§ 376 Verfolgungsverjährung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/376?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/376?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.