§ 47b Sondervertriebsweg Diamorphin
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/47b#abs-1 (1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen ein diamorphinhaltiges Fertigarzneimittel, das zur substitutionsgestützten Behandlung zugelassen ist, nur an anerkannte Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a des Betäubungsmittelgesetzes und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes abgeben. Andere Personen dürfen die in Satz 1 genannten Arzneimittel nicht in Verkehr bringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/47b#abs-2 (2) Die §§ 43 und 47 finden auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimittel keine Anwendung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 47b AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 17.09.2013 – 13 A 2541/12Behördliche Warnung vor E-Zigaretten: Anspruch auf Unterlassen von Äußerungen zur Arzneimitteleigenschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 7
- OVG NRW, 17.09.2013 – 13 A 1100/12Fehlende Eigenschaft nikotinhaltiger Liquids für E-Zigaretten als Arzneimittel sowie der E-Zigarette als Medizinprodukt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OVG NRW, 17.09.2013 – 13 A 2448/12Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 47b geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.