§ 4 Wertberechnung; Nebenforderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/4#abs-1 (1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/4#abs-2 (2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Wird zitiert von 1.375 Entscheidungen zu § 4 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Nürnberg, 03.04.2019 – 8 W 868/19Zitiert von 3
- BGH, 14.01.2016 – IX ZB 57/15Berufungsbeschwer nach Abweisung einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur InsolvenztabelleZitiert von 6
- BAG, 27.03.2019 – 5 AZR 591/17 · Verzugspauschale - BeschwerdewertZitiert von 11
- ArbG Berlin, 01.09.2023 – 21 Ca 1751/23 21 Ca 3464/23, 21 Ca 1751/23, 21 Ca 3464/23Zitiert von 3
- LAG Hamm, 29.11.2017 – 6 Sa 620/17Zitiert von 4
- OLG Rostock, 14.10.2021 – 4 U 50/21Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – IX ZR 35/25Insolvenzrecht: Entsprechende Anwendung des § 182 InsO bei Klage auf Feststellung einer Masseverbindlichkeit nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 15.07.2026 – XII ZR 95/25Wert des Beschwerdegegenstands: Bemessung der streitigen Zeit nach § 8 ZPO bei wechselseitigen fristlosen Kündigungen eines Mietverhältnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 07.07.2026 – 6 U 53/25Pauschalreiserecht: Minderung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei Ausfall vereinbarter Hafenanläufe einer Kreuzfahrt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.