Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen1 Entscheidung

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

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