Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AGG

§ 5 Positive Maßnahmen

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund81 Entscheidungen

Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.

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