Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/20#abs-1 (1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/20#abs-2 (2) Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 20 AGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.05.2020 – VIII ZR 401/18Wechselseitige Interessen zwischen Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz und Unternehmerfreiheit bei Mindestalter in einem WellnesshotelZitiert von 7
- OLG Karlsruhe, 27.05.2010 – 9 U 156/09Zitiert von 2
- OLG Köln, 21.02.2025 – 20 U 153//24
- OLG Hamm, 12.01.2011 – I-20 U 102/10
- AG Mannheim, 06.06.2008 – 10 C 34/08
- LG Hannover, 28.10.2025 – 6 O 103/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – III ZR 56/25Aufnahmeverweigerung einer blinden Patientin in einer Rehaklinik und Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik
- AG Düsseldorf, 24.11.2025 – 290a C 42/25
- OLG Nürnberg, 24.06.2025 – 3 U 247/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.