§ 24 Sachverständigengutachten
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/24#abs-1 (1) Den nach § 22 Absatz 1 Nummer 15, Absatz 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind Gutachten von Sachverständigen beizufügen, in denen die Kontrollmethoden und die Prüfungsergebnisse zusammengefasst und bewertet werden. Im Einzelnen muss aus den Gutachten insbesondere hervorgehen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/24#abs-2 (2) Soweit wissenschaftliches Erkenntnismaterial nach § 22 Absatz 3 vorgelegt wird, muss aus den Gutachten hervorgehen, dass das wissenschaftliche Erkenntnismaterial in sinngemäßer Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien erarbeitet wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/24#abs-3 (3) Den Gutachten müssen Angaben über den Namen, die Ausbildung und die Berufstätigkeit der Sachverständigen sowie seine berufliche Beziehung zum Antragsteller beigefügt werden. Die Sachverständigen haben mit Unterschrift unter Angabe des Datums zu bestätigen, dass das Gutachten von ihnen erstellt worden ist.
Wird zitiert von 110 Entscheidungen zu § 24 AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 13.05.2025 – 7 K 2274/20
- OVG NRW, 27.09.2005 – 13 A 4090/03Zulässigkeit von Auflagen zur Packungsbeilage über Gegenanzeigen bei der Nachzulassung traditioneller Arzneimittel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OVG NRW, 13.04.2011 – 13 A 58/09Nachzulassung eines Altarzneimittels; Folgen der Änderung von Anwendungsgebieten für das Fortbestehen der fiktiven Zulassung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VG Köln, 18.10.2007 – 13 K 37/05
- VG Köln, 04.10.2006 – 9 K 601/05
- VG Köln, 24.01.2006 – 7 K 6804/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 18.11.2025 – L 11 KR 2349/24Zitiert von 1
- BGH, 07.05.2025 – XII ZB 361/24Einwilligung eines Betreuers in zulassungsüberschreitende Anwendung eines Fertigarzneimittels durch ärztliche ZwangsbehandlungZitiert von 2
- OVG NRW, 05.04.2023 – 9 A 450/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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25.05.2011 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I 946)
BGBl. 2011 I S. 946
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990, 3578)
BGBl. 2009 I S. 1990
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