Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/5#abs-1 (1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/5#abs-2 (2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
Wird zitiert von 98 Entscheidungen zu § 5 VwVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.04.2024 – VII ZB 29/23Vollstreckung zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse: Vollstreckungsersuchen des bestellten Vollstreckungsbeamten an den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Eigenvollstreckung um Beitreibung einer Geldforderung aus einem Leistungsbescheid gegen den SchuldnerZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 27.05.2020 – L 3 AS 1168/20 ER-B
- OVG Niedersachsen, 28.10.2016 – 11 LC 45/16
- BGH, 20.02.2025 – I ZB 32/24Vorliegen einer Vollstreckungsanordnung im Rahmen der VerwaltungsvollstreckungZitiert von 2
- BSG, 14.05.2020 – B 14 AS 28/19 RSozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - feststellungsfähiges Rechtsverhältnis - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattungsbescheide - Übertragung des Forderungseinzugs auf eine andere Behörde - Rechtsverhältnis der weiteren Behörde zu dem Vollstreckungsschuldner - Statthaftigkeit der Vollstreckung - Garantenstellung der beauftragten BehördeZitiert von 26
- BSG, 25.06.2015 – B 14 AS 38/14 RErstattung von Vorverfahrenskosten - Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung eines Hauptzollamtes wegen Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung für ArbeitsuchendeZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 25.06.2026 – 1 M 15/26
- LSG NRW, 23.03.2026 – L 11 KR 408/22 B ER
- VG Münster, 04.03.2026 – 9 K 402/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 VwVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 5 geändert und neu gefasst durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
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23.06.1970 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I 805)
BGBl. 1970 I S. 805
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.