Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 326 Persönlicher Sicherheitsarrest

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/326#abs-1 (1) Auf Antrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde kann das Amtsgericht einen persönlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Vollstreckung in das Vermögen des Pflichtigen zu sichern. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat oder sich der Pflichtige befindet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/326#abs-2 (2) In dem Antrag hat die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Anspruch nach Art und Höhe sowie die Tatsachen anzugeben, die den Arrestgrund ergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/326#abs-3 (3) Für die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des persönlichen Sicherheitsarrestes gelten § 128 Absatz 4 und die §§ 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Absatz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung sinngemäß. § 802j Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/326#abs-4 (4) Für Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

←§ 325 →§ 327