Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG

§ 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/70#abs-1 (1) Die Beiträge werden getragen

1.
bei Landwirten von ihnen selbst,
2.
bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.

Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. Die Beiträge werden unmittelbar an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ALG/70#abs-1a (1a) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/70#abs-2 (2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/70#abs-3 (3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.

§ 69 § 71