Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 7a Sicherheitsbescheinigung und nationale Bescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 ohne
nicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnehmen. Auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen bis in einen Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Für die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz mit Fahrzeugen, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden, bedarf es keiner Sicherheitsbescheinigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Sicherheitsbescheinigung ist für nach Art und räumliche Ausdehnung festgelegte Eisenbahnverkehrsdienste auf schriftlichen Antrag für die betreffenden Schienennetze oder Schienenwege öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erteilen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Nachweis erbringt, dass es
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7a?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Im Rahmen einer Technischen Hilfeleistung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Sicherheitsbescheinigung für den Personenverkehr auch als Sicherheitsbescheinigung für den Güterverkehr. Diese Regelung gilt auch umgekehrt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 ist abweichend von Absatz 2 nicht erforderlich für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilzunehmen beabsichtigt, bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/49/EG für gleichartige Eisenbahnverkehrsdienste erteilte Sicherheitsbescheinigung verfügt, darf es im Inland nur mit einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnehmen. Diese Bescheinigung ist auf Antrag für die betreffenden Schienennetze oder die Schienenwege öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erteilen bei
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Soweit ein nichtbundeseigenes Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland eine Sicherheitsbescheinigung beantragt, ergeht die Entscheidung nach Anhörung der für die Unternehmensgenehmigung nach § 6 zuständigen Behörde des Landes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Sicherheitsbehörde entscheidet über einen Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder nationalen Bescheinigung nach Absatz 4 unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen. Stellt die zuständige Behörde vor Ablauf der Frist Mängel der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Gibt die Behörde dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln der vorgelegten Unterlagen abzuhelfen, so ist die Frist nach Satz 1 bis zur Behebung der Mängel gehemmt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Sicherheitsbescheinigung nach Absatz 1 und die nationale Bescheinigung nach Absatz 4 gelten, vorbehaltlich des Satzes 3, jeweils für fünf Jahre. Soweit ihre Verlängerung bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt wird, gilt die jeweilige Bescheinigung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Verlängerungsantrag als weiterhin erteilt. Die Gültigkeit einer nationalen Bescheinigung nach Absatz 4 endet in jedem Fall mit Ablauf der Gültigkeit der von der Sicherheitsbehörde des anderen Mitgliedstaates erteilten Bescheinigung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/7a?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung nach Absatz 1 oder der nationalen Bescheinigung nach Absatz 4 hat sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bescheinigung gegolten haben, auch danach erfüllt bleiben.
Änderungsverlauf
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16.03.2020 Ausfertigung
§ 7a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I 501)
BGBl. 2020 I S. 501
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 7a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I 347)
BGBl. 2019 I S. 347
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2016 I S. 2082
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27.06.2012 Ausfertigung
§ 7a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I 1421)
BGBl. 2012 I S. 1421
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16.04.2007 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I 522)
BGBl. 2007 I S. 522
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.