§ 4a Ausnahme vom Anwendungsbereich
Stand: 28.01.2022
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 4a AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 11.07.2023 – 14 LC 44/22Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 26.02.2019 – 13 ME 289/18Zitiert von 2
- BVerwG, 18.03.2004 – 3 C 16.03Zitiert von 14
- BVerwG, 18.03.2004 – 3 C 17.03Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2024 – 9 S 2412/22Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 26.09.2022 – 1 K 3887/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.12.2019 – 3 B 20/19Herstellung von Arzneimitteln durch einen Arzt; hier: FrischzellenZitiert von 9
- BVerwG, 24.01.2019 – 3 C 5/17Ärzteprivileg zur Führung einer GewebebankZitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 21.06.2018 – 7 B 2260/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4a AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 4a Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990, 3578)
BGBl. 2009 I S. 1990
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24.10.2007 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2007 I S. 2510
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20.07.2007 Ausfertigung
§ 4a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1574)
BGBl. 2007 I S. 1574
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.