§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 182
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.2018 – 9 S 1071/16Zitiert von 6
- BSG, 27.09.2005 – B 1 KR 6/04 RGesetzliche Krankenversicherung: Ausschluss der Leistungsgewährung für ein Arzneimittel bei lediglich verfahrensrechtlich hergeleiteter Verkehrsfähigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- OVG NRW, 26.09.2019 – 13 A 3290/17Zitiert von 15
- OVG NRW, 26.09.2019 – 13 A 3293/17Zitiert von 3
- OVG NRW, 26.09.2019 – 13 A 3292/17Zitiert von 5
- BSG, 17.03.2005 – B 3 KR 2/05 RZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.03.2026 – 3 C 2.24Herstellung von Arzneimitteln in einer Apotheke
- LSG NRW, 23.01.2026 – L 16 KR 858/25 B ER
- OVG Niedersachsen, 17.12.2025 – 13 ME 184/25
182 Entscheidungen zu § 1 AMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen.