Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG

§ 78 Beteiligung des Bundes

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.

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