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# § 2 AMPreisV — Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel

Arzneimittelpreisverordnung  
Historische Fassung: Stand 27.07.2023 bis 26.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

```
	bis 0,84 Euro	21,0 Prozent
		(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Euro	bis 1,70 Euro	20,0 Prozent
		(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Euro	bis 2,56 Euro	19,5 Prozent
		(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Euro	bis 3,65 Euro	19,0 Prozent
		(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Euro	bis 6,03 Euro	18,5 Prozent
		(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Euro	bis 9,10 Euro	18,0 Prozent
		(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Euro	bis 44,46 Euro	15,0 Prozent
		(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Euro	bis 684,76 Euro	12,0 Prozent
		(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro		3,0 Prozent
		zuzüglich 61,63 Euro.
```

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

```
von 0,85 Euro bis 0,88 Euro	0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro	0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro	0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro	0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro	1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro	1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro	6,67 Euro.
```

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Zitiervorschlag: § 2 AMPreisV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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