Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 934 Aufhebung der Arrestvollziehung

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/934#abs-1 (1) Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/934#abs-2 (2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/934#abs-3 (3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/934#abs-4 (4) Gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.

§ 933 § 935