Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 13 · BT-Drs. 19/4455 · S. 65
Zu Artikel 13 (Änderung des Investmentsteuergesetzes)
Zu Artikel 13 (Änderung des Investmentsteuergesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a § 2 Absatz 6 und 7 Absatz 6 In § 2 Absatz 6 InvStG wird der Begriff des Aktienfonds definiert. Von den Voraussetzungen eines Aktienfonds hängt es ab, ob auf die Investmenterträge die Aktienteilfreistellung nach § 20 Absatz 1 InvStG 2018 anzuwenden ist. Satz 1 Der bisherige § 2 Absatz 6 InvStG entspricht dem neuen Satz 1 des § 2 Absatz 6 InvStG. Diese Vorschrift wird in zweierlei Hinsicht geändert: Zum einen wird anstatt der bisher vorausgesetzten 51-prozentigen Anlage in Kapitalbeteiligungen nunmehr eine mehr als 50-prozentige Anlage in Kapitalbeteiligungen als ausreichend erachtet. Die 51-Prozent-Grenze war an dem inländischen Investmentaufsichtsrecht orientiert. Dagegen kann es sein, dass ausländische Investmentfonds keinen entsprechenden ausländischen aufsichtsrechtlichen Vorgaben unterliegen und daher bei einem Aktien- fonds lediglich eine mehr als 50-prozentige Anlage in Kapitalbeteiligungen in den Anlagebedingungen vorgese- hen ist. Um die ausländischen Investmentfonds nicht auf Grund von marginalen Unterschieden von der Akti- enteilfreistellung auszuschließen, hat es die Finanzverwaltung bereits im Erlasswege nicht beanstandet, wenn die Anlagebedingungen i. S. d. § 2 Absatz 12 InvStG lediglich eine „überwiegende“ (d. h. mehr als 50-prozentige) Anlage in Kapitalbeteiligungen vorsehen. Durch die gesetzliche Änderung sollen nunmehr einheitliche Maßstäbe für inländische und ausländische Investmentfonds geschaffen werden. Darüber hinaus wird vermieden, dass An- leger die sich aus der Nichtbeanstandungsregelung ergebende Teilfreistellung nur bei positiven Investmenterträ- gen in Anspruch nehmen, während Verluste in voller Höhe geltend gemacht werden. Diese Änderung führt aber nicht dazu, d
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 46.065 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/4455, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 203.112–249.177 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 8a1cf485ed904321….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP