Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG

§ 71 Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/71#abs-1 (1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/71#abs-2 (2) Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 70 § 72