§ 377 Steuerordnungswidrigkeiten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Baden-Württemberg, 17.03.2004 – 5 K 59/01Zitiert von 6
- BGH, 10.07.2019 – 1 StR 265/18Tatmehrheitliche Begehung einer Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung; gerichtliche Schätzung der BesteuerungsgrundlagenZitiert von 25
- BGH, 25.01.2011 – II ZR 196/09Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach Eintritt der InsolvenzreifeZitiert von 10
- BFH, 20.02.2019 – X R 32/17(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht; Finanzrechtsweg gegeben)Zitiert von 10
- BFH, 21.11.1983 – GrS 2/82
- LG Hamburg, 23.10.2015 – 601 Qs 20/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/377#abs-1 (1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach diesem Gesetz oder den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/377#abs-2 (2) Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes oder der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.