Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes
Stand: 01.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/1#abs-1 (1) Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende in Deutschland zu fördern. Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage der eigenen Bereitschaft zu einer Organ- oder Gewebespende nach dem Tod ernsthaft zu befassen, und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. Um eine informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende nach dem Tod vor. Daneben verfolgt das Gesetz das Ziel, die Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebespende einer lebenden Person unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für diese Person zu schaffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung sowie für die Übertragung der Organe oder der Gewebe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen oder Geweben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 TPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 28.05.2026 – B 1 KR 4/25 RKrankenhausvergütung - vollstationäre Stammzelltransplantation - ambulante Nachsorge - Einordnung als nachstationäre Behandlung - analoge Anwendung der Drei-Monats-Frist für Organübertragungen auf Stammzelltransplantationen - Abgeltung der Nachsorgeleistungen durch die Fallpauschale - kein gesonderter Vergütungsanspruch für ambulante Behandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Niedersachsen, 11.07.2023 – 14 LC 44/22Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 26.02.2019 – 13 ME 289/18Zitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 21.06.2018 – 7 B 2260/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2757)
BGBl. 2017 I S. 2757
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12.07.2012 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I 1504)
BGBl. 2012 I S. 1504
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20.07.2007 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1574)
BGBl. 2007 I S. 1574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.