Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AGG

§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund9 Entscheidungen

Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.

§ 3 § 5