§ 47b Sondervertriebsweg Diamorphin
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 17.09.2013 – 13 A 2541/12Behördliche Warnung vor E-Zigaretten: Anspruch auf Unterlassen von Äußerungen zur Arzneimitteleigenschaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- OVG NRW, 17.09.2013 – 13 A 1100/12Zitiert von 20
- OVG NRW, 17.09.2013 – 13 A 2448/12Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/47b#abs-1 (1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen ein diamorphinhaltiges Fertigarzneimittel, das zur substitutionsgestützten Behandlung zugelassen ist, nur an anerkannte Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a des Betäubungsmittelgesetzes und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes abgeben. Andere Personen dürfen die in Satz 1 genannten Arzneimittel nicht in Verkehr bringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/47b#abs-2 (2) Die §§ 43 und 47 finden auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimittel keine Anwendung.