§ 63b Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten des Inhabers der Zulassung
Stand: 28.01.2022
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- BSG, 03.07.2012 – B 1 KR 22/11 RKrankenversicherung - Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den hierfür festgesetzten Festbetrag - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursachte Nebenwirkungen im Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Krankheit - Beurteilung der Nebenwirkungen nach der im Sozialrecht maßgeblichen Theorie der wesentlichen Bedingung - zulässiger StreitgegenstandZitiert von 41
- OVG NRW, 30.08.2012 – 13 B 733/12Zitiert von 13
- VG Köln, 16.04.2013 – 7 K 268/12
- OVG NRW, 13.03.2013 – 13 A 2671/09Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.06.2011 – 13 A 306/08Zitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/63b#abs-1 (1) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, ein Pharmakovigilanz-System einzurichten und zu betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/63b#abs-2 (2) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/63b#abs-3 (3) Der Inhaber der Zulassung darf im Zusammenhang mit dem zugelassenen Arzneimittel keine die Pharmakovigilanz betreffenden Informationen ohne vorherige oder gleichzeitige Mitteilung an die zuständige Bundesoberbehörde sowie an die Europäische Arzneimittel-Agentur und die Europäische Kommission öffentlich bekannt machen. Er stellt sicher, dass solche Informationen in objektiver und nicht irreführender Weise dargelegt werden.