§ 4 Wertberechnung; Nebenforderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.301
Nach Gewicht
- OLG Nürnberg, 03.04.2019 – 8 W 868/19Zitiert von 3
- BGH, 14.01.2016 – IX ZB 57/15Berufungsbeschwer nach Abweisung einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur InsolvenztabelleZitiert von 6
- BAG, 27.03.2019 – 5 AZR 591/17 · Verzugspauschale - BeschwerdewertZitiert von 10
- ArbG Berlin, 01.09.2023 – 21 Ca 1751/23 21 Ca 3464/23, 21 Ca 1751/23, 21 Ca 3464/23Zitiert von 2
- LAG Hamm, 29.11.2017 – 6 Sa 620/17Zitiert von 4
- OLG Rostock, 14.10.2021 – 4 U 50/21Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – IX ZR 35/25
- BGH, 15.07.2026 – XII ZR 95/25
- BGH, 18.06.2026 – V ZR 156/25Beschwerdewert bei Nichtzulassungsbeschwerden gegen Teilurteil und Schlussurteil
1.301 Entscheidungen zu § 4 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/4#abs-1 (1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/4#abs-2 (2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.