Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

Stand: 10.06.2019

Bund24 Entscheidungen

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

§ 780 § 782