§ 24a Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstellers
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 54
Nach Gewicht
- VG Köln, 13.05.2025 – 7 K 2274/20
- OVG NRW, 26.09.2008 – 13 B 1169/08Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bibliographischen Arzneimittelzulassung; Zehnjahresfrist des § 22 Abs. 3 AMG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- OVG NRW, 26.09.2008 – 13 B 1171/08Zitiert von 11
- OVG NRW, 26.09.2008 – 13 B 1202/08Zitiert von 18
- OVG NRW, 04.07.2013 – 13 A 2788/10Zitiert von 6
- OVG NRW, 04.07.2013 – 13 A 2801/10Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 13.12.2024 – 9 B 975/23Zitiert von 2
- BSG, 05.09.2024 – B 3 KR 22/22 RSozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit zwischen pharmazeutischem Unternehmer und G-BA über die Einbeziehung eines Arzneimittels in die obligatorische Nutzenbewertung - keine notwendige Beiladung des GKV-Spitzenverbands - Krankenversicherung - Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen - kein Fortbestand des Unterlagenschutzes für das erstmalig in zumindest einem Mitgliedstaat der EU zugelassene Arzneimittel mit dem neuen Wirkstoff - Ausschluss der obligatorischen Nutzenbewertung eines Arzneimittels mit diesem WirkstoffZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 – L 28 KR 260/18Zitiert von 2
54 Entscheidungen zu § 24a AMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24a AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Antragsteller kann auf Unterlagen nach § 22 Absatz 2, 3 und 3c einschließlich der Sachverständigengutachten nach § 24 Absatz 1 Satz 2 eines früheren Antragstellers (Vorantragsteller) Bezug nehmen, sofern er die schriftliche Zustimmung des Vorantragstellers einschließlich dessen Bestätigung vorlegt, dass die Unterlagen, auf die Bezug genommen wird, die Anforderungen der Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26 erfüllen. Der Vorantragsteller hat sich auf eine Anfrage auf Zustimmung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu äußern. Eine teilweise Bezugnahme ist nicht zulässig.