§ 63b Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten des Inhabers der Zulassung
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/63b#abs-1 (1) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, ein Pharmakovigilanz-System einzurichten und zu betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/63b#abs-2 (2) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/63b#abs-3 (3) Der Inhaber der Zulassung darf im Zusammenhang mit dem zugelassenen Arzneimittel keine die Pharmakovigilanz betreffenden Informationen ohne vorherige oder gleichzeitige Mitteilung an die zuständige Bundesoberbehörde sowie an die Europäische Arzneimittel-Agentur und die Europäische Kommission öffentlich bekannt machen. Er stellt sicher, dass solche Informationen in objektiver und nicht irreführender Weise dargelegt werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 63b AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 03.07.2012 – B 1 KR 22/11 RKrankenversicherung - Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den hierfür festgesetzten Festbetrag - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursachte Nebenwirkungen im Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Krankheit - Beurteilung der Nebenwirkungen nach der im Sozialrecht maßgeblichen Theorie der wesentlichen Bedingung - zulässiger StreitgegenstandZitiert von 46
- OVG NRW, 30.08.2012 – 13 B 733/12Zitiert von 14
- VG Köln, 16.04.2013 – 7 K 268/12
- OVG NRW, 13.03.2013 – 13 A 2671/09Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.06.2011 – 13 A 306/08Voraussetzungen der Nachzulassung eines Fertigarzneimittels bei Bezugnahme auf eine EU-Referenzzulassung nach § 105 Abs. 4c AMG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
27.09.2021 Ausfertigung
§ 63b geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
-
19.10.2012 Ausfertigung
§ 63b neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2192
-
17.07.2009 Ausfertigung
§ 63b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990, 3578)
BGBl. 2009 I S. 1990
-
20.07.2007 Ausfertigung
§ 63b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1574)
BGBl. 2007 I S. 1574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.