§ 376 Verfolgungsverjährung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/376?asof=2020-07-02#abs-1 (1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre; § 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/376?asof=2020-07-02#abs-2 (2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/376?asof=2020-07-02#abs-3 (3) Abweichend von § 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78a des Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.