Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 101 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs
Stand: 10.06.2019
Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden und wurde bei der Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts aus der Alterssicherung der Landwirte eine familienstandsbedingte Erhöhung berücksichtigt, so ist bei dem Leistungsberechtigten, der keinen Anspruch auf eine unter Berücksichtigung dieser Erhöhung berechnete Rente hat, der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2) um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl als Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3 Satz 3 oder des § 98 Abs. 3 entspricht.
Änderungsverlauf
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03.04.2009 Ausfertigung
§ 101 umnummeriert und geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700)
BGBl. 2009 I S. 700
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