Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 139a Identifikationsmerkmal

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund3 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/139a#abs-1 (1) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen und jeder sonstigen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein Verwaltungsverfahren führt, zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über die betroffene Person gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die betroffene Person ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/139a#abs-2 (2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/139a#abs-3 (3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unterabschnitts sind:

1.
natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
2.
juristische Personen,
3.
Personenvereinigungen.
§ 139 § 139b