Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
Stand: 10.06.2019
Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 4 AGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 26.01.2017 – 8 AZR 848/13Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG - Kausalitätsvermutung iSv. § 22 AGG - Stellenausschreibung - rechtmäßiges Ziel iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG - RechtsmissbrauchZitiert von 106
- BAG, 25.07.2024 – 8 AZR 21/23Entschädigungsanspruch - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung und mittelbar wegen des Alters - Ausschlussfrist und Klagefrist bei Benachteiligung aus mehreren Gründen - StreitgegenstandZitiert von 11
- BAG, 23.11.2017 – 8 AZR 604/16Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Geschlecht - Alter - ethnische Herkunft - Auswahlverfahren - Stellenausschreibung - Kausalitätsvermutung - Verletzung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsZitiert von 12
- BAG, 15.12.2016 – 8 AZR 418/15Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - ethnische Herkunft - Auswahlverfahren - Entschädigung - Vermutung der Benachteiligung - Kausalitätsvermutung - Stellenausschreibung - Online-BewerbungsformularZitiert von 10
- BAG, 15.03.2012 – 8 AZR 160/11Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - AusschlussfristZitiert von 50
- BAG, 15.03.2012 – 8 AZR 37/11Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - AusschlussfristZitiert von 61
Zuletzt entschieden
- ArbG Hagen, 01.07.2025 – 5 Ca 49/25Zitiert von 1
- ArbG Essen, 17.03.2025 – 6 Ca 2133/24
- ArbG Frankfurt am Main, 29.10.2021 – 7 Ca 194/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.