§ 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 283
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 07.04.2009 – 4 U 306/08 - 94
- LG München II, 05.04.2019 – 21 O 19033/16
- OLG Frankfurt am Main, 21.03.2024 – 6 U 120/23Zitiert von 1
- BGH, 02.07.2009 – I ZR 146/07Zitiert von 12
- OLG Stuttgart, 03.07.2008 – 2 U 27/08Einstweilige Verfügung: Aufhebung wegen veränderter Umstände nach § 927 ZPO mit Wirkung für die Zukunft; Voraussetzungen für den Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- OLG Düsseldorf, 16.01.2008 – VI-U (Kart) 20/07
Zuletzt entschieden
- KG, 12.01.2026 – 2 U 74/25Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 30.12.2025 – 19 W 38/24 (Wx)
- OLG Brandenburg, 03.12.2025 – 9 WF 260/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 927 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/927#abs-1 (1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/927#abs-2 (2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.