Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme soll sechs Monate nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Freistellung ist dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung sind zu unterrichten.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 23 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2191)
BGBl. 2002 I S. 2191
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