Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 7 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 7 AEG 1994 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 7 AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 28.01.2016 – 4 LB 2/15Zitiert von 1
- BVerwG, 11.04.2019 – 3 C 8/16Widerruf der Genehmigung für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen UnzuverlässigkeitZitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 – 1 L 67/11Zitiert von 4
- OVG NRW, 09.11.2018 – 11 A 287/17Zitiert von 9
- VG Magdeburg, 17.03.2015 – 3 A 250/12Zitiert von 2
- BVerwG, 03.03.2016 – 6 C 64/14Behördliche Teilentscheidung über die Verteilung der Kosten von AnschlussweichenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 29.01.2025 – 18 L 1440/24
- OVG NRW, 08.11.2018 – 11 A 223/17
- VG Köln, 18.01.2016 – 18 K 3916/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AEG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2016 I S. 2082
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 Abs. 19 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2191)
BGBl. 2002 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.