Inkraft-
treten dieser Vorschriften noch anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der neue
Absatz 11 stellt dies klar.
Zu Nummer 2
Artikel 97 § 8 Absatz 4 – neu –
Absatz 4 Satz 1 bestimmt, ab wann der neu gefasste § 152 AO erstmals anzuwenden ist.
Satz 2 stellt klar, in welchen Fällen der bisherige § 152 AO auch nach dem 1. Januar 2017 weiterhin anzuwenden
ist. Im Hinblick auf die in § 18 Absatz 3 Satz 2 UStG bestimmte einmonatige Frist für die Übermittlung der Um-
satzsteuererklärung für den kürzeren Besteuerungszeitraum wäre ansonsten die Anwendung des alten oder des
neuen Rechts davon abhängig, ob die unternehmerische Tätigkeit vor dem 1. Dezember 2017 oder nach dem 30.
November 2017 aufgegeben wird.
Da die Neuregelung umfangreiche Änderungen der Programme für das automatisierte Steuerfestsetzungsverfah-
ren erfordern wird und der hierfür erforderliche Zeitaufwand sich jetzt noch nicht zuverlässig abschätzen lässt,
wird in Satz 4 nach dem Vorbild des § 51 Absatz 4 Nummer 1c EStG vorsorglich das Bundesministerium der
Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der erstmaligen
Anwendung der neuen Vorschriften hinauszuschieben.
Die Anwendungsregelung zu den neuen Fassungen der §§ 109 und 149 AO enthält Artikel 97 § 10a Absatz 4
EGAO.
Zu Nummer 3
Artikel 97 § 9 Absatz 4 – neu –
Die Vorschrift enthält die Anwendungsregelung zur neuen Änderungsvorschrift in § 173a AO.
Drucksache 18/7457                                 – 92 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode



Zu Nummer 4
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Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.606 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7457, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 352.866–360.472 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.00) +D1D2D3 · Prüfwert cb9e9a908f2ac68b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP