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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2072

BGBl. 2020 I S. 2072 · 9.490 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2072 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2072
                                        Gesetz
          zur finanziellen Entlastung der Kommunen und

der neuen Länder
                                            Vom 6. Oktober 2020

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                   Gesetz

      zum Ausgleich von Gewerbesteuer-

    mindereinnahmen der Gemeinden infolge
der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder

                         §1
           Pauschaler Ausgleich von
 Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden
   (1) Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen
Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwar-

tete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauscha-
len Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes.
Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt
einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden
Euro. In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern
zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbe-
steuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszu-
weisungen enthalten.

  (2) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt
auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg                   841 Millionen Euro
Bayern                            1 052 Millionen Euro
Berlin                              282 Millionen Euro
Brandenburg                         127 Millionen Euro
Bremen                               71 Millionen Euro
Hamburg                             210 Millionen Euro
Hessen                              552 Millionen Euro

Mecklenburg-Vorpommern              108 Millionen Euro
Niedersachsen                       476 Millionen Euro
Nordrhein-Westfalen               1 381 Millionen Euro

Rheinland-Pfalz                     209 Millionen Euro

Saarland                             84 Millionen Euro

Sachsen                             275 Millionen Euro

Sachsen-Anhalt                      137 Millionen Euro
Schleswig-Holstein                  183 Millionen Euro
Thüringen                          146 Millionen Euro.
In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen
Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Ge-
werbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Ab-
schläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundes-
ergänzungszuweisungen enthalten.

  (3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die
Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finan-
zen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

                         §2
           Verteilung auf die Gemeinden

   (1) Die Länder stellen ihren Gemeinden unverzüglich
bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Zah-
lungseingang der Beträge nach § 1 Absatz 3 zum pau-
schalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnah-
men 2020 die folgenden Beträge zur Verfügung:
Baden-Württemberg                 1 881 Millionen Euro
Bayern                            2 398 Millionen Euro
Brandenburg                         186 Millionen Euro
Bremen                              126 Millionen Euro
Hessen                            1 213 Millionen Euro
BGBl. 2020, Seite 2073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2073
Mecklenburg-Vorpommern                 120 Millionen Euro
Niedersachsen                          814 Millionen Euro
Nordrhein-Westfalen                   2 720 Millionen Euro
Rheinland-Pfalz                        412 Millionen Euro

Saarland                               129 Millionen Euro
Sachsen                                312 Millionen Euro
Sachsen-Anhalt                         162 Millionen Euro
Schleswig-Holstein                     330 Millionen Euro

Thüringen                              165 Millionen Euro.
   (2) Die Verteilung auf die Gemeinden orientiert sich
an den erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen und
obliegt im Einzelnen den Ländern. Die Länder berichten
dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens
Ende März 2021 gemeindescharf über die erfolgte Wei-
tergabe der Bundes- und Landesmittel an die Gemein-
den, ihr Vorgehen bei der Verteilung der Mittel und ins-
besondere über die jeweilige Höhe der ihnen bekannten
Gewerbesteuereinnahmen und die jeweilige Höhe der
ihnen bekannten Gewerbesteuerstundungen gemein-
descharf für 2020.

   (3) Ausgleichszahlungen für krisenbedingt entgan-

gene Gewerbesteuereinnahmen, die Länder an ihre Ge-
meinden im Jahr 2020 bereits vor Erhalt der Bundes-
beiträge geleistet haben, werden nach Darlegung durch
das Land gegenüber dem Bundesministerium der Fi-
nanzen und im Einvernehmen mit diesem auf die Aus-

gleichszahlungen an die Gemeinden angerechnet. Die
Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen an die Ge-
meinden setzt zumindest voraus, dass diese ausdrück-
lich der Kompensation von Gewerbesteuerminderein-
nahmen dienen und keiner Zweckbindung durch das

Land unterliegen. Der für das jeweilige Land in Absatz 1
ausgewiesene Betrag verringert sich entsprechend.

                          §3
    Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
  In Berlin und Hamburg steht der Betrag nach § 1 Ab-
satz 2 vollständig dem Land zu. § 2 findet keine Anwen-
dung.

                       Artikel 2
                    Änderung des
           Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094),

das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Au-
gust 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „49 Prozent“
   durch die Angabe „74 Prozent“ ersetzt.
2. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
    „(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze er-
  höhen sich jeweils
  1. im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
  2. im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
  3. im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
  4. im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
  5. ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.“

3. Absatz 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 6 wird die Angabe „49 Prozent“ jeweils
     durch die Angabe „74 Prozent“ ersetzt.

  b) In Satz 7 wird die Angabe „49 Prozent“ durch die
     Angabe „74 Prozent“ ersetzt.

                       Artikel 3

                 Änderung der
Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020

  § 3 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung
2020 vom 15. Juni 2020 (BGBl. I S. 1234) wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausga-
  ben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zwei-
  ten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020
  77,1 Prozent für Baden-Württemberg,

  72,1 Prozent für den Freistaat Bayern,

  69,8 Prozent für Berlin,

  66,4 Prozent für Brandenburg,
  73,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
  78,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

  74,0 Prozent für Hessen,

  67,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
  74,3 Prozent für Niedersachsen,
  70,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

  81,2 Prozent für Rheinland-Pfalz,

  76,4 Prozent für das Saarland,
  68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,
  68,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
  73,1 Prozent für Schleswig-Holstein und
  71,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.“

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausga-
  ben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zwei-
  ten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021
  75,6 Prozent für Baden-Württemberg,
  70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,
  68,3 Prozent für Berlin,

  64,9 Prozent für Brandenburg,

  71,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,
  77,0 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
  72,5 Prozent für Hessen,
  66,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
  72,8 Prozent für Niedersachsen,
  69,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
  79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,
  74,9 Prozent für das Saarland,
  67,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,
  66,6 Prozent für Sachsen-Anhalt,
  71,6 Prozent für Schleswig-Holstein und
  70,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.“
BGBl. 2020, Seite 2074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2074

                      Artikel 4                           versorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22
                                                          verringert sich von 60 vom Hundert auf 50 vom Hundert
          Änderung des Anspruchs-
                                                          ab dem Jahr 2021.“
    und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
   § 15 Absatz 2 Satz 2 des Anspruchs- und Anwart-
                                                                                  Artikel 5
schaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 304 der Ver-                          Inkrafttreten
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:                         (1) Die Artikel 1 bis 3 treten am Tag nach der Ver-
                                                          kündung in Kraft.
„Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu
erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatz-       (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.



                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 6. Oktober 2020

                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2072. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5ecf199fd5193c88….