§ 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
Stand: 13.04.2025
Die Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift des § 781 der Zivilprozessordnung ist auf die nach den §§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 266 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Münster, 24.06.2020 – 13 K 1482/19 AOZitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2017 – 1 M 183/17Zitiert von 2
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