§ 265 Vollstreckung gegen Erben
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 13.10.2017 – L 5 R 272/14Zitiert von 6
- FG Baden-Württemberg, 11.05.2006 – 3 K 153/05Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 08.09.2004 – 3 V 359/04
- BFH, 01.07.2003 – VIII R 45/01Zitiert von 5
- BSG, 08.02.2023 – B 5 R 2/22 RRückforderung einer überzahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von den Erben eines verstorbenen Ehegatten eines zuvor verstorbenen Sozialleistungsbeziehers - Erforderlichkeit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung bei der Auswahl des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners im Rahmen der Rückforderung bei Mehrheit von Erben - fehlerfreies AuswahlermessenZitiert von 9
- BFH, 25.01.2017 – X R 59/14Vorbehaltsnießbrauch hindert steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines GewerbebetriebsZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 28.12.2023 – 2 A 240/22 HALZitiert von 1
- VG Münster, 05.06.2023 – 5 K 2939/19
- BFH, 29.11.1995 – X B 328/94Aussetzung der Vollziehung: Fehlen der Klage- und Antragsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei einem allein gegen den Erben gerichteten Steuerbescheid KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 265 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Absatz 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.