§ 265 Vollstreckung gegen Erben
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Absatz 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 265 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 13.10.2017 – L 5 R 272/14Zitiert von 6
- BFH, 11.08.1998 – VII R 118/95Zitiert von 22
- FG Baden-Württemberg, 11.05.2006 – 3 K 153/05Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 08.09.2004 – 3 V 359/04
- BFH, 01.07.2003 – VIII R 45/01Zitiert von 6
- BFH, 30.09.1987 – II R 42/84Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 28.12.2023 – 2 A 240/22 HALZitiert von 1
- VG Münster, 05.06.2023 – 5 K 2939/19
- BSG, 08.02.2023 – B 5 R 2/22 RRückforderung einer überzahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von den Erben eines verstorbenen Ehegatten eines zuvor verstorbenen Sozialleistungsbeziehers - Erforderlichkeit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung bei der Auswahl des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners im Rahmen der Rückforderung bei Mehrheit von Erben - fehlerfreies AuswahlermessenZitiert von 10
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