Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 22b Duldungspflichten bei Unterhaltung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn
Stand: 11.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/22b#abs-1 (1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsanlage einer Eisenbahn erforderlich ist, haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten angekündigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/22b#abs-2 (2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 22b AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 19.06.2020 – V ZR 83/18(Eisenbahnvermögen: Vermögensverfügungsbeschränkungen aufgrund frührer Widmungen bei Übertragung des Eisenbahnvermögens auf die DB AG und DB Netz AG; Ansprüche auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur mit Unternehmensgenehmigung und Schutz dieser Infrastruktur nach § 1004 BGB)Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 22b neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 22b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 433)
BGBl. 2020 I S. 433
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