Gesetze / Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
AAÜG§ 15 Erstattung von Aufwendungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten, die ihr aufgrund der Überführung nach diesem Gesetz entstehen. Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Vorschüsse zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen werden ihm in Höhe der Aufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 sowie in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet. Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 verringert sich auf 64 vom Hundert im Jahre 2008, auf 62 vom Hundert im Jahre 2009 und auf 60 vom Hundert ab dem Jahre 2010.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/15?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 ist auch für die Aufwendungen anzuwenden, die der Deutschen Rentenversicherung Bund durch die Auszahlung von Versorgungsleistungen nach den §§ 9 und 11 entstehen. Die dem Bund für diese Erstattung entstehenden Aufwendungen werden ihm von den Ländern im Beitrittsgebiet insoweit erstattet, als sie ihm für Leistungen an Berechtigte aus dem Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 entstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung durch und setzt die Vorschüsse fest. Es stellt darüber hinaus den auf das jeweilige Bundesland entfallenden Anteil an dem Erstattungsbetrag nach dem Verhältnis fest, in dem die Anzahl der Einwohner dieses Landes zu der Gesamtzahl der Einwohner im Beitrittsgebiet steht. Die erforderlichen Daten teilt das Statistische Bundesamt mit.
Änderungsverlauf
-
06.10.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I 2072)
BGBl. 2020 I S. 2072
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 57 Abs. 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
-
19.12.2007 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024)
BGBl. 2007 I S. 3024
-
09.12.2004 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
-
27.07.2001 Ausfertigung
§ 15 umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2001 I S. 1939
-
24.06.1993 Ausfertigung
§ 15 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I 1038)
BGBl. 1993 I S. 1038
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.