Gesetze / Arzneimittelpreisverordnung
AMPreisV§ 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/2?asof=2023-07-27#abs-1 (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/2?asof=2023-07-27#abs-2 (2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
| bis 0,84 Euro | 21,0 Prozent | |
| (Spanne 17,4 Prozent), | ||
| von 0,89 Euro | bis 1,70 Euro | 20,0 Prozent |
| (Spanne 16,7 Prozent), | ||
| von 1,75 Euro | bis 2,56 Euro | 19,5 Prozent |
| (Spanne 16,3 Prozent), | ||
| von 2,64 Euro | bis 3,65 Euro | 19,0 Prozent |
| (Spanne 16,0 Prozent), | ||
| von 3,76 Euro | bis 6,03 Euro | 18,5 Prozent |
| (Spanne 15,6 Prozent), | ||
| von 6,21 Euro | bis 9,10 Euro | 18,0 Prozent |
| (Spanne 15,3 Prozent), | ||
| von 10,93 Euro | bis 44,46 Euro | 15,0 Prozent |
| (Spanne 13,0 Prozent), | ||
| von 55,59 Euro | bis 684,76 Euro | 12,0 Prozent |
| (Spanne 10,7 Prozent), | ||
| ab 684,77 Euro | 3,0 Prozent | |
| zuzüglich 61,63 Euro. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMPreisV/2?asof=2023-07-27#abs-3 (3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
| von 0,85 Euro bis 0,88 Euro | 0,18 Euro, |
| von 1,71 Euro bis 1,74 Euro | 0,34 Euro, |
| von 2,57 Euro bis 2,63 Euro | 0,50 Euro, |
| von 3,66 Euro bis 3,75 Euro | 0,70 Euro, |
| von 6,04 Euro bis 6,20 Euro | 1,12 Euro, |
| von 9,11 Euro bis 10,92 Euro | 1,64 Euro, |
| von 44,47 Euro bis 55,58 Euro | 6,67 Euro. |
Änderungsverlauf
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19.07.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197)
BGBl. 2023 I Nr. 197
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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27.03.2014 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 27. März 2014 (BGBl. I 261)
BGBl. 2014 I S. 261
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2262)
BGBl. 2010 I S. 2262
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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10.11.2001 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I 2992)
BGBl. 2001 I S. 2992
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