Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/23?asof=2023-12-29#abs-1 (1) Der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der kurz-, mittel- oder langfristig prognostizierbaren zweckentsprechenden Nutzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/23?asof=2023-12-29#abs-2 (2) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 auf Antrag
die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn das Interesse des Antragstellers an der Freistellung das in Absatz 1 genannte, überragende öffentliche Interesse überwiegt, kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlagen mehr befinden. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/23?asof=2023-12-29#abs-3 (3) Der Antragsteller hat die ihm bekannten erheblichen Tatsachen, die für eine Freistellung des Grundstücks von den Bahnbetriebszwecken nach Absatz 2 vorausgesetzt werden, vollständig offenzulegen und ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/23?asof=2023-12-29#abs-4 (4) Vor der Entscheidung nach Absatz 2 hat die Planfeststellungsbehörde
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/23?asof=2023-12-29#abs-5 (5) Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit. Das Grundstück unterliegt damit der kommunalen Planungshoheit, soweit keine vorrangige künftige Nutzung für den Betrieb von Verkehrssystemen nach dem Personenbeförderungsgesetz erfolgen soll. In diesem Fall stellt die Planfeststellungsbehörde in Abstimmung mit der hierfür zuständigen Behörde des Landes die Freistellungsentscheidung unter den Vorbehalt einer künftigen Zweckbestimmung für den öffentlichen Personenverkehr. Es findet § 28 des Personenbeförderungsgesetzes Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/23?asof=2023-12-29#abs-6 (6) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 23 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2191)
BGBl. 2002 I S. 2191
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