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# § 5 EGAO — Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung  
Außer Kraft: § 5 ist seit 10.12.2024 nicht mehr im EGAO enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte für die ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerkmals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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Zitiervorschlag: § 5 EGAO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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