Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 4 Wertberechnung; Nebenforderungen

Stand: 10.06.2019

Bund1.301 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/4#abs-1 (1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/4#abs-2 (2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

§ 3 § 5