Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 71 Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- SG Aachen, 17.08.2005 – S 11 (14) LW 2/05
- BGH, 11.02.2004 – XII ZB 65/99
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 4/09 R(Alterssicherung der Landwirte - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Beginn der Verjährung - Beanstandung der Rechtswirksamkeit von Beiträgen - Anwendung von § 27 Abs 2 S 2 SGB 4)Zitiert von 8
- BSG, 05.10.2006 – B 10 LW 6/05 RZitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 – L 22 LW 2/10 B ERZitiert von 2
- LSG NRW, 21.01.2004 – L 8 LW 15/02Zitiert von 2
6 Entscheidungen zu § 71 ALG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/71#abs-1 (1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/71#abs-2 (2) Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.