Gesetze / Arzneimittelgesetz

AMG

§ 4a Ausnahme vom Anwendungsbereich

Stand: 28.01.2022

Bund2 Fassungen13 Entscheidungen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden.

§ 4 § 4b