Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz

AEG 1994

§ 18a Anhörungsverfahren

Stand: 31.07.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/18a#abs-1 (1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/18a#abs-2 (2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

§ 18 § 18b