Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 102 Allgemeiner Rentenwert (Ost)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/102?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bis zum 30. Juni 2024 wird ein allgemeiner Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Renten gebildet. Er tritt an die Stelle des allgemeinen Rentenwerts, soweit
Der Zuschlag zur Steigerungszahl bei Witwenrenten und Witwerrenten ist für die Ermittlung des Monatsbetrages der Renten mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen, soweit in der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeiten der Kindererziehung Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/102?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind sowohl Zeiten mit dem allgemeinen Rentenwert als auch Zeiten mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/102?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der allgemeine Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1994 ergibt, wenn der allgemeine Rentenwert mit dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/102?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der allgemeine Rentenwert (Ost) verändert sich zu dem Zeitpunkt der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung und um den Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird. Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des allgemeinen Rentenwerts (Ost) verändert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/102?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Besteht am 30. Juni 2024 Anspruch auf eine Rente, die ganz oder teilweise nach Absatz 1 berechnet wurde, wird diese zum 1. Juli 2024 angepasst, indem an die Stelle des allgemeinen Rentenwerts (Ost) der allgemeine Rentenwert tritt; Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 102 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2575)
BGBl. 2017 I S. 2575
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 102 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057 761)
BGBl. 2011 I S. 3057
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03.04.2009 Ausfertigung
§ 102 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700)
BGBl. 2009 I S. 700
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 102 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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21.03.2001 Ausfertigung
§ 102 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I 403)
BGBl. 2001 I S. 403
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 102 eingefügt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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