Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

EGAO

§ 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals

Bund

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte für die ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerkmals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Art 97 § 4 Art 97 § 5a