Gesetze / Arzneimittelgesetz

AMG

§ 1 Zweck des Gesetzes

Stand: 28.01.2022

Bund2 Fassungen182 Entscheidungen

Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen.

§ 2