§ 934 Aufhebung der Arrestvollziehung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/934#abs-1 (1) Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/934#abs-2 (2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/934#abs-3 (3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen ergehen durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/934#abs-4 (4) Gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 934 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 24.10.2013 – 3 U 829/13Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 13.04.2006 – 7 Sa 29/06Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 23.12.2021 – 20 U 90/21Zitiert von 2
- LG Berlin, 16.12.2020 – 514 Qs 29/20Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 07.05.2020 – 2 L 585/19
- AG Frankfurt am Main, 14.12.2017 – 33 C 3695/17 (26)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 09.12.2013 – VI-4 Kart 3/10 (OWi)
- LAG Baden-Württemberg, 30.05.2012 – 5 Ta 33/12Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 934 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.