Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände

Stand: 10.06.2019

Bund283 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/927#abs-1 (1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/927#abs-2 (2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

§ 926 § 928