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Artikel 4 · BT-Drs. 19/20598 · S. 15

Zu Artikel 4 (Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes)
Nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) übernehmen Bund und Länder im Bei-
trittsgebiet gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung die vollständige Erstattung der Rentenlasten, die auf
der Überführung der in den ehemaligen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprü-
che und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung beruhen. Im Innenverhältnis zwischen Bund und
Ländern im Beitrittsgebiet gilt für die Erstattung der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach An-
lage 1 Nr. 1 bis 22 bisher ein Verteilungsschlüssel von 60 Prozent zu Lasten der Länder und 40 Prozent zu Lasten
des Bundes.
Der von den Ländern im Beitrittsgebiet zu tragende Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen der Ren-
tenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR wird von 60 Prozent auf 50 Prozent
reduziert. Der Anteil des Bundes steigt entsprechend von 40 Prozent auf 50 Prozent. Damit werden die Haushalte
der neuen Länder deutlich entlastet, so dass finanzielle Spielräume zur Stärkung der kommunalen Investitionen
entstehen.

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Herkunft

BT-Drs. 19/20598, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.457–31.634 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.10) +D1D2D3 · Prüfwert 94e6a9cf88cbfa6f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP