Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 5 Positive Maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 5 AGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 12.11.2008 – 12 Sa 1102/08Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 10.09.2013 – 4 S 547/12Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen unterlassener Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über eine Bewerbung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Arnsberg, 14.08.2013 – 2 K 2669/11Zitiert von 3
- ArbG Düsseldorf, 10.06.2008 – 11 Ca 754/08
- VG Sigmaringen, 15.09.2015 – 7 K 4881/13Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 17.03.2014 – 1 Sa 23/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- ArbG Köln, 19.11.2025 – 18 Ca 6344/24
- BAG, 03.04.2025 – 2 AZR 178/24Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen - PräventionsverfahrenZitiert von 15
- VG Sigmaringen, 12.12.2024 – 7 K 2194/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.